AS 2017 5831

Verordnung
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahnverordnung, SebV)

Änderung vom 11. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20061 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Bst. a, e und f

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestimmungen insbesondere über:

  1. das Plangenehmigungsverfahren und die Konzessionserteilung;

  2. das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen;

  3. den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.

Art. 3 Abs. 4–11

Es gelten die Begriffe in Artikel 3 Nummern 1–10, 12, 13, 16–18 und 22–27 der Verordnung (EU) 2016/424 (EU-Seilbahnverordnung)2.

Das Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems oder eines Sicherheitsbauteils auf dem Schweizer Markt.

Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S.1.

Ein Bevollmächtigter ist eine in der Schweiz ansässige Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

Ein Importeur ist eine in der Schweiz ansässige Person, die ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil aus dem Ausland in Verkehr bringt.

Die in Artikel 3 Nummern 19–21 der EU-Seilbahnverordnung genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen.

Als sicherheistrelevante Tätigkeiten gelten:

  1. das Treffen der nötigen Anordnungen bei Störungen und Unfällen;

  2. das Führen und Überwachen von Kabinen;

  3. das Überwachen der Ein- und Ausstiege;

  4. das Bergen.

Ein Seilbahnunternehmen ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung.

Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer im Betrieb und in der Instandhaltung der entsprechenden Anlagentypen tätig ist.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des1. Kapitels 2. Abschnitt

Art. 3a Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Seilbahnverordnung3:

  1. Hersteller: Artikel 11;

  2. Bevollmächtigte: Artikel 12;

  3. Importeure: Artikel 13;

  4. Händler: Artikel 14.

Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 15 der EU-Seilbahnverordnung.

Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Artikel 16 der EU-Seilbahnverordnung.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 4

Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung:

a. Schlepplifte (Skilifte);

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die Bestimmungen des SebG und der EU-Seilbahnverordnung4 dies zulassen.

Art. 5 Abs. 1, 3 und 4

Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU- Seilbahnverordnung5 unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.

Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Die Pflicht, eine CE-Kennzeichnung anzubringen, besteht nicht. Die CE- Kennzeichnung ist zulässig, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erfolgt. Für weitere Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 der EU-Seilbahnverordnung.

Art. 6

Aufgehoben.

Art. 6a Abweichung von technischen Normen

Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.

Art. 8 Seile

Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile.

Seilprüfstellenfür zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen müssen als solche durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.

Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine akkreditierte Seilprüfstelle beizuziehen ist.

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz

Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen:

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht

Für die Sicherheitsanalyse und den Sicherheistbericht gelten die in Artikel 8 der EU-Seilbahnverordnung6 enthaltenen Regelungen.

Art. 20b Dauer

Die Konzession wird für die Dauer von 40 Jahren erteilt oder erneuert.

Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, namentlich wenn:

  1. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies beantragt;

  2. absehbar ist, dass die Konzessionsvoraussetzungen für weniger als 40 Jahre erfüllt sein werden.

Art. 28 Konformitätsbescheinigung

Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:

  1. jedes Sicherheitsbauteil;

  2. jedes Teilsystem.

Einer Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem müssen folgende technischen Unterlagen beiliegen:

  1. die Konformitätserklärungen für die Sicherheitsbauteile des betreffenden Teilsystems;

  2. eine Übersichtszeichnung des Teilsystems, aus der die möglichen Anordnungen der Sicherheitsbauteile innerhalb des Teilsystems ersichtlich sind;

  3. eine Liste der Merkmale, die den Einsatzbereich des Teilsystems bestimmen;

  4. die Betriebs- und Wartungsanleitung oder Vorgaben für deren Erstellung.

Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 und Anhang VIII der EU-Seilbahnverordnung7 verlangen.

Die Unterlagen sind in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch einzureichen.

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Art. 30 Abs. 3

Er oder sie hat nachzuweisen, dass die nachstehenden Teile entsprechend den in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung genannten grundlegenden Anforderungen ausgeführt wurden, und hat hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss Artikel 19 und Anhang IX der EU-Seilbahnverordnung8 einzureichen für:

  1. die Sicherheitsbauteile;

  2. die Teilsysteme gemäss Anhang I der EU-Seilbahnverordnung.

Art. 35a Erteilung der Betriebsbewilligung

Betriebsbewilligungen werden auf Gesuch hin erteilt.

Sie sind unbefristet.

Kantonale Betriebsbewilligungen können befristet erteilt werden.

Art. 36 Abs. 1 und 3

Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind Änderungen nach Artikel 36a.

Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn Änderungen der Seilbahn beziehungsweise des Betriebs nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.

Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen

Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.

Eine technische Änderung ist unwesentlich, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und:

  1. sie innerhalb eines Teilsystems vorgenommen wird;

  2. sie innerhalb eines sicherheitsrelevanten Bauteils der Infrastruktur vorgenommen wird, sofern das Tragsystem und das Tragverhalten nicht verändert werden; oder

  3. sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft.

Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken.

Der Sicherheitsnachweis nach Artikel 26 ist nachzuführen.

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Art. 38

Aufgehoben

Art. 39 Übertragung der Betriebsbewilligung

Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf eine andere Person übertragen. Diese hat ein Gesuch zu stellen.

In dem Gesuch hat die Person nachzuweisen, dass der bisherige Bewilligungsinhaber oder die bisherige Bewilligungsinhaberin zustimmt.

Sie muss in dem Gesuch zudem:

  1. die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben d und e SebG genannten Unterlagen vorlegen;

  2. die in Artikel 57 Absatz 1 genannten Unterlagen vorlegen;

  3. nachweisen, dass sie den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblickt.

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt, einem Dritten den Betrieb zu überlassen.

Art. 46 Technische Leitung

Der technische Leiter oder die technische Leiterin muss die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen.

Er oder sie trägt die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn so weit, als das Seilbahnunternehmen ihm oder ihr die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung gestellt hat.

Dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin dürfen aus der ordnungsgemässen Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Anstellungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.

Der technische Leiter oder die technische Leiterin kann auch die Funktion des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin ausüben.

Er oder sie bezeichnet das für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmte Personal und weist nach, dass dieses ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren.

Er oder sie kann einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin die operative Verantwortung nur so weit übertragen, als dieser oder diese für die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend instruiert und erfahren ist.

Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin beziehungsweise der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen.

Art. 46a Technische Leiter und Leiterinnen

Technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:

  1. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen haben; und

  2. über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise als gleichwertig anerkennen9.

Art. 46b Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen

Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:

  1. die Berufsprüfung als Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen haben;

  2. eine berufliche Grundbildung in den Bereichen der Metallverarbeitungs-, Apparate- oder Elektroindustrie oder einen Bachelorabschluss als Ingenieur oder Ingenieurin in technischer Fachrichtung abgeschlossen haben und über eine zweijährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen; oder

  3. über eine vierjährige seilbahnspezifische Betriebserfahrung verfügen.

Art. 46c Technische Leiter und Leiterinnen von Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung

Die Kantone erlassen für Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung für den Bau und den Betrieb Vorschriften über die Ausbildung und die erforderlichen Betriebserfahrungen der technischen Leiter und Leiterinnen und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Sie hören vorgängig die technische Kontrollstelle des IKSS und den Verband Seilbahnen Schweiz an.

Art. 47a Tätigkeitsverbot

Die Aufsichtsbehörde verbietet einer Person die Ausübung der Tätigkeit als technischer Leiter oder technische Leiterin beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin auf unbestimmte Zeit, wenn:

a. die körperliche oder die geistige Leistungsfähigkeit der Person nicht mehr ausreicht, um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit auszuüben;

Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen, die sich auf das Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) oder auf das Übereink. vom 4. Jan. 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) berufen können, müssen sich bei der zuständigen Behörde gemäss dem Verfahren melden, das im BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (SR 935.01) festgelegt ist.

  1. die Person an einer Sucht leidet, welche die Eignung zur sicherheitsrelevanten Tätigkeit beeinträchtigen könnte;

  2. die Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig bei der Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit die Vorschriften beachten wird.

Art. 47d Abs. 4

Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis von Alkohol und anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen.

Art. 50 Aufzeichnungspflicht

Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:

  1. die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse, die Wartungsarbeiten, die Inspektionen und die Übungen sowie die durchgeführten Massnahmen einschliesslich der Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation);

  2. anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen;

  3. Änderungen nach Artikel 36a;

  4. Änderungen in der Verantwortlichkeit nach Artikel 47 Absatz 1.

Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung

Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird.

Die Beurteilung der Anlage umfasst die Prüfung, ob die Anlage von den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 abweicht und inwieweit diese Abweichungen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen.

Die Beurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des Gesamtsystems zu erfolgen.

Die Planungsergebnisse müssen in die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften einfliessen.

Art. 53 Prüfungen

Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür, dass die in den Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt werden.

Art. 54 Abs. 4

Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine akkreditierte Seilprüfstelle zerstörungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.

Art. 56 Abs. 2–4

Es hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:

  1. Fusion, Abspaltung oder Auflösung;

  2. Konkurseröffnung oder Überschuldungsanzeige;

  3. Nichtbetrieb der Anlage, sobald feststeht, dass dieser Zustand länger als ein Jahr dauern wird.

Betrifft nur die französische Fassung

Betrifft nur die französische Fassung

Art. 57 Aufbewahrungspflicht

Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:

  1. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht;

  2. den Sicherheitsnachweis;

  3. die Betriebsvorschriften;

  4. die Instandhaltungsdokumentation;

  5. die Unterlagen und die Nachweise nach Artikel 36a;

  6. die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2.

Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren.

Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:

  1. die Unterlagen gemäss den Anhängen III–VIII der EU-Seilbahnverordnung10;

  2. die Werkstoffatteste und die Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheitsrelevanten Bauteile.

Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur.

Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist.

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Art. 59 Abs. 1 und 2

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:

  1. die Auswertung der Meldungen nach Artikel 56 und anderen sicherheitsrelevanten Informationen;

  2. Bau-, Betriebs- und Umweltkontrollen;

  3. Audits.

Sie kann in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

Art. 60 Abs. 1 und 4

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann oder gegen Vorschriften verstösst, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so verlangt sie vom Seilbahnunternehmen, dass dieses die zur Wiederherstellung der Sicherheit und der Vorschriftskonformität geeigneten Massnahmen vorschlägt oder ergreift. Sie kann die Weiterführung des Betriebs mit sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet.

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein sicherheitsrelevantes Bauteil der Infrastruktur, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden über die getroffenen Massnahmen.

Art. 61 Marktüberwachung

Die Aufsichtsbehörden können Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.

Ergibt die Kontrolle, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen.

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das den grundlegenden Anforderungen entspricht, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen.

Genügen die vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Hersteller, der Importeur oder der Händler weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen.

Darüber hinaus richten sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 10 Absätze 2–6 und den Artikeln 12–14 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200911 über die Produktesicherheit (PrSG).

Die Aufsichtsbehörden unterrichten unverzüglich sich gegenseitig, die betroffene Konformitätsbewertungsstelle sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer betroffener Personen richten sich nach Artikel 11 PrSG.

Art. 64 Rechte und Pflichten

Die Konformitätsbewertungsstellen haben sinngemäss die in den Anhängen III–VII der EU-Seilbahnverordnung12 vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Art. 65 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile

Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, nachdem ihre Konformität bewertet und bescheinigt wurde.

Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen ist nach Wahl des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 2 der EU-Seilbahnverordnung13 durchzuführen:

  1. nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäss Anhang III der EU-Seilbahnverordnung in Verbindung mit: 1. der Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäss Anhang IV der EU-Seilbahnverordnung, oder 2. der Prüfung der Produkte (Modul F) gemäss Anhang V der EU- Seilbahnverordnung;

  2. nach dem Verfahren der Einzelprüfung (Modul G) gemäss Anhang VI der EU-Seilbahnverordnung;

  3. nach dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H I) gemäss Anhang VII der EU-Seilbahnverordnung.

Art. 66 Sprache der Konformitätsbewertungsstelle

Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Landes abgefasst, in dem die Konformitätsbewertungsstelle, die die in Artikel 65 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle verwendeten Sprache.

Art. 68c Haftung und Versicherung

Die Sachverständigen dürfen die Haftung für ihre Berichte nicht unverhältnismässig einschränken.

siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Sachverständigen den Umfang ihrer Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

Art. 69

Auf Antrag wird nach Artikel 25a Absatz 2 SebG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen:

  1. Artikel 34;

  2. Artikel 36 Absatz 1;

  3. Artikel 50;

  4. Artikel 56 Absätze 1–4;

  5. Artikel 57.

Art. 72 Bestehende Anlagen

Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt fort, solange die Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt.

Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz

Für Anlagen und Anlagenteile, die vor dem1. Januar 2007 errichtet wurden, bleiben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in den Ziffern 94 und 104 sowie in Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind:

Art. 74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom11. Oktober 2017

Vollständige Plangenehmigungsgesuche können bis zum 20. April 2018 nach den Bestimmungen eingereicht werden, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 11. Oktober 2017 galten. Sie werden im Rahmen des Plangenehmigungs- und des Betriebsbewilligungsverfahrens nach bisherigem Recht beurteilt.

Konformitätsbescheinigungen für Sicherheitsbauteile, die bis zum 20. April 2018 gemäss der Richtlinie 2000/9/EG14 ausgestellt werden, behalten ihre Gültigkeit.

Betriebsbewilligungen, die nicht bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurden, werden auf Gesuch hin unbefristet erneuert. Massnahmen nach Artikel 60 bleiben vorbehalten.

Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als technische Leiter oder Leiterinnen anerkannt wurden, gilt der Nachweis der Fachkunde nach Artikel 46a Absatz 1 als erbracht.

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr; ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.

II

Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Verordnung vom 13. Mai 199615 über die Ausbildung und Anerkennung der Technischen Leiter von Seilbahnen wird aufgehoben.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

11. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

AS 1996 1675

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 1 Bst. a und 12) Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einzureichen sind Titel Betrifft nur den italienischen Text.

Abs. 1 Ziff. 6 und 10 6. Aufgehoben 10. Dokumente zum Nachweis der Fachkenntnisse und der Erfahrung sowie der Unabhängigkeit der Sachverständigen;

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 3 und 16 Bst. a) Prüfungen der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens betreffend die Sicherheit aufgrund der eingereichten Unterlagen folgende Prüfungen durchführen. Sie prüft risikoorientiert mit Stichproben: 1. die Linienführung im Gelände; 2. die Tragkonstruktionen der Stationen und Stützen bzw. bei Standseilbahnen die Tragkonstruktionen der Stationen, der Fahrbahn und der Kunstbauten; 3. die Fahrzeuge und die mechanischen Komponenten; 4. die Systeme der elektrischen Sicherheitseinrichtungen; 5. die Kommandostellen; 6. den Maschinenraum; 7. die Fahrgastbereiche; 8. den Witterungsschutz; 9. die Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Transportanlagen bzw. Strassen und elektrischen Leitungen, die Abstände zum Boden und gegenüber bahnfremden festen Gegenständen sowie die Freiheiten für die Längs- und die Querbewegung der Fahrzeuge auf der Strecke und in den Stationen; 10. die Einhaltung der Maximalzeit beim Bergungskonzept; 11. die Gutachten zu den Umwelteinflüssen; 12. die ausreichenden Fachkenntnisse und die ausreichende Erfahrung sowie die Unabhängigkeit der Sachverständigen; 13. die kantonalen Anträge auf ihre Sicherheitsrelevanz; 14. den Sicherheitsbericht und dessen Grundlagen; 15. den Sachverständigenbericht nach Anhang 1.

Anhang 3

(Art. 26 Abs. 2 Bst. c) Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen sind Titel Unterlagen, die der Bewilligungsbehörde mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung einzureichen sind (Sicherheitsnachweis)

Ziff. 11

Für die Betriebsbewilligung hat das Seilbahnunternehmen der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen einzureichen: 11. eine gebrauchsfähige, vollständige Betriebsanleitung (Art. 52a Abs. 2 Bst. d) sowie eine Vorlage für die Dokumentation der periodischen Instandhaltungs-, Prüf- und Überwachungsarbeiten in den vom Seilbahnunternehmen verlangten Sprachen;