AS 2017 479

Verordnung des ETH-Rates
über die Gebühren im Bereich der
Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Gebührenverordnung ETH-Bereich)

Änderung vom 8. Dezember 2016

Der ETH-Rat
verordnet:

I

Die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2bis

Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das nicht unter die Absätze 1 und 2 fällt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld. Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1.2.4 geregelt.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und abis sowie 2bis

Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:

  1. die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH oder als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH;

  2. abis. die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin;

Die Schulleitung der ETH Zürich kann Ziffer 2.2.5 des Anhangs betreffend die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin anpassen. Sie richtet sich dabei nach den Beschlüssen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2017 in Kraft.

8. Dezember 2016 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser

Anhang

(Art. 2 Abs. 9 und 10 Abs. 2) Schulgeld sowie andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren Verweis bei der Anhangnummer

Ziff. 1 .2.4, 2.2.1a und 2.2.5

ETHZ EPFL (in CHF) (in CHF) … 1.2.4 Weiterbildungsprogramme gemäss Art. 6 Abs. 2bis 580 580 … 2.2.1a Anmeldung als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH – Kandidierende mit schweizerischer Vorbildung – 50 – Kandidierende mit ausländischer Vorbildung – 150 … 2.2.5 Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin: 200 –