AS 2017 2621

Verordnung des EJPD
über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes
und der Alkoholmenge
(Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV)

Änderung vom 28. März 2017

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD)
verordnet:

I

Die Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20101 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «nichtelektronisches Messmittel» und «nichtelektronische Messmittel» ersetzt durch «Alkoholometer», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

II

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Die Anhänge 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.

28. März 2017 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

Anhang 2

(Art. 10) Spezifische Anforderungen an elektronische Messmittel

1 Normen

Für elektronische Messmittel gelten die folgenden internationalen Normen 2: – EN ISO 15212-1: 1999, Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip

Teil 1 Laborgeräte;

– EN ISO 15121-2: 2002, Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip, Teil 2: Prozessgeräte für homogene Flüssigkeiten.

Messbereiche 2.1 Der Mindestmessbereich für elektronische Messmittel beträgt:

Messgrösse Messbereich Alkoholgehalt in Massenprozent (0 … 100) % mass Alkoholgehalt in Volumenprozent (0 … 100) % vol 2.2 Das elektronische Messmittel muss die gemessene Dichte unter Berücksichtigung der internationalen Alkoholtafeln nach Artikel 6 Absatz 2 in den Alkoholgehalt bei Referenztemperatur umrechnen und anzeigen.

Nennbetriebsbedingungen Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben: 3.1 Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrössen: – Mindesttemperaturbereich von –10 °C bis 40 °C für die klimatische Umgebung; – mechanische Umgebungsklasse M1; – elektromagnetische Umgebungsklasse E1. 3.2 Für die Einflussgrössen der elektrischen Leistung: – Spannungs- und Frequenzbereich für die Wechselspannungsversorgung; – Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.

Die Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistr. 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen oder beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.

3.3 Für den Umgebungsdruck: – Mindest- und Höchstwerte des Umgebungsdrucks: pmin ≤ 860 hPa, pmax ≥ 1060 hPa.

Fehlergrenzen Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 3 beträgt die zulässige Abweichung im Messbereich maximal die von der Herstellerin angegebene Genauigkeit.

Anwendungsbereich 5.1 Elektronische Messmittel dürfen in denjenigen Anwendungsbereichen verwendet werden, in denen Alkoholometer der Genauigkeitsklasse IV verwendet werden dürfen (Anhang 1 Ziff. 3). 5.2 Elektronische Messmittel mit einer Genauigkeit ≤ 0,1 % vol oder ≤ 0,1 % mass dürfen in denjenigen Anwendungsbereichen verwendet werden, in denen Alkoholometer der Genauigkeitsklasse II verwendet werden dürfen (Anhang 1 Ziff. 3).

Anhang 3

(Art. 12) Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für elektronische Messmittel

Ziff. 2 .3

2.3 Die maximal zulässige Abweichung entspricht den Fehlergrenzen nach Anhang 2 Ziffer 4.

Anhang 4

(Art. 13) Konformitätskennzeichen und zusätzliche erforderliche Aufschriften für elektronische Messmittel

Ziff. 1 .1 Bst. c Ziff. 3 und 4

1.1 Symbol Elektronische Messmittel müssen versehen sein mit:

c. folgenden Aufschriften: 3. Genauigkeit in % vol oder % mass, 4. gegebenenfalls besondere Temperaturgrenzen in der Form: «… °C / … °C».