AS 2017 533

Verordnung des ETH-Rates
über die Professorinnen und Professoren
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Professorenverordnung ETH)

Änderung vom 8. Dezember 2016

vom Bundesrat genehmigt am1. Februar 2017

Der ETH-Rat
verordnet:

I

Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 20a Affiliierte Professorinnen und Professoren

Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH und im Rahmen eines institutionellen Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 3 Absätze1 und 2 des ETH-Gesetzes kann der ETH-Rat in- und ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ausserhalb der beiden ETH an in- oder ausländischen Forschungsinstitutionen tätig sind, als affiliierte Professorinnen oder Professoren berufen.

Affiliierte Professorinnen oder Professoren sind hauptamtlich an ihrer Heiminstitution tätig und erfüllen in Ergänzung dazu an der ETH ein beschränktes Pensum. Sie haben den Status von ordentlichen Professorinnen und Professoren im Sinne von

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

Zu diesem Zweck schliesst der ETH-Rat mit der affiliierten Professorin oder dem affiliierten Professor einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab, der die Rechte und Pflichten im Einzelnen regelt unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

Endet der institutionelle Zusammenarbeitsvertrag oder die Anstellung an der Heiminstitution, so endet auch der Arbeitsvertrag mit dem ETH-Rat.

II

Diese Verordnung tritt am1. März 2017 in Kraft.

8. Dezember 2016 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser