AS 2017 5847

Verordnung des UVEK
über die Sicherheitsanforderungen an Seile
von Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilverordnung, SeilV)

Änderung vom 26. September 2017

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Seilverordnung vom 11. März 20111 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

In den Fussnoten zu den Artikeln 12 Absatz 2, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1, 19 Absatz 1, 21 Absatz 1, 25 Absatz 1, 29 Absatz 1, 35 Absatz 1, 38 Absatz 2 Buchstabe b, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 45 Absatz 1 und 47 sowie zu den Anhängen 2 Ziffer 1 und 5

Ziffer 1 werden die bestehenden Verweise ersetzt durch: «Diese Norm kann bei der

betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.»

In den Fussnoten zu den Artikeln 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 13 Absatz 1, 27 Absatz 1,

Absatz 4 und 42 Absatz 3 sowie zum Anhang 1 Ziffer 1 werden die Verweise ersetzt durch: «Diese Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.»

Art. 11 Seilverbindungen mittels Spleiss

Spleisse bedürfen:

  1. einer Konformitätserklärung sowie einer Konformitätsbescheinigung; oder

  2. falls der Ersteller von einer nach Norm ISO / IEC 17024:20032 akkreditierten Stelle zertifiziert ist: einer vergleichbaren Erklärung.

Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann

Die Kantone können für kantonal bewilligte Anlagen Spleisser anerkennen und die Voraussetzungen hierfür festlegen.

Art. 11a Haftung und Versicherung

Spleisser und Spleisserinnen dürfen ihre Haftung nicht unverhältnismässig einschränken.

Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Spleissern und den Spleisserinnen den Umfang ihrer Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

Art. 16 Abs. 1

Zug-und Förderseile, verschlossene Spiral- und Bergeseile sowie Spannseile > 30 mm sind durch eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963 akkreditierte Seilprüfstelle (Art. 17) zu prüfen.

Art. 19 Abs. 3 Bst. a

Die Bescheinigung ist vorzulegen:

a. für Seilbahnen mit Bundeskonzession: dem Bundesamt für Verkehr (BAV);

Art. 23 Verguss- und Klemmköpfe

Verguss- und Klemmköpfe bedürfen:

  1. einer Konformitätserklärung sowie einer Konformitätsbescheinigung; oder

  2. falls der Ersteller von einer nach der Norm ISO / IEC 17024:20034 akkreditierten Stelle zertifiziert ist: einer vergleichbaren Erklärung.

Art. 24 Haftung und Versicherung

Die Ersteller von Verguss- und Klemmköpfen dürfen ihre Haftung nicht unverhältnismässig einschränken.

Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit dem Ersteller von Verguss- und Klemmköpfen den Umfang seiner Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

Art. 36 Abs. 1 und 1bis

Die zerstörungsfreien Seilprüfungen dürfen nur durch Seilprüfstellen durchgeführt werden, die nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 akkreditiert sind.

Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit der Seilprüfstelle den Umfang ihrer Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann

Art. 41

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 43a 5a. Abschnitt: Anforderungen an die Seilprüfstellen

Art. 43a Anforderungen an das Prüfpersonal

Die Anforderungen an das Prüfpersonal richten sich nach den Normen SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1)6.

Eine Prüfperson muss über eine Sehtauglichkeit gemäss der Norm EN 473 Ziffer 6.4 (Anhang 1 Ziff. 8) verfügen.

Art. 43b Anforderungen an den Prüfverantwortlichen oder die Prüfverantwortliche

Zusätzlich zu den in der SN EN 12927-87 geforderten Stufen1 und 2 für Seilprüfer und -prüferinnen gelten für den Prüfverantwortlichen oder die Prüfverantwortliche einer Seilprüfstelle nachfolgende Anforderungen. Er oder sie:

  1. muss seine oder ihre Kompetenz in der Durchführung von zerstörungsfreien Seilprüfungen nachgewiesen haben;

  2. ist verantwortlich für den gesamten Prüfbetrieb und für die fachliche Qualifikation des Prüfpersonals;

  3. ist fähig, Prüfanweisungen auszuarbeiten und zu validieren;

  4. ist in der Lage, Normen, Spezifikationen, Verfahrensabläufe und Prozeduren zu analysieren und zu interpretieren;

  5. besitzt die notwendigen Kenntnisse, um weiterführende zerstörungsfreie Prüfungen zu entwerfen;

  6. hat die fachliche Kompetenz, Prüfer und Prüferinnen der Stufen1 und 2 auszubilden und deren Prüftätigkeit zu überwachen; und

  7. kann Prüfpersonal auf allen Stufen bei der täglichen Arbeit unterstützen.

Er oder sie ist ein Ingenieur oder eine Ingenieurin mit Bachelorabschluss in technischer Fachrichtung und hat im Verlauf seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit mindestens 100 Seilprüfungen als Prüfer oder Prüferin der Stufe 2 absolviert. Zudem muss er oder sie eine Praxis von mindestens 10 Seilprüfungen im jeweils vorhergehenden Jahr nachweisen.

Die Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.

Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann

Art. 43c Anforderungen an Prüfgeräte

Die Magnetisierungseinheit der Prüfgeräte muss den Anforderungen von Anhang B der prEN 12927:20168 entsprechen.

Art. 47 Instandsetzungsdokumentation

Wer Seile oder Seilverbindungen instand setzt, muss die Arbeiten dokumentieren und einen Bericht erstellen. Dabei sind die folgenden Normen9 zu beachten:

  1. SN EN 12927-3 Ziffer 8 (Anhang 1 Ziff. 1);

  2. SN EN 12927-4 Ziffer 6.4 (Anhang 1 Ziff. 1).

Er oder sie muss zudem:

  1. beim Erstellen von Verguss- und Klemmköpfen: 1. eine Konformitätserklärung des Erstellers und eine Konformitätsbescheinigung beibringen, oder 2. eine vergleichbare Erklärung des Erstellers, der eine gemäss Artikel 24 zertifizierte Fachperson ist, beibringen;

  2. bei Spleissen: 1. eine Konformitätserklärung des Erstellers und eine Konformitätsbescheinigung beibringen, 2. eine vergleichbaren Erklärung eines zertifizierten Spleissers oder einer zertifizierten Spleisserin beibringen, oder 3. eine vergleichbare Erklärung eines kantonal anerkannten Spleissers oder einer kantonal anerkannten Spleisserin beibringen;

  3. bei allen übrigen Instandsetzungsarbeiten: 1. eine Konformitätserklärung des Erstellers und eine Konformitätsbescheinigung beibringen, oder 2. eine vergleichbare Erklärung eines zertifizierten Erstellers beibringen.

Die Erklärungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b Ziffern 2 und 3 müssen namentlich die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name, Firma und vollständige Anschrift der ausführenden Person;

  2. Beschreibung des Bauteils (Marke, Typ usw.);

  3. Nachweis der Zertifizierung oder kantonalen Anerkennung;

  4. Datum und Unterschrift.

Diese Norm kann bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie kann

Die Normen können jeweils bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen.

Art. 51 Erkenntnisse

DieSeilprüfstellen melden sicherheitsrelevante Erkenntnisse dem BAV beziehungsweise der Kontrollstelle IKSS.

Das BAV, die Kontrollstelle IKSS, die Akkreditierungsstelle, die Prüfstellen, die Seilhersteller und die Seilbahnunternehmen geben sich diese Erkenntnisse gegenseitig weiter und prüfen, inwieweit Massnahmen erforderlich sind.

Art. 53 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 53a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2017

Werden Spleisse auf altrechtlichen Anlagen von einer vom BAV vor dem1. April 2011 anerkannten Fachperson ausgeführt, so ist keine EG-Konformitätsbescheinigung erforderlich.

II

Anhang 1 Ziff. 9 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

26. September 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard