AS 2017 5017

Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

Änderung vom 30. August 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. Oktober 19941 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1

Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10 000 Franken.

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2017 in Kraft.

30. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr