AS 2017 13

Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)

Änderung vom 2. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1

Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:

  1. den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Rufnummer ermöglicht;

  2. den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit drei Rufnummern ermöglicht;

  3. einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung eines Dienstes nach Buchstabe a oder b; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge;

  4. den Zugangsdienst zum Internet mit einer garantierten Übertragungsrate von 3000/300 kbit/s;

  5. die folgenden Dienste für Hörbehinderte: 1. Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, 2. Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist;

  6. den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145); sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Dienst zur Herstellung der Kommunikation anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 31 Absatz 2 bis nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Dienstes zur Herstellung der Kommunikation erreicht zu werden.

Art. 16 Anschluss

Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt im Innern der Wohn- und der Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden bereitzustellen.

Erlaubt der Anschluss die Bereitstellung des Dienstes nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht, so kann die Grundversorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen:

  1. den Leistungsumfang reduzieren; oder

  2. auf die Bereitstellung des Dienstes verzichten, wenn ein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist.

Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, dem BAKOM über die Ausnahmefälle nach Absatz 2 und insbesondere über die nachstehenden Angaben jährlich Bericht zu erstatten:

  1. jährliche Anzahl der Leistungsreduktionen und Angebotsverzichte; b Grund für die Leistungsreduktion oder den Angebotsverzicht;

  2. von der Leistungsreduktion oder vom Angebotsverzicht betroffener Ort;

  3. Umfang der Leistungsreduktion.

Das BAKOM kann die Angaben nach Absatz 3 in anonymisierter Form publizieren.

Es bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets

Verlangt eine Kundin oder ein Kunde, dass an einem fernmeldetechnisch erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets eine andere Technik als die von der Grundversorgungskonzessionärin angebotene verwendet wird, so hat sie oder er denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Artikel 16 übersteigt.

Verursacht das Erstellen eines Anschlusses nach Artikel 16 an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als

000 Franken, so kann die Kundin oder der Kunde verpflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu übernehmen.

Verursacht das Erstellen eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Grundversorgungskonzessionärin eine Mindestvertragsdauer vorschreiben. Diese darf die Dauer der Grundversorgungskonzession nicht übersteigen.

Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden darf der Leistungsumfang nicht nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden.

Art. 19 und 20

Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1

Die Grundversorgungskonzessionärin misst die Qualität der Grundversorgungsangebote nach den folgenden Kriterien und erstattet dem BAKOM jährlich Bericht:

  1. betreffend die Anschlüsse: 1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses, 2. Anzahl Fehlermeldungen pro Anschluss und Jahr, 3. Reparaturzeit;

  2. betreffend den öffentlichen Telefondienst: 1. Verfügbarkeit des Dienstes, 2. Verbindungsaufbauzeit, 3. Sprachübertragungsqualität, 4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehlern, 5. Abrechnungsgenauigkeit;

  3. betreffend den Zugangsdienst zum Internet: 1. Verfügbarkeit des Dienstes, 2. Datenübertragungsqualität;

  4. Reaktionszeiten der Dienste für Menschen mit einer Behinderung.

Art. 22 Preisobergrenzen

Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

  1. öffentlicher Telefondienst mit einer Rufnummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 23.45 Franken pro Monat;

  2. Zugangsdienst zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 45 Franken pro Monat;

  3. öffentlicher Telefondienst mit einer Rufnummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c) und Zugangsdienst zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 55 Franken pro Monat;

  1. öffentlicher Telefondienst mit drei Rufnummern (Art. 15 Abs. 1 Bst. b): zusätzlich zum Betrag nach Buchstabe a oder c: 16.55 Franken pro Monat;

  2. Bereitstellung der Angebote nach den Buchstaben a–d: einmalig 40 Franken bei Abschluss des Vertrags sowie bei einem vom Kunden oder von der Kundin verlangten Wechsel zwischen diesen Angeboten;

  3. nationale Verbindungen im Rahmen des öffentlichen Telefondienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b) zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute;

  4. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1), verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3,4 Rappen pro Minute.

Die Preisobergrenzen gelten auch für Leistungen, die über die Anschlüsse nach

Artikel 18 erbracht werden.

Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 27 Abs. 1

Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss aus gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118, 144 und 147 muss unentgeltlich sein. Für die Nummer 143 kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen erhoben werden.

Art. 39b Abs. 2

Zu den in Absatz 1 und Artikel 39a geregelten Preisen dürfen für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800, 00800, 084x, 0878, 090x sowie Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden.

Art. 106a Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 19972 über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets wird aufgehoben.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016

Die Grundversorgungskonzessionärin muss bis 31. Dezember 2021 auf Ersuchen der Kundinnen und Kunden am Netzabschlusspunkt analoge und ISDN-Schnittstellen (ISDN: Integrated Services Digital Network) bereitstellen. Sie darf dafür keine Kosten in Rechnung stellen.

AS 1998 483, 2006 4393, 2009 477, 2013 4077

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr