AS 2017 5963

Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang
mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Änderung vom 25. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 19, 22 Absatz 2, 24, 38, 39 Absatz 2,

Absatz 2, 45 Absätze2 und 5 sowie 46 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes vom15. Dezember 20002 (ChemG), auf die Artikel 27 Absatz 2, 29, 30a, 30b, 30c Absatz 3, 30d, 32abis, 38 Absatz 3,

Absätze1 und 1bis, 41 Absatz 3, 44 Absätze2 und 3, 46 Absätze2 und 3,

Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19833 (USG), auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 19914 und auf Artikel 15 Absätze4 und 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20145, in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse,

Art. 1 Abs. 2 Bst. c

Betrifft nur den italienischen Text.

Anhänge

Anhang 1.7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Die Anhänge1.1,1.3,1.8,1.10,1.13,1.14,2.9 und 2.16 werden gemäss Beilage geändert.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Abfallverordnung vom4. Dezember 20157

Art. 3 Bst. fbis

In dieser Verordnung bedeuten:

fbis. Quecksilberabfälle: 1. Abfälle, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten, 2. aus der Behandlung von Quecksilberabfällen nach Ziffer 1 stammendes Quecksilber oder stammende Quecksilberverbindungen; davon ausgenommen ist Quecksilber, dessen Ausfuhr nach Anhang 1.7 Ziffer 2.2.4 oder 4.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20058 (ChemRRV) bewilligt worden ist, 3. Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, das oder die bei industriellen Prozessen nicht mehr benötigt wird oder werden;

Art. 15 Abs. 3

Soll der phosphorhaltige Rückstand als Dünger verwendet werden, so sind bei der Rückgewinnung des Phosphors Schadstoffe so weit zu entfernen, dass der Dünger die Anforderungen von Anhang 2.6 Ziffer 2.2 ChemRRV9 erfüllt.

Art. 25 Sachüberschrift Allgemeine Vorschriften

Art. 25a Quecksilberabfälle

Quecksilberabfälle nach Artikel 3 Buchstabe fbis Ziffern1 und 2 sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu entsorgen.

Quecksilberabfälle nach Artikel 3 Buchstabe fbis Ziffer 3 sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu behandeln und abzulagern.

2. Verordnung vom22. Juni 200510 über den Verkehr mit Abfällen

Art. 22 Abs. 1

Abfälle dürfen nur mit Zustimmung des BAFU eingeführt werden. Als Einfuhr gilt auch die Einlagerung in ein offenes Zollager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2018 in Kraft.

Die nachstehenden Änderungen treten wie folgt in Kraft:

  1. am1. Juli 2018: Anhang 1.1 Ziffer 2 Absätze 1bis und 2 sowie Anhang 1.7 Ziffern2.2 und 4.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung;

  2. am1. Januar 2021: Anhang 1.7 Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1.1

Persistente organische Schadstoffe

Ziff. 2 Abs. 1bis und 2

Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht für Stoffe und Zubereitungen, wenn:

  1. ihr Massengehalt an Alkanen C10–C13, Chlor- nicht mehr als 1 Prozent beträgt;

  2. ihr Massengehalt an bromierten Diphenylethern nach Ziffer 3 Buchstabe d jeweils nicht mehr als 0,001 Prozent (10 mg/kg) beträgt.

Das Verbot nach Ziffer 1 Absatz 2 gilt nicht für Gegenstände und ihre Bestandteile, wenn:

  1. ihr Massengehalt an Alkanen C10–C13, Chlor- nicht mehr als 0,15 Prozent beträgt;

  2. ihr Massengehalt an bromierten Diphenylethern nach Ziffer 3 Buchstabe d jeweils nicht mehr als 0,001 Prozent (10 mg/kg) beträgt.

Anhang 1.3

Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe

Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b

Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze1 und 2 gelten nicht für:

b. kosmetische Mittel, die gestützt auf Artikel 54 Absätze 2–5 und 7 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 201611 Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 enthalten dürfen;

Anhang 1.7

Quecksilber

1 Inverkehrbringen

1.1 Verbote

Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Quecksilberverbindungen sowie von Zubereitungen, welche diese Quecksilberverbindungen enthalten, wenn deren Massengehalt an Quecksilber 0,01 Prozent oder mehr beträgt:

  1. Phenylquecksilberacetat (CAS-Nr. 62-38-4);

  2. Phenylquecksilberpropionat (CAS-Nr. 103-27-5);

  3. Phenylquecksilber-2-ethylhexanoat (CAS-Nr. 13302-00-6);

  4. Phenylquecksilberoctanoat (CAS-Nr. 13864-38-5);

  5. Phenylquecksilberneodecanoat (CAS-Nr. 26545-49-3);

  6. andere als in den Buchstaben a–e genannte Quecksilberverbindungen, soweit sie für die Herstellung von Polyurethanen bestimmt sind.

Verboten ist das Inverkehrbringen von:

  1. Fieberthermometern und anderen Messinstrumenten, die Quecksilber (CAS- Nr. 7439-97-6) enthalten und die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind;

  2. folgenden Messinstrumenten, die Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) enthalten oder deren Gebrauch die Verwendung von Quecksilber erfordert und die für die berufliche oder gewerbliche Anwendung bestimmt sind: 1. Barometer, 2. Hygrometer, 3. Manometer, 4. Sphygmomanometer, 5. Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen, 6. Tensiometer, 7. Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen, 8. Pyknometer, 9. Instrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes;

  3. Schaltern und Relais, die Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) enthalten;

  1. folgenden Produktarten, die Quecksilberverbindungen enthalten: 1. Pflanzenschutzmittel, 2. Biozidprodukte gemäss Artikel 1a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200512 (VBP), 3. Anstrichfarben und Lacke, 4. kosmetische Mittel, soweit sie nicht gestützt auf Artikel 54 Absätze 4 und 7 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201613 Quecksilberverbindungen als Konservierungsstoffe in Augenmitteln enthalten dürfen, 5. topische Antiseptika;

  2. Zubereitungen und Gegenständen, die Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder Quecksilberverbindungen enthalten, für eine vor dem1. Januar 2018 nicht bekannte Verwendung.

Verboten ist ausserdem das Inverkehrbringen von Gegenständen, wenn sie oder ihre Bestandteile Quecksilberverbindungen nach Absatz 1 enthalten und deren Massengehalt an Quecksilber in den Gegenständen oder in Teilen davon 0,01 Prozent oder mehr beträgt.

Für das Inverkehrbringen von Batterien, Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, Fahrzeugen und deren Werkstoffen und Bauteilen, Holzwerkstoffen sowie von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Ersatzteilen gelten die Anhänge 2.15–2.18.

1.2 Ausnahmen

Die Verbote des Inverkehrbringens von Quecksilberverbindungen nach Ziffer 1.1 Absatz 1 und von Gegenständen nach Ziffer 1.1 Absatz 3 gelten nicht für Analyse- und Forschungszwecke.

Das Verbot des Inverkehrbringens von Messgeräten nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Geräte, die am1. September 2015 älter als 50 Jahre waren und die als Antiquitäten oder Kulturgüter angesehen werden.

DieVerbote des Inverkehrbringens von Messgeräten nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe b gelten nicht für:

  1. Sphygmomanometer für die Verwendung als Bezugsnormal zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer;

  2. Thermometer, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, welche die Verwendung von Quecksilberthermometern vorschreiben;

  3. Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden;

  1. Geräte, die am1. September 2015 älter als 50 Jahre waren und die als Antiquitäten oder Kulturgüter angesehen werden;

  2. Geräte, die zu kulturellen oder historischen Zwecken öffentlich ausgestellt werden.

Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Schalter und Relais, die:

  1. für Geräte bestimmt sind, die gemäss Anhang 2.18 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und c quecksilberhaltige Schalter und Relais enthalten dürfen;

  2. als Ersatzteile für Geräte nach Anhang 2.18 Ziffer 1 Absatz 1 bestimmt sind, wenn nach dem Stand der Technik keine quecksilberfreie Alternative verfügbar ist.

Das Verbot des Inverkehrbringens von Biozidprodukten nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.

Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe e gilt nicht für:

  1. quecksilberhaltige Zubereitungen und Gegenstände, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz erforderlich sind, einschliesslich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke;

  2. quecksilberhaltige Zubereitungen und Gegenstände für den Einsatz im Weltraum;

  3. quecksilberhaltige Zubereitungen für den Einsatz als Hilfsstoffe in industriellen Herstellungsprozessen, deren Verwendung nach Ziffer 3.2.1 Absatz 1 bewilligt wurde.

1.3 Ausnahmen mit Bewilligung

1.3.1 Grundsatz

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Gesuch hin befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe e bewilligen.

1.3.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn:

  1. eine Verwendung der Zubereitung oder des Gegenstands ohne Quecksilber aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Verwendung der Zubereitung oder des Gegenstands ohne Quecksilber für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der Branche finanziell nicht tragbar ist; und

  2. der Nachweis erbracht wird, dass mit der Verwendung der quecksilberhaltigen Zubereitung oder des quecksilberhaltigen Gegenstands keine erheb- lichen Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verbunden sind.

1.3.3 Gesuch a. Angaben, wofür die quecksilberhaltige Zubereitung oder der quecksilberhaltige Gegenstand verwendet werden soll und welche Funktion das Quecksilber oder die Quecksilberverbindung erfüllt;
  1. Angaben zum Massengehalt von Quecksilber oder zur Identität und zum Massengehalt der Quecksilberverbindung in der Zubereitung oder in dem Gegenstand;

  2. Angaben zur voraussichtlichen jährlichen Menge der Zubereitung oder des jährlichen Gesamtgewichts der Gegenstände, die in Verkehr gebracht werden sollen;

  3. eine Beurteilung der Risiken, die mit der Verwendung der Zubereitung oder des Gegenstands für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verbunden sein werden, sowie Angaben zu den erforderlichen Schutzmassnahmen;

  4. eine Analyse, ob die Voraussetzung gemäss Ziffer 1.3.2 Buchstabe a erfüllt

  5. eine Beschreibung der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, um auf den Einsatz von Quecksilber in der Zubereitung oder des Gegenstands zu verzichten.

1.4 Einfuhr

1.4.1 Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung des BAFU bedarf, wer für berufliche oder gewerbliche Zwecke einführen will:

  1. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6);

  2. eine Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr;

  3. eine nicht in Ziffer 1.1 Absatz 1 genannte Quecksilberverbindung;

  4. eine Quecksilberlegierung.

Ausserdem bedarf einer Einfuhrbewilligung nach Absatz 1, wer die dort genannten Stoffe und Zubereitungen oder jegliche anderen Quecksilberverbindungen in einem offenen Zolllager, in einem Lager für Massengüter oder in einem Zollfreilager einlagern will.

1.4.2 Ausnahme

Keine Einfuhrbewilligung benötigt, wer:

  1. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder eine Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr aus einem Staat einführt, der Vertragspartei14 des Übereinkommens vom10. Oktober 201315 über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen) ist, sofern der Stoff oder die Zubereitung für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt ist;

  2. eine Quecksilberverbindung oder Quecksilberlegierung einführt, wenn der Stoff oder die Zubereitung für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt

  3. einen in Buchstabe a oder b genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zur Verwendung als Stoff, in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand einführt, sofern der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt ist.

1.4.3 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Einfuhrbewilligung wird auf Gesuch hin erteilt, wenn:

  1. der zur Einfuhr vorgesehene Stoff oder die zur Einfuhr vorgesehene Zubereitung einer nach Ziffer 3 zulässigen Verwendung zugeführt wird;

  2. die Importeurin bestätigt, dass der zur Einfuhr vorgesehene Stoff oder die zur Einfuhr vorgesehene Zubereitung nicht für die Wiederausfuhr in chemisch veränderter oder chemisch unveränderter Form bestimmt ist;

  3. für den Fall, dass der Ausfuhrstaat nicht Vertragspartei des Minamata- Übereinkommens ist, dem BAFU eine Bescheinigung des Ausfuhrstaates vorliegt, dass das zur Ausfuhr vorgesehene Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97- 6) oder die zur Ausfuhr vorgesehene Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr weder aus dem primären Quecksilberbergbau noch der Chlor-Alkali-Industrie stammt.

1.4.4 Gesuch b. den Namen und die Adresse der ausländischen Exporteurin;

c. zu jedem Stoff und jeder Zubereitung, der oder die eingeführt werden soll: 1. den chemischen Namen nach einer international anerkannten Nomenklatur,

Die Liste der Vertragsparteien kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Quecksilber abgerufen werden.

2. die Zolltarifnummer gemäss den Anhängen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198616 (ZTG), 3. den Verwendungszweck, 4. die vorgesehene Einfuhrmenge in Kilogramm, 5. die Bestätigung nach Ziffer 1.4.3 Buchstabe b;

d. eine Bescheinigung nach Ziffer 1.4.3 Buchstabe c.

1.4.5 Entscheid

Das BAFU entscheidet innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Es versieht die Einfuhrbewilligung mit einer Nummer.

Eine Einfuhrbewilligung wird jeweils für eine Dauer von höchstens 12 Monaten erteilt.

1.4.6 Pflichten bei der Einfuhr und bei der Einlagerung

Die nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200517 (ZG) anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung angeben:

  1. dass die Einfuhr von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), einer Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr, einer Quecksilberverbindung oder einer Quecksilberlegierung nach diesem Anhang bewilligungspflichtig ist;

  2. die Nummer der Einfuhrbewilligung.

2 Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Einfuhrbewilligung nach diesem Anhang vorlegen.

Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die Nummer der Einfuhrbewilligung in einer Bestandesaufzeichnung vermerken.

1.4.7 Aufbewahrungspflicht Die Inhaberin der Einfuhrbewilligung muss diese fünf Jahre aufbewahren.

1.5 Meldepflicht

Wer Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), eine Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr, eine Quecksilberverbindung oder Quecksilberlegierung einführt und nach Ziffer 1.4.2 keine Einfuhrbewilligung benötigt, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April die im Vorjahr eingeführten Mengen, aufgeschlüsselt nach Stoffen und Zubereitungen, melden.

Wer aus der inländischen Behandlung von Quecksilberabfällen stammendes Quecksilber oder eine aus der inländischen Behandlung von Quecksilberabfällen stammende Quecksilberverbindung erstmals abgibt, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April die im Vorjahr abgegebenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Stoffen sowie Namen und Adressen der Empfängerinnen, melden.

Ausfuhr

2.1 Verbote

Verboten ist die Ausfuhr von Messinstrumenten, Schaltern und Relais, sofern sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

2.2 Ausfuhrbewilligung

2.2.1 Bewilligungspflicht

Wer Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder Zubereitungen mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr für berufliche oder gewerbliche Zwecke ausführen oder aus einem offenen Zolllager, einem Zolllager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat verbringen will, bedarf einer Ausfuhrbewilligung des BAFU.

2.2.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Ausfuhrbewilligung wird auf Gesuch hin erteilt, wenn Quecksilber (CAS- Nr. 7439-97-6) oder Zubereitungen mit einem Massengehalt an Quecksilber von

Prozent und mehr im Einfuhrstaat für Analyse- und Forschungszwecke bestimmt sind und dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass dieser der Einfuhr zustimmt.

Soll die Ausfuhr in einen Staat erfolgen, der nicht Vertragspartei18 des Minamata- Übereinkommens ist, so wird eine Ausfuhrbewilligung zudem nur erteilt, wenn dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass er Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Umgang mit Quecksilber festgelegt hat.

Die Liste der Vertragsparteien kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Quecksilber abgerufen werden.

2.2.3 Gesuch b. die Namen und die Adressen der ausländischen Importeurinnen, aufgeschlüsselt nach Empfängerstaaten;
  1. die voraussichtliche Ausfuhrmenge in Kilogramm pro Importeurin und Empfängerstaat;

  2. den voraussichtlichen Termin der ersten Ausfuhr pro Empfängerstaat;

  3. eine Bestätigung, dass das Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder die Zubereitungen mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr für Analyse- und Forschungszwecke ausgeführt werden;

  4. Bescheinigungen nach Ziffer 2.2.2 Absätze1 und 2.

2.2.4 Entscheid

Das BAFU entscheidet innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Es versieht die Ausfuhrbewilligung mit einer Nummer.

Eine Ausfuhrbewilligung wird für eine Dauer von höchstens 12 Monaten und jeweils befristet auf das Ende eines Kalenderjahres erteilt.

2.2.5 Pflichten bei der Ausfuhr

Die nach Artikel 26 des ZG anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung angeben:

  1. dass die Ausfuhr von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) oder einer Zubereitung mit einem Massengehalt an Quecksilber von 95 Prozent und mehr nach diesem Anhang bewilligungspflichtig ist;

  2. die Nummer der Ausfuhrbewilligung.

Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Ausfuhrbewilligung nach diesem Anhang vorlegen.

Bei der Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die Nummer der Ausfuhrbewilligung in einer Bestandesaufzeichnung vermerken.

2.2.6 Aufbewahrungspflicht

Die Exporteurin muss die Ausfuhrbewilligung fünf Jahre aufbewahren.

3 Verwendung

3.1 Verbote

Verboten ist die Verwendung von:

  1. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen für die Herstellung von: 1. quecksilberhaltigen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, sofern sie nach Ziffer 1.1 Absätze 1–3 sowie den Ziffern1.2 und 1.3 nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, 2. Batterien, die mehr als5 mg Quecksilber pro kg enthalten, und deren Bauteilen;

  2. Dentalamalgam, wenn aus medizinischen Gründen einem anderen Füllungsmaterial der Vorzug gegeben werden kann;

  3. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Zubereitungen als Hilfsstoffe in industriellen Herstellungsprozessen.

3.2 Ausnahmebewilligungen

3.2.1 Grundsatz

Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG auf Gesuch hin befristete Ausnahmen vom Verbot nach Ziffer 3.1 Buchstabe c bewilligen, falls das Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), die Quecksilberverbindung oder die quecksilberhaltige Zubereitung nicht bei der Chlor-Alkali-Elektrolyse oder bei der Herstellung von Acetaldehyd, Vinylchlorid, Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat verwendet werden soll.

Als erteilte Bewilligung im Sinne von Absatz 1 gilt eine Bewilligung, die gestützt auf Ziffer 2.2 Absatz 1 dieses Anhangs in der Fassung vom1. Juli 201519 erteilt wurde.

3.2.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn:

  1. quecksilberfreie Hilfsstoffe aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden können oder die Verwendung dieser Hilfsstoffe für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der Branche finanziell nicht tragbar ist; und

  2. die Menge der Quecksilberemissionen in die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird und die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

3.2.3 Gesuch a. die Identität des quecksilberhaltigen Hilfsstoffs und Angaben, für welche

Verwendung der Hilfsstoff zugelassen werden soll;

  1. eine Quecksilberbilanz einschliesslich Angaben zum Verbleib des Quecksilbers in der Umwelt und in Abfällen;

  2. eine Beurteilung der Risiken, die mit der Verwendung des Hilfsstoffs für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verbunden sind, sowie Angaben zu den erforderlichen Schutzmassnahmen;

  3. eine Analyse, ob die Voraussetzung gemäss Ziffer 3.2.2 Buchstabe a erfüllt

  4. eine Beschreibung der durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, um auf die Verwendung des quecksilberhaltigen Hilfsstoffs zu verzichten.

4 Übergangsbestimmungen

4.1 Inverkehrbringen

Die Verbote nach Ziffer 1.1 Absätze 1 Buchstaben a–e und 3 gelten nicht für Quecksilberverbindungen sowie für Zubereitungen und Gegenstände, die Quecksilberverbindungen nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstaben a–e enthalten, die vor dem 10. Oktober 2017 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

Die Verbote nach Ziffer 1.1 Absätze 1 Buchstabe f und 3 gelten nicht für Quecksilberverbindungen sowie für Zubereitungen und Gegenstände, welche Quecksilberverbindungen nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe f enthalten, die vor dem1. Januar 2018 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

Das Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für das Inverkehrbringen von Sphygmomanometern, die für die Verwendung bei epidemiologischen Untersuchungen bestimmt sind, die am1. September 2015 noch nicht abgeschlossen gewesen sind.

4.2 Ausfuhr

Abweichend von den Ziffern2.2.1–2.2.2 bewilligt das BAFU auf Gesuch hin die Ausfuhr von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), das vor dem1. Januar 2018 eingeführt wurde oder im Inland aus quecksilberhaltigen Abfällen gewonnen wurde, für die nachstehenden Verwendungen bis zu den dort genannten Daten, sofern ihm eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass dieser der Einfuhr zustimmt:

Verwendung Datum Herstellung von Entladungslampen 31. Dezember 2020 Unterhalt von Rollnahtschweissmaschinen, 31. Dezember 2020 die mit quecksilberhaltigen Rollenköpfen arbeiten Herstellung von Dentalamalgamkapseln 31. Dezember 2027

Soll die Ausfuhr in einen Staat erfolgen, der nicht Vertragspartei20 des Minamata- Übereinkommens ist, so wird eine Ausfuhrbewilligung zudem nur erteilt, wenn dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegt, dass er Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Umgang mit Quecksilber festgelegt hat.

Ein Gesuch muss mindestens enthalten:

  1. den Namen und die Adresse der ausländischen Importeurin;

  2. den Verwendungszweck;

  3. die Ausfuhrmenge in Kilogramm;

  4. eine schriftliche Erklärung der Empfängerin, in welcher sich diese verpflichtet, Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) für eine in Absatz 1 genannte Verwendung zu nutzen;

  5. Bescheinigungen nach den Absätzen1 und 2.

Für die Entscheidung, die Pflichten bei der Ausfuhr und die Aufbewahrungspflicht gelten die Ziffern2.2.4–2.2.6.

Das UVEK kann die in Absatz 1 genannte Frist für die Herstellung von Dentalamalgamkapseln verlängern. Es berücksichtigt dabei die Nachfrage von Quecksilber zur Verwendung in Dentalamalgam in den Vertragsparteien des Minamata-Übereinkommens, die von den Vertragsparteien getroffenen Massnahmen zur Verringerung der Freisetzung von Quecksilber bei der Verwendung von Dentalamalgam sowie den Stand der Umsetzung des Ausstiegs aus der Verwendung von Dentalamalgam in der Europäischen Union.

4.3 Verwendung

Ein nach bisherigem Recht auf Ziffer 2.2 Absatz 1 gestützter Antrag wird nach bisherigem Recht beurteilt.

Die Liste der Vertragsparteien kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Chemikalien > Fachinformationen > Bestimmungen und Verfahren > Quecksilber abgerufen werden.

Anhang 1.8

Octylphenol, Nonylphenol und deren Ethoxylate

Ziff. 1 Abs. 1 Bst. c

1 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender Produktarten, wenn ihr Massengehalt an Octylphenol (Summenformel C14H22O), Nonylphenol (Summenformel C15H24O)

oder deren Ethoxylaten 0,1 Prozent oder mehr beträgt:

c. kosmetische Mittel nach Artikel 53 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 201621;

Anhang 1.10

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe

Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b und 3

Das Verbot nach Ziffer 1 gilt nicht für:

b. Künstlerfarben, vorbehältlich Anhang 1.17;

Für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe in kosmetischen Mitteln gilt die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 201622.

Anhang 1.13

Nitroaromaten, aromatische Amine und Azofarbstoffe

Ziff. 3 Abs. 2

Für Azofarbstoffe, die in Textilien und Lederwaren verwendet werden und Stoffe nach Ziffer 2 Absatz 1 oder weitere aromatische Amine freisetzen können, gilt

Artikel 64 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom

16. Dezember 201623.

Anhang 1.14

Zinnorganische Verbindungen

Ziff. 1 .3 Sachüberschrift

1.3 Verhältnis zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 201624

Anhang 2.9

Kunststoffe, deren Monomere und Additive

Ziff. 2 Abs. 4

Für Spielzeuge und für Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder, die polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe nach Absatz 1 Buchstabe d Nummer2 enthalten, gilt die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 201625.

Anhang 2.16

Besondere Bestimmungen zu Metallen

Ziff. 1bis

Aus den Ziffern1.1bis und 1.2bis werden die Ziffern 1bis.1 und 1bis.2

Ziff. 3bis

Aus den Ziffern3.1bis,3.2bis und 3.3bis werden die Ziffern 3bis.1, 3bis.2 und 3bis.3 3bis.3 Ausnahmen Die Verbote nach Ziffer 3bis.2 gelten nicht für Hartlote, die in Verteidigungs-, Luft- und Raumfahrtanwendungen eingesetzt oder aus Sicherheitsgründen verwendet werden

Ziff. 3ter

Blei und seine Verbindungen in Gegenständen für die breite Öffentlichkeit

.1 Begriffe ter

Ein Gegenstand, der Blei (CAS-Nr. 7439-92-1) oder eine Bleiverbindung enthält, gilt als bleihaltig, wenn er oder ein zugänglicher Teil davon einen Massengehalt an Blei (in Metall) von 0,05 Prozent oder mehr aufweist.

Von Kindern in den Mund genommen werden kann ein Gegenstand oder ein zugänglicher Teil davon, wenn die Höhe, Länge oder Breite weniger als5 cm beträgt oder wenn der Gegenstand oder ein Teil davon einen abnehmbaren oder hervorstehenden Teil dieser Grösse aufweist.

3ter.2 Verbote

Das Inverkehrbringen von bleihaltigen Gegenständen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, ist verboten, wenn die Gegenstände oder zugängliche Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können.

Für das Inverkehrbringen von Verpackungen, mit Anstrichfarben und Lacken behandelten Gegenständen, Holzwerkstoffen sowie Elektro- und Elektronikgeräten, die Blei oder Bleiverbindungen enthalten, gelten Ziffer 4 sowie die Anhänge2.8, 2.17 und 2.18.

3ter.3 Verhältnis zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 201626 (LGV) Für das Inverkehrbringen von Blei oder Bleiverbindungen enthaltenden Bedarfsgegenständen, Spielzeugen, Schmuckwaren und Kerzendochten, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und die oder deren zugängliche Teile unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können, gilt die LGV.

3ter.4 Ausnahmen

Vom Verbot nach Ziffer 3ter.2 ausgenommen sind:

  1. Kristallglas gemäss Anhang I (Kristallglasarten1, 2, 3 und 4) der Richtlinie

  2. nichtsynthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (Zolltarif- Nummer 7103), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden;

  3. Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C;

  4. Schlüssel und Schlösser einschliesslich Vorhängeschlösser;

  5. Musikinstrumente;

  6. Gegenstände und Teile von Gegenständen, die Messinglegierungen enthalten, sofern der Bleigehalt (in Metall) im Messing 0,5 Prozent des Gewichts nicht überschreitet;

  7. die Spitzen von Schreibgeräten;

  8. Devotionalien;

  9. Zink-Kohle-Gerätebatterien und Knopfzellen.

Zusätzlich ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 3ter.2 Absatz 1 sind:

  1. nicht beschichtete bleihaltige Gegenstände, wenn die Freisetzungsrate von Blei aus dem Gegenstand oder aus seinen zugänglichen Teilen 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nachweislich nicht überschreitet;

  2. beschichtete bleihaltige Gegenstände, wenn sie die Freisetzungsrate nach Buchstabe a nachweislich nicht überschreiten und die Beschichtung ausreicht, damit diese Rate für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Gegenstandes nicht überschritten wird.

Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.

Ziff. 7 Abs. 1 und 1bis

Das Verbot nach Ziffer 1bis.2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von chromathaltigen Lederwaren, die vor dem1. September 2016 erstmals an Endverbraucher abgegeben worden sind.

Das Verbot nach Ziffer 3ter.2 Absatz 1 gilt nicht für Gegenstände, die vor dem 1. Januar 2019 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.