AS 2017 3263
Verordnung des EDI
über kosmetische Mittel
(VKos)
vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 1597; SR 817.023.31)
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz
statt:
Auf der Verpackung kosmetischer Mittel muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, unter dem Begriff «Bestandteile», die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge angebracht sein, wobei Folgendes gilt:
muss es heissen:
Auf der Verpackung kosmetischer Mittel muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, unter dem Begriff «Ingredients», die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge angebracht sein, wobei Folgendes gilt:
30. Mai 2017 Bundeskanzlei