AS 2017 3545
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Carrosseriespenglerin/Carrosseriespengler
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)
vom 15. Mai 2017
45306 Carrosseriespenglerin EFZ/Carrosseriespengler EFZ Carrossière-tôlière CFC/Carrossier-tôlier CFC Carrozziera lattoniera AFC/Carrozziere lattoniere AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Carrosseriespenglerinnen und Carrosseriespengler auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
Sie beurteilen pflichtbewusst die Unfallfahrzeuge durch Sichtprüfungen oder Messungen und demontieren die Fahrzeugteile, welche die Reparaturarbeiten behindern würden.
Sie montieren die ausgebauten Bestandteile, wozu auch Scheiben, Beleuchtungs- und Signalsysteme gehören, schliessen andere Sicherheits- und Komfortelemente an und führen mit Diagnosegeräten Funktionskontrollen durch.
Sie bringen mit Zug- und Drücktechniken deformierte Carrosserieteile in die ursprüngliche Form.
Sie bauen selbstständig nicht reparierbare Teile aus, ersetzen sie durch neue Teile oder Recycling-Teile und passen diese an. Von Korrosion angegriffene Stellen schneiden sie aus und schweissen Ersatzstücke ein; dabei wenden sie die entsprechenden Reparatur- und Bearbeitungstechniken für die verschiedenen Werkstoffe an.
Art. 2 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Beurteilen von Fahrzeugschäden: 1. Auftragsablauf und Vorgaben der Betriebsorganisation umsetzen, 2. Carrosserien beurteilen und vermessen, 3. Fahrwerks- und Lenkgeometrieschäden beurteilen;
Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussarbeiten: 1. Fahrzeugkomponenten demontieren, montieren und prüfen, 2. elektrische Systeme prüfen und reparieren, 3. an Sicherheits- und Komfortsystemen einfache Arbeiten ausführen, 4. Schlusskontrolle durchführen;
Ausführen von Formgebungsarbeiten: 1. einfache Neuteile herstellen, 2. Carrosserieteile ausbeulen, 3. Korrosionsschutz auftragen und untergeordnete Teile lackieren;
Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen: 1. Carrosserieteile demontieren, einpassen und montieren, 2. Carrosserieteile rückformen und austrennen, 3. Fügetechniken anwenden, 4. Fahrzeug-Verglasungen reparieren und ersetzen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen;
Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten, die mit erheblichem Lärm oder Erschütterungen verbunden sind;
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien (Substanzen), die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der
AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 Chemikalienverordnung vom5. Juni 20155 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind:
Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
Arbeiten, bei denen eine erhebliche Erkrankungs-, Brand-, Explosions- oder Unfallgefahr besteht;
Arbeiten in gefährlichen Höhen.
Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Art. 7 Berufsfachschule
Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse – Beurteilen von Fahrzeugschäden, Durchführen von Demontage, Montage und Abschlussarbeiten 100 120 100 100 420 – Ausführen von Formgebungsarbeiten, Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 100 80 100 100 380 Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440
Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache des Schulortes andere Unterrichtssprachen zulassen.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
Die überbetrieblichen Kurse umfassen 56 Tage zu 8 Stunden.
Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer
Kurs 1 Beurteilen von Fahrzeugschäden 2 Tage Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussar-1,5 Tage Ausführen von Formgebungsarbeiten8,5 Tage Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 4 Tage
Kurs 2 Ausführen von Formgebungsarbeiten 10 Tage Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 6 Tage
Kurs 3 Beurteilen von Fahrzeugschäden 0,5 Tage Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussar- 5 Tage Ausführen von Formgebungsarbeiten7,5 Tage Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 3 Tage
Kurs 4 Beurteilen von Fahrzeugschäden2,5 Tage Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussar- 2 Tage Ausführen von Formgebungsarbeiten 1 Tag Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen2,5 Tage Total 8 Tage
Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild; 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen; 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
c. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Anhang aus.
Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Carrosseriespenglerin EFZ oder Carrosseriespengler EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Carrossierin Spenglerei EFZ oder Carrossier Spenglerei EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Carrosseriespenglerin EFZ und des Carrosseriespenglers EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Carrosseriespenglerin EFZ oder des Carrosseriespenglers EFZ erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
Beurteilen von Fahrzeugschäden 10 %
Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussar- 30 %
Ausführen von Formgebungsarbeiten 20 %
Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen 40 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position Handlungskompetenzbereich Prüfungsform/Dauer Gewichtung schriftlich mündlich
Beurteilen von Fahrzeugschäden 40 Min. 20 %
Durchführen von Demontage-, Monta- 50 Min. 20 % ge- und Abschlussarbeiten
Ausführen von Formgebungsarbeiten 70 Min. 20 %
Rückformen, Trennen und Fügen 40 Min. 20 % von Carrosserieteilen
Handlungskompetenzbereiche 1–4 40 Min. 20 % vernetzen (Fachgespräch)
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
den Unterricht in den Berufskenntnissen;
die überbetrieblichen Kurse.
Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: 40 Prozent;
Berufskenntnisse: 20 Prozent;
Allgemeinbildung: 20 Prozent;
Erfahrungsnote: 20 Prozent.
Art. 20 Wiederholungen
Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges
(Spezialfall)
Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: 50 Prozent;
Berufskenntnisse: 30 Prozent;
Allgemeinbildung: 20 Prozent.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22
Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Carrosseriespenglerin EFZ» oder «Carrosseriespengler EFZ» zu führen.
Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Carrosseriespenglerin EFZ und Carrosseriespengler EFZ
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Carrosseriespenglerin EFZ und Carrosseriespengler EFZ setzt sich zusammen aus:
vier bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Carrosserieverbandes VSCI;
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fédération des Carrossiers Romands FCR;
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerschaft;
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:
der Schweizerische Carrosserieverband VSCI;
die Fédération des Carrossiers Romands FCR.
Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf von Genehmigungen
Die Verordnung des SBFI vom 31. März 20059 über die berufliche Grundbildung Carrossierin Spenglerei / Carrossier Spenglerei mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Die Genehmigung des Bildungsplans Carrossierin Spenglerei / Carrossier Spenglerei mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 31. März 2005 wird widerrufen.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
Lernende, die ihre Bildung als Carrossierin Spenglerei oder Carrossier Spenglerei vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.
Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Carrossierin Spenglerei oder Carrossier Spenglerei bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen erstmalig ab dem1. Januar 2022 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
15. Mai 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor