AS 2017 163
Bundesgesetz
über die Förderung der Forschung und der Innovation
(FIFG)
Änderung vom 30. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3
Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI beauftragen, einzeln oder gemeinsam themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.
Art. 9 Abs. 3
Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
Art. 29 Abs. 1 Bst. f und g
Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: 1. Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, 2. Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
Aufgehoben.
II
Koordination mit dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 Unabhängig davon, ob zuerst das Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20163 (Anhang
Ziff. 2 ) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des
später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 7 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Art. 7 Abs. 3
Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Sofern nicht bis zum 19. Januar 20174 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz wie folgt in Kraft:
Artikel 7 Absatz 3 und 9 Absatz 3 am1. Februar 2017;
Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben f und g am1. März 2017.
21. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2016 7675.