AS 2017 4859

Bundesgesetz
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)
(Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht)

Änderung vom 30. September 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Juli 20151,
beschliesst:

I

Das Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. b–d und 3–5

Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen für:

  1. Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert sind;

  2. Gegenstandslos oder Aufgehoben

  3. Gegenstandslos oder Aufgehoben 3 Die Zulassungspflicht entfällt zudem für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen für eine Gesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe b, wenn:

  4. deren Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, das entweder Absatz 1 oder 2 erfüllt; oder

  5. die Investorinnen und Investoren ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.

Die Revisionsunternehmen, für die die Zulassungspflicht nach Absatz 2 entfällt, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde melden. Der Bundesrat regelt diese Meldepflicht.

Die Aufsichtsbehörde regelt, wie bekannt gemacht werden muss, dass ein Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.

Art. 43b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

Für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erbringen, deren Anleihensobligationen bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 an einer Schweizer Börse kotiert sind,

gilt Folgendes:

  1. Entfällt die Zulassungspflicht für sie nicht, so müssen sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 über eine Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügen.

  2. Entfällt für sie die Zulassungspflicht, so müssen sie sich spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 bei der Aufsichtsbehörde melden oder sicherstellen, dass die Investorinnen und Investoren ausdrücklich auf die fehlende staatliche Beaufsichtigung des Revisionsunternehmens hingewiesen werden.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 30. September 2016

Nationalrat, 30. September 2016

Der Präsident: Raphaël Comte

Die Präsidentin: Christa Markwalder

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abgelaufen.3

Es wird auf den1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt.

23. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr