AS 2017 3501

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom 9. Juni 2017

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 7 Absatz 4, 9 Absatz 2, 10, 10b und 17 Absatz 5 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101,
verordnet:

I

Die Anhänge1, 5, 9 und 10 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 werden gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2017 in Kraft.

9. Juni 2017 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

Anhang 1

Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe Teil A: Chemische Stoffe Aus der Liste wird gestrichen: Triasulfuron In die Liste werden aufgenommen:

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS-Nr. CIPAC-Nr. Wirkungsart/ Kennnummer Besondere Bedingungen und Einschränkungen … Schwefelkalk Calcium polysulfide 1344-81-6 17 Fungizid … Spinetoram (1S,2R,5R,7R,9R,10S,14R,15S,19S)-7-(6-deoxy-3-O- 935545-74-7 802 Insektizid ethyl-2,4-di-O-methyl-á-L-mannopyranosyloxy)-15- methylpyran-2-yloxy]-19-ethyl-14-methyl-20- oxatetracyclo[10.10.0.02,10.05,9]docos-11-ene-13,21- dion …

Teil D Grundstoffe

Bei den Wirkstoffen «Entrahmte Milch (Magermich)» und «Molke» wird die Spalte «Wirkungsart/Besondere Bedingungen und Einschränkungen» wie folgt geändert:

Gebräuchliche Bezeichnung Spezifikation Wirkungsart/Besondere Bedingungen und Einschränkungen Entrahmte Milch (Magermilch) … Die verwendete Magermilch muss mit einem Verfahren nach Artikel 49 Absatz 1 der Hygieneverordnung EDI vom 16. Dezember 20162 (HyV) hitzebehandelt worden sein. Die Magermilch darf nicht eingesetzt werden auf den essbaren Teilen von Pflanzen, die zum menschlichen Verzehr gedacht sind. Eine Anwendung auf Keltertrauben ist erlaubt, wenn die Etikette des damit hergestellten Weins die Angaben nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Getränke enthält. Molke … Die verwendete Molke muss mit einem Verfahren nach

Artikel 49 Absatz 1 HyV hitzebehandelt worden sein.

Die Molke darf nicht eingesetzt werden auf den essbaren Teilen von Pflanzen, die zum menschlichen Verzehr gedacht sind. Eine Anwendung auf Keltertrauben ist erlaubt, wenn die Etikette des damit hergestellten Weins die Angaben nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung des EDI über Getränke enthält.

Anhang 5

(Art. 7 Abs. 4, 10 Abs. 1 Bst. b, 11, 21 Abs. 5 und 52 Abs. 3 Bst. g und h) Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang 1

Ziff. 2 Abs. 3 5. Zeile

2. Chemische Stoffe EU Schweiz … Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Ziff.1.11 Bst. s) Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischer Herkunft (VPRH)

Anhang 9

(Art. 17 und 24)

Teil 1 Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Bewilligung

von chemischen Pflanzenschutzmitteln Ziff. 9CI-2.4.1.1 Abs. 2

Darüber hinaus setzt die Erteilung der Bewilligung voraus, dass die Höchstkonzentration eingehalten wird, die für den Wirkstoff und/oder die toxikologisch massgebliche(n) Verbindung(en) des Erzeugnisses nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischer Herkunft festgesetzt worden ist.

Anhang 10

(Art. 9 und 10) Genehmigte Wirkstoffe, die reevaluiert werden sollen Teil A: Chemische Stoffe Die Liste erhält die folgende neue Fassung:

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS-Nr. Aufnahme in Wirkungsart/ Kennnummer diesen Anhang Besondere Bedingungen Isoproturon 3-(4-isopropylphenyl)-1,1-dimethylurea 34123-59-61. Juli 2017 Herbizid