AS 2017 2717

Verordnung
über die eidgenössischen Prüfungen der universitären
Medizinalberufe
(Prüfungsverordnung MedBG)

Änderung vom 5. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 20081 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3, 13, 13a und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG),

Art. 3 Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung

Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung sind die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG und die folgenden Schweizerischen Lernzielkataloge für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medizinalberufe:

  1. Humanmedizin: Lernzielkatalog (PROFILES) vom 15. März 20173;

  2. Pharmazie: Lernzielkatalog vom 23. November 20164;

  3. Zahnmedizin: Lernzielkatalog vom 29. April 20085;

www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe > in Humanmedizin

www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe > in Pharmazie

www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe > in Zahnmedizin

  1. Chiropraktik: Lernzielkatalog vom 26. Juni 20086;

  2. Veterinärmedizin: Lernzielkatalog vom 29. Mai 20087.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen fest.

Art. 4

Aufgehoben

Art. 5 Abs. 4 und 5

Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.

Aufgehoben

Art. 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:

  1. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und

  2. Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.

Art. 7 Abs. 4 Bst. d und g

Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:

  1. Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor.

  2. Aufgehoben

Art. 8 Abs. 1 Bst. e und f

Aufgehoben

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Art. 9 Abs. 1 Bst. a

Die Standortverantwortlichen haben folgende Aufgaben:

a. Sie organisieren in Absprache mit der Ausbildungsinstitution, der Prüfungskommission und dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössischen Prüfungen am Prüfungsstandort.

Art. 12 Abs. 2

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, veröffentlicht jährlich vor Beginn des Universitätsjahres den Anmeldetermin im Internet.

Art. 12a Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach

Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen.

Art. 12b Prüfungsstandort

Die eidgenössische Prüfung ist grundsätzlich am Standort abzulegen, an dem die Kandidatin oder der Kandidat das Studium abgeschlossen hat.

Falls aus organisatorischen Gründen nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung an diesem Standort absolvieren können, kann die Prüfungskommission nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, das Absolvieren der Prüfung an einem anderen Standort derselben Prüfungssprache anordnen.

Die MEBEKO legt in ihren Vorgaben nach Artikel 5a Buchstabe a fest:

  1. nach welchen Kriterien der Prüfungsstandort geändert wird;

  2. nach welchem Verfahren die davon betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten bestimmt werden; und

  3. bis wann die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten über den Standortwechsel informiert werden.

Art. 12c Prüfungssprache

Die Prüfungssprache ist grundsätzlich die Amtssprache des gewählten Prüfungsstandorts.

Ausnahmen werden gewährt auf rechtzeitiges Gesuch einer Kandidatin oder eines Kandidaten hin, wenn identische Fragenhefte verwendet werden.

Bei zweisprachigen Prüfungsstandorten besteht die Möglichkeit, die Prüfungssprache zu wählen.

Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz

Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Artikel 12 Absatz 2 MedBG die eidgenössische Chiropraktorenprüfung ablegen wollen, müssen mit der Anmeldung gemäss Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung nachweisen, dass sie:

Art. 23 Sanktionen

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann eine bestandene eidgenössische Prüfung für ungültig erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Sie kann die eidgenössische Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat.

Die Standortverantwortlichen können Kandidatinnen und Kandidaten, die sich während der eidgenössischen Prüfung ungebührend verhalten oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versuchen, von der betroffenen Einzelprüfung wegweisen.

Die Standortverantwortlichen melden der MEBEKO, Ressort Ausbildung, alle Vorkommnisse gemäss Absatz 2, unabhängig davon, ob sie die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten von der betroffenen Einzelprüfung weggewiesen haben.

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann die eidgenössische Prüfung je nach Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten für «nicht bestanden» erklären.

Art. 25 Datenbekanntgabe

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–g zu den Personen, die die eidgenössische Prüfung bestanden haben, zuhanden des Medizinalberuferegisters an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter.

Sie meldet auf Anfrage dem Sekretariat der oder des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik oder Pharmazie bestanden haben.

Sie meldet auf Anfrage dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zuhanden des Koordinierten Veterinärdienstes Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Veterinärmedizin bestanden haben.

Art. 29 Abs. 2

Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt je Kandidatin oder Kandidat der eidgenössischen Prüfung pro Einzelprüfung für:

  1. schriftliche Prüfungen im Wahlantwortverfahren oder Kurzantwortverfahren: 30 Franken;

  2. strukturierte praktische Prüfungen und praktische Prüfungen: 40 Franken;

  3. mündliche Prüfungen: 35 Franken.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

5. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr