AS 2017 1653

Verordnung des EFD
über die Zentrale Ausgleichsstelle
(ZAS-Verordnung)

Änderung vom 13. März 2017

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die ZAS-Verordnung vom3. Dezember 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Zusammensetzung

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).

Sie setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen: Finanzen und Zentralregister (FZR), Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) mit Familienausgleichskasse (FAK- EAK), Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST). Diese werden von den Stabs- und den Supportdiensten der ZAS unterstützt.

Soweit Bundesgesetze oder Verordnungen auf die ZAS Bezug nehmen, gilt dies für die Einheit FZR; davon ausgenommen sind die folgenden Bestimmungen:

  1. Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 211 AHVV;

  2. Artikel 43 IVV;

  3. Artikel 9 der Verordnung vom2. Dezember 19962 über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO;

  4. Artikel 9 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 20103 für das EFD (OV-EFD).

Art. 5 Revision und fachliche Aufsicht

Die Finanzaufsicht über die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19674 wahrgenommen. Die EFK wird dabei durch das interne Inspektorat der ZAS unterstützt.

Die EAK mit FAK-EAK und die SAK werden durch Revisionsstellen revidiert, die von der EFV bestimmt werden. Die Revisionen erfolgen nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und nach den Artikeln 159 und 160 AHVV. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Stabs- und die Supportdienste, sofern diese für die Prüfungen relevant sind. Das interne Inspektorat der ZAS stellt den Revisionsstellen die notwendigen Berichte zur Verfügung.

Die EFK und die in Absatz 2 genannten Revisionsstellen stimmen jährlich die Prüfpläne ab und koordinieren die Prüfungen. Die EFK informiert die Revisionsstellen über alle im Zusammenhang mit Artikel 68 AHVG und Artikel 169 Absatz 2 AHVV erstellten Berichte und stellt ihnen diese Berichte zur Verfügung.

Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Einheit FZR, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 7

Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Einheit FZR, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 19616 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV).

Art. 9 Abs. 2

Sie kann im Einvernehmen mit dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.

Art. 10 Abs. 1

Die Verwaltungskosten der EAK werden von der Direktorin oder dem Direktor der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.

Art. 15 Abs. 1

Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK sowie der Direktorin oder dem Direktor der ZAS fest.

II

Diese Verordnung tritt am1. April 2017 in Kraft.

13. März 2017 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer