AS 2017 4801
Verordnung
über die Gebühren im Strahlenschutz
(GebV-StS)
vom 26. April 2017
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung
In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, insbesondere:
für die Entsorgung von radioaktivem Material, bei dessen Entstehung das StSG noch nicht anwendbar war oder dessen Eigentümerin oder Eigentümer nicht oder nicht mehr eruierbar ist;
für Dienstleistungen, die im Ereignisfall zur Sicherheit der Bevölkerung erbracht werden müssen und wo keine Verursacherin und kein Verursacher mehr eruierbar ist.
Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Verursacherin oder der Verursacher nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt eruiert werden, so kann das BAG die entsprechende Gebühr nachträglich in Rechnung stellen.
Art. 5 Gebührenbemessung
Für die Gebühren gelten die im Anhang festgelegten Pauschalen.
Für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind oder für die im Anhang eine Gebühr nach Aufwand festgelegt ist, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe der ausführenden Personen, 100–200 Franken. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet.
Art. 6 Gebührenzuschlag
Das BAG und die von ihm beauftragten Stellen können einen Zuschlag von bis zu
Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird oder einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV3 hinaus die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich Honorare nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984.
Art. 8 Rechnungsstellung, Gebührenverfügung
Hat das BAG eine Aufgabe einer anderen Stelle übertragen, so kann es diese ermächtigen, die Gebühr selbst in Rechnung zu stellen.
Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das BAG eine Gebührenverfügung.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 5. Juli 20065 über die Gebühren im Strahlenschutz wird aufgehoben.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Auf Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht rechtskräftig sind, findet diese Verordnung Anwendung.
AS 2006 2949, 2013 3407
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
26. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 5 Abs. 1) Pauschalen A. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 9 der Strahlenschutzverordnung vom 27. April 20176 [StSV]) I. Medizinische Anwendungen 1. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut, Unispital, Zahnarztpraxis, Zahnklinik 1.1. Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV 400 1.2 Orthopantomograf / Panoramaröntgengerät, Orthopantomograf 650 mit Fernröntgen, Digitaler Volumentomograf 2. Anlagen in Arztpraxis, Chiropraktor 2.1 Röntgenanlage für Aufnahmen 650 2.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung 700 3. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut, Unispital 3.1 Röntgenanlage für Aufnahmen 950 3.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung 1 000 3.3 Mammografiegerät 950 3.4 Simulator 1 000 3.5 Röntgenanlage für die Oberflächentherapie 950 3.6 Röntgenanlage für die Tiefentherapie 1 600 3.7 Anlage für Hochdosisanwendungen in der Kardiologie und 1 150 Interventionellen Radiologie 3.8 Computertomograf 1 600 3.9 Afterloadinggerät, Bestrahlungseinheit 2 000 3.10 Linearbeschleuniger 2 600 4. Nuklearmedizin 4.1 Diagnostik, Arbeitsbereich C 1 400 4.2 Therapie, Arbeitsbereich B / C 2 600 4.3 PET-CT Einrichtung 2 000 4.4 SPECT-CT Einrichtung 1 750 4.5 Patientenzimmer 1 400 5. Anlagen in Veterinärmedizin, Rechtsmedizin, Forschung, Ausbildung 5.1 Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV 400 5.2 Röntgenanlage für Aufnahmen 650 5.3 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung 700 5.4 Computertomograph 1 150 5.5 Linearbeschleuniger 2 600 6. Knochendensitometer 500 II. Nichtmedizinische Anwendungen 1. Nichtmedizinische Röntgenanlagen 1.1 mit Vollschutz 500 1.2 ohne Vollschutz 800 2. Nichtmedizinischer Beschleuniger 1 400 3. Abwasserkontrollanlage 1 400 4. Handel, Verleih, Qualitätssicherung 4.1 Ausschliesslich Handel (Bezug, Abgabe) oder Verleih von Anla- 2 100 gen oder ausschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV. 4.2 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, War- 3 900 tung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstrationen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostikbetrieb von Anlagen im Niedrig- und mittleren Dosisbereich nach Art. 26 Bst.
a und b StSV einschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV.
4.3 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, War- 5 100 tung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstrationen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostik-/Therapiebetrieb von Anlagen im Hochdosisbereich nach Art. 26 Bst. c StSV einschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV.
5. Handel mit radioaktiven Quellen 550 6. Schulen 6.1 Umgang mit radioaktiven Quellen oder Anlagen 650 7. Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen 7.1 bis 10 geschlossene radioaktive Quellen 650 7.2 mehr als 10 geschlossene radioaktive Quellen 1 150 8. Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen 8.1 bis 3 geschlossene hoch radioaktive Quellen 800 8.2 mehr als3 geschlossene hoch radioaktive Quellen 1 400 9. Umgang mit offenen radioaktiven Quellen 9.1 Einfacher Umgang im Kontrollbereich 650 9.2 Arbeitsbereich Typ C 1 100 9.3 Arbeitsbereich Typ B 1 400 10. Transportbewilligung 800 11. Bewilligungserteilung für Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva 200 B. Anerkennung von Aus- und Fortbildungen (Art. 180 StSV) 1. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen im Strahlenschutz 1 000 2. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen im Strahlenschutz 500 C. Anerkennung von Personendosimetriestellen (Art. 66 StSV) 1. Anerkennung von Personendosimetriestellen im Aufsichtsbereich 1 200 des BAG oder der Suva durch das BAG 2. Anerkennung von akkreditierten Personendosimetriestellen im 500 Aufsichtsbereich des BAG oder der Suva durch das BAG D. Anerkennung von Radonmessstellen (Art. 159 StSV) Anerkennung von Radonmessstellen 500 E. Einmalige Gebühren im Zusammenhang mit Bewilligungen und Anerkennungen 1. Erteilung einer provisorischen Bewilligung für den dringlichen 100 Ersatz einer bestehenden Anlage 2. Separate Ein-/Ausfuhrbewilligung für geschlossene hoch radioak- 350 tive Quellen (Art. 103 Abs. 4 StSV) 3. Individuelle Anerkennungen von Aus- und Fortbildungen im 250 Strahlenschutz (Art. 178 StSV) F. Messungen (Art. 15 Abs. 3 StSV) 1. Gamma-Messung 300 2. Messungen im Flüssigkeitsszintillator 200 G. Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefenlagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 119 und 120 StSV) 1. Konditionierung und Zwischenlagerung 1.1 Konditionierte Abfälle pro m3 17 500 1.2 Nicht konditionierte Abfälle (effektives Abfallvolumen)
geschlossene radioaktive Quellen ss/γ-Strahler α-Strahler
übrige nicht konditionierte Abfälle pro m3 94 000 1.3 Minimum bei Kleinmengen 100 2. geologische Tiefenlagerung 2.1 Konditionierte Abfälle pro m3 24 000 2.2 Nicht konditionierte Abfälle
geschlossene radioaktive Quellen ss/γ-Strahler α-Strahler
übrige nicht konditionierte Abfälle pro m3 24 000
Die A2-Werte sind im Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR, SR 0.741.621) zu finden.