AS 2017 483
Verordnung der Schulleitung der ETHL
über die Weiterbildung und die Fortbildung an
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
(Weiterbildungsverordnung ETHL)
Änderung vom 14. Dezember 2016
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:
I
Die Weiterbildungsverordnung ETHL vom 27. Juni 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Zweck der Weiterbildung und der Fortbildung
Zweck der Weiterbildung und der Fortbildung ist es, die Bedürfnisse nach ergänzender universitärer Bildung zu erfüllen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c, d und e
Die Weiterbildung umfasst:
Weiterbildungsprogramme, die mit dem Diploma of Advanced Studies (DAS) oder dem Certificate of Advanced Studies (CAS) abgeschlossen werden;
Weiterbildungsprogramme, die mit dem Certificate of Open Studies (COS) abgeschlossen werden;
Bisheriger Bst. d
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
Die Fortbildung umfasst:
c. Fortbildungsprogramme, die mit dem Diploma of Advanced Studies (DAS) oder dem Certificate of Advanced Studies (CAS) abgeschlossen werden.
Art. 5 Abs. 2, 4 Einleitungssatz und Bst. b–d, 5 Einleitungssatz und Bst. b und d
sowie 6 Bst. b
Die EFC ist dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Ausbildung unterstellt.
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Ausbildung:
bestimmt die Leiterinnen und Leiter der MAS-, der EM-, der DAS-, der CAS- und der COS-Programme;
erteilt die Bewilligungen für die erste Auflage der DAS-, der CAS- und der COS-Programme;
genehmigt die Studienreglemente.
Der oder die Delegierte des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Ausbildung:
erteilt die Bewilligungen für die Auflagen von Weiterbildungs- und Fortbildungsprogrammen und -veranstaltungen, die nicht in die Zuständigkeit der Schulleitung der ETHL oder des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Ausbildung fallen;
gibt die Entscheide über die Zulassungen zu den Weiterbildungs- und Fortbildungsprogrammen bekannt;
Die Programmleiterinnen und Programmleiter:
b. sorgen zusammen mit der EFC für die Bekanntmachung der Programme;
Art. 9 Abs. 4
Wer als regulärer Studierender oder reguläre Studierende zu einem MAS- oder EM-Programm zugelassen wurde und dieses ganz oder teilweise absolviert hat, ohne den entsprechenden Tite! zu erwerben, erhalt von der Programmleiterin oder vom Programmleiter auf Wunsch eine Teilnahmebestätigung, die den besuchten Kurs bezeichnet und gegebenenfalls die erworbenen Kreditpunkte festhält.
Gliederungstitel vor Art. 10 3. Abschnitt: DAS- und CAS-Weiterbildungs- und Fortbildungsprogramme
Art. 10 Zweck, Umfang und Abschlüsse
Die DAS- und CAS- Weiterbildungs- und Fortbildungsprogramme verfolgen denselben Zweck wie die MAS- und EM-Programme (Art. 6 Abs. 1), sind aber auf eine besondere Fragestellung ausgerichtet.
Ein DAS-Programm entspricht mindestens 30 ECTS-Kreditpunkten. Ein CAS- Programm entspricht mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten.
Die ETHL verleiht das «Diploma of Advanced Studies» (DAS) denjenigen Teilnehmenden, die als reguläre Studierende zu einem DAS-Programm zugelassen worden sind und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.
Die ETHL verleiht das «Certificate of Advanced Studies» (CAS) denjenigen Teilnehmenden, die als reguläre Studierende zu einem CAS-Programm zugelassen worden sind und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.
Art. 12 Abs. 1
Zu den DAS- und CAS-Programmen wird aufgrund eines Dossiers zugelassen, wer über einen Bachelor der ETH oder eine andere als gleichwertig anerkannte Hochschulbildung verfügt.
Gliederungstitel vor Art. 12a 3a. Abschnitt: COS-Weiterbildungsprogramme
Art. 12a Zweck, Umfang und Abschluss
Die Programme der offenen Weiterbildung verfolgen denselben Zweck wie die MAS- und EM-Programme (Art. 6 Abs. 1), sind aber auf eine besondere Fragestellung ausgerichtet.
Ein Programm der offenen Weiterbildung entspricht mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten.
Die ETHL verleiht das «Certificate of Open Studies» (COS) denjenigen Teilnehmenden, die als reguläre Studierende zu einem COS-Programm zugelassen worden sind und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.
Art. 12b Organisation
Die Bestimmungen über den Businessplan und das Studienreglement der MAS- und EM-Programme (Art. 7) sind sinngemäss anwendbar.
Art. 12c Zulassungsberechtigung und Auswahl
Zu den Programmen der offenen Weiterbildung werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die über keinen Hochschultitel verfügen.
Erfordert es die Ausrichtung oder die Organisation eines Programms, so kann die Zulassung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden von besonderen Vorkenntnissen und Qualifikationen der Kandidatinnen und Kandidaten, von logistischen Kapazitäten oder davon, dass eine bestimmte Zusammensetzung der Teilnehmenden hinsichtlich ihrer Berufsprofile und -laufbahnen erwünscht ist.
Art. 13 Abs. 2
Betriff nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 17 Partnerschaften
Partnerschaften mit anderen universitäre Institutionen im Bereich der MAS-, EM-, DAS-, CAS- oder COS-Programme bedürfen besonderer, von den Leitungen der beteiligten Institutionen genehmigter Vereinbarungen.
Die gemeinsame Verleihung von Titeln oder Abschlüssen durch die ETHL und eine Partnerinstitution wird im Rahmen dieser Vereinbarungen geregelt.
II
Diese Verordnung tritt am1. März 2017 in Kraft.
14. Dezember 2016 lm Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne: Der Präsident: Patrick Aebischer Die General Counsel: Susan Killias