AS 2017 5877
Verordnung
über das Eidgenössische Institut für Metrologie
(EIMV)
Änderung vom 11. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. November 20121 über das Eidgenössische Institut für Metrologie wird wie folgt geändert:
Art. 3 Gegen Abgeltung übertragene Aufgaben
Das METAS erfüllt folgende gegen Abgeltung übertragenen Aufgaben:
Es unterhält für das Bundesamt für Umwelt das hydrologische Messnetz der Schweiz.
Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für die Eidgenössische Zollverwaltung; insbesondere führt es chemische Analysen durch.
Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen; insbesondere ist es unter Vorbehalt der Artikel 56 und 57 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 20162 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung als nationales Referenzlaboratorium nach Artikel 43 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 tätig.
Es erbringt wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für das Bundesamt für Gesundheit; insbesondere führt es chemische Analysen durch.
Die Zusammenarbeit wird in öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt.