AS 2017 2589
Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)
Änderung vom 22. März 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2 Bst. a
Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:
a. bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;
Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen
Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen überwachungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen können, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
Art. 16 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz
… Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach
Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten
Standorte nach Artikel 17.
II
Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.
22. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 9 und 10) Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer Eintrag «Ammonium», «Nitrit» und «Vinylchlorid»
Stoff Konzentrationswert Anorganika … Ammonium** 0.5 mg NH4+/l … Nitrit** 0.1 mg NO2-/l … Organika … – Vinylchlorid* 0.5 μg/l * Wird nach Absatz 4 beurteilt. ** Gilt nur für oberirdische Gewässer.