AS 2017 2299

Verordnung der Bundesversammlung
über die Verwaltung der Armee
(VBVA)

Änderung vom 18. März 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom3. September 20141,
beschliesst:

I

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 19492 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Militärgesetzes vom3. Februar 19953 (MG), Ersatz von Ausdrücken

In den Artikeln 1 Absatz 1, 3 Absatz 1, 4 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absätze1 und 2,

Absatz 2 sowie 25 Absatz 5 wird «Bundesamt für Betriebe des Heeres» durch «Logistikbasis der Armee» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

In den Artikeln 1 Absatz 2 und 7 Absatz 1 wird «Oberkriegskommissariat» durch «Truppenrechnungswesen» ersetzt.

Art. 3 Abs. 2

Die Chefs Kommissariatsdienst, die Quartiermeister, Fouriere und die mit der Rechnungs- und Geschäftsführung beauftragten Truppenbuchhalter leiten und besorgen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse.

Art. 5 Abs. 2

Art. 7 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 8

Die Logistikbasis der Armee bewahrt sämtliche Buchhaltungen und die dazugehörigen Dokumente während fünf Jahren auf.

Art. 9 Abs. 4

Die Chefs Kommissariatsdienst und die Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Kassenrevisionen auch die Revision der Inventare durch.

Art. 11 Abs. 1 und 2bis

Die Angehörigen der Armee werden nach ihrem Grad besoldet.

Die Zeit zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten wird besoldet, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.

Art. 12 Ziff. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und h–j

Nicht soldberechtigt sind: 2. Militärdienstpflichtige:

  1. Aufgehoben

  2. die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben;

  3. während einer Anstellung beim Bund ihren Militärdienst in der Militärverwaltung leisten;

  4. für die ein Einsatz nach Artikel 65c MG angeordnet wurde.

Art. 17 Abs. 2bis

Angehörige der Armee, die im Ausland besoldet Friedensförderungsdienst oder Assistenzdienst leisten, erhalten während dieser Dienstleistung eine Soldzulage.

Kap. II. Ziff. 3 (Art. 18 und 19)

Art. 24 Bst. a

Art. 29 Ziff. 2 und 4

Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt: 2. durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen;

4. Aufgehoben

Art. 37 Abs. 2

Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandanten und Gemeindebehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheidet der Kommandant der Territorialdivision.

Art. 38 Abs. 2 und 3 erster Satz

Oberwachtmeistern, Wachtmeistern und Korporalen werden wenn möglich eigene Räume zur Verfügung gestellt.

Angehörige der Armee, die wegen Mangels an Offizieren oder höheren Unteroffizieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unterkunft wie Offiziere oder höhere Unteroffiziere. …

II

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. März 2016 5 des Militärgesetzes vom3. Februar 1995 in Kraft.

Ständerat, 18. März 2016

Nationalrat, 18. März 2016

Der Präsident: Raphaël Comte

Die Präsidentin: Christa Markwalder

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

AS 2017 2297. Tritt am1. Januar 2018 in Kraft.