AS 2017 2829

Kernenergieverordnung
(KEV)

Änderung vom 26. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke

Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen.

Er hat zu diesem Zweck:

  1. das Sicherheitskonzept sowie die Betriebsführung und das Betriebsverhalten darzustellen und zu bewerten;

  2. eine deterministische Sicherheitsstatusanalyse und eine PSA durchzuführen;

  3. den Sicherheitsstatus insgesamt darzustellen und zu bewerten;

  4. darzustellen und zu bewerten, ob die Organisation und das Personal den Anforderungen an die Sicherheit genügen.

Die Dokumente zur PSÜ sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf eines Betriebsjahrzehnts beim ENSI einzureichen.

Für die Zeit nach dem vierten Betriebsjahrzehnt ist als Bestandteil der PSÜ zusätzlich ein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Artikel 34a einzureichen.

Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtlinien zu regeln. Es kann für Kernkraftwerke für die Zeit nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Erleichterungen vorsehen oder sie ganz von der Pflicht, eine PSÜ einzureichen, befreien.

Art. 34a Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb

DerSicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb enthält namentlich folgende Angaben:

  1. die zugrunde gelegte Betriebsdauer;

  2. den Nachweis, dass die Auslegungsgrenzen der sicherheitstechnisch relevanten Anlageteile während der geplanten Betriebsdauer nicht erreicht werden;

  3. die für das nachfolgende Betriebsjahrzehnt vorgesehenen Nachrüstungen und technischen oder organisatorischen Verbesserungsmassnahmen;

  4. die für die geplante Betriebsdauer vorgesehenen Massnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Personalbestandes und des benötigten Fachwissens.

Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb in Richtlinien zu regeln.

Art. 82a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. April 2017

Das ENSI kann die Frist zur Eingabe der PSÜ mit Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 auf Gesuch hin bis maximal Ende 2019 erstrecken.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2017 in Kraft.

26. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr