AS 2017 5877

Verordnung
über das Eidgenössische Institut für Metrologie
(EIMV)

Änderung vom 11. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. November 20121 über das Eidgenössische Institut für Metrologie wird wie folgt geändert:

Art. 3 Gegen Abgeltung übertragene Aufgaben

Das METAS erfüllt folgende gegen Abgeltung übertragenen Aufgaben:

  1. Es unterhält für das Bundesamt für Umwelt das hydrologische Messnetz der Schweiz.

  2. Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für die Eidgenössische Zollverwaltung; insbesondere führt es chemische Analysen durch.

  3. Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen; insbesondere ist es unter Vorbehalt der Artikel 56 und 57 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 20162 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung als nationales Referenzlaboratorium nach Artikel 43 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 tätig.

  4. Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Gesundheit; insbesondere führt es chemische Analysen durch.

Die Zusammenarbeit wird in öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt.