AS 2017 5197
Verordnung
über die Gebühren und Abgaben
des Bundesamtes für Verkehr
(Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV)
Änderung vom 15. September 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Ersatz eines Ausdrucks
Art. 1 Bst. c
Diese Verordnung regelt:
c. die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen.
Art. 4 Bst. d
Art. 21 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz
Art. 23 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 erster Satz
Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. …
Art. 25 Abs. 3
Die Gebühr für die Typenzulassung nach Artikel 7 EBV3 bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
Art. 25b Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich
Die Gebühr für die Anerkennung nach Artikel 15v EBV4 von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 26
Art. 27a Sachüberschrift
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 1
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 31 Abs. 2 Einleitungssatz und 4
Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligungen bei Neubauten und Abnahmen von neuen Schiffen wird wie folgt berechnet:
Die Gebühr für den Widerruf, die Sistierung oder die Annullierung einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 33
Art. 34a Gebühren für die Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen
Für Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen werden folgende Gebühren berechnet für:
Franken
die Anmeldung zur erstmaligen Theorieprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses 250
die Anmeldung zur Wiederholung der Theorieprüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses 250
die Anmeldung zur erstmaligen praktischen Prüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses 250
die Anmeldung zur Wiederholung der praktischen Prüfung, die Durchführung der Prüfung, die Auswertung und die Mitteilung des Prüfungsergebnisses 250 2 Für Theorieprüfungen, die ausserhalb der vom BAV festgesetzten jährlichen Prüfungstermine stattfinden, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
Für theoretische und praktische Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind, wird auf den Gebühren nach Absatz 1 oder 2 ein Zuschlag von 100 Franken erhoben.
Art. 34b Gebühren für die Ausweise von Schiffsführern und -führerinnen
Schiffsführer und -führerinnen bezahlen folgende Gebühren für: Franken
die Ausstellung, die Duplikation, die Änderung, die Sistierung und die Wiedererteilung eines Ausweises je 60
die Eintragung eines Radarpatentes oder einer Radarfahrtberechtigung in einen bestehenden Ausweis je 60
die Ausstellung eines internationalen Zertifikats für Führer und Führerinnen von Sport- und Freizeitschiffen je 60
Art. 34c Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich
Die Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 41 Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage
Die Gebühr für die Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage nach
Artikel 18m Absatz 2 EBG5 bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Sie beträgt jedoch
mindestens 500 und höchstens 10 000 Franken.
Art. 45 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1
Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer nach Artikel 31 Absatz 1 PBG sowie das Verlustrisiko des Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt.
Art. 47 Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen
Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse und der Nutzen des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.
Für besondere Aufwendungen beim Einfordern von Nachweisen, dass beanstandete Mängel behoben wurden, oder bei regelmässigen Kontrollen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
15. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |