AS 2017 5155

Bundesgesetz
über die Unternehmens-Identifikationsnummer
(UIDG)

Änderung vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2. Dezember 20161,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. Juni 20102 über die Unternehmens-Identifikationsnummer wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. d

Dieses Gesetz regelt:

d. die Zuweisung der einheitlichen internationalen Identifikationsnummer «Legal Entity Identifier» (LEI) auf Verlangen der UID-Einheit.

Art. 3 Abs. 1 Bst. g

In diesem Gesetz gelten als:

g. LEI: einheitliche, nichtsprechende Nummer gemäss den Vorgaben des «Global Legal Entity Identifier System» (GLEIS), die eine UID-Einheit sowie Einheiten, die diese verwaltet, wie Fonds oder Tochtergesellschaften, auf internationaler Ebene eindeutig identifiziert.

Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5

Das UID-Register enthält die Daten zu folgenden Merkmalen der UID-Einheiten (UID-Daten):

a. Kernmerkmale: 5. LEI zu einer UID-Einheit und Status des Eintrags im Register der Stiftung «Global Legal Entity Identifier Foundation» (GLEIF-Register);

Gliederungstitel vor Art. 10a 2a. Abschnitt: LEI

Art. 10a Zuweisung der LEI

Das BFS weist jeder UID-Einheit auf deren Verlangen eine LEI zu.

UID-Einheiten, die Einheiten wie Fonds oder Tochtergesellschaften verwalten, können beim BFS eine LEI für jede einzelne Einheit beantragen.

Art. 10b Bekanntgabe der LEI-Daten

Das BFS gibt der GLEIF die zur Registrierung im GLEIF-Register erforderlichen Daten bekannt.

Art. 10c Kosten

Die Zuweisung und die Erneuerung der LEI sind kostenpflichtig.

Das BFS erbringt seine Dienstleistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung; die Preise müssen kostendeckend sein.

Das BFS gibt die Ansätze bekannt.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Juni 2017 Ständerat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2017 unbenützt abgelaufen.3

6. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 31. August 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.