AS 2017 6023
Verordnung
über die Festlegung und die Anpassung von
Tarifstrukturen in der Krankenversicherung
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 20. Juni 20141 über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Tarifstruktur für ärztliche Leistungen
In der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version1.08, vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 2012, werden die Anpassungen nach Anhang 1 vorgenommen.
Die Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version1.08, mit den Anpassungen nach Anhang 1 wird als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur festgelegt und in Anhang 2 wiedergegeben.
Art. 2a Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen
Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach Anhang 3 festgelegt.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2 und 3 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 12
(Art. 2 Abs. 1) Anpassungen der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen
Die Anpassungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie sind abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vollständige Texte zu Verweispublikationen: AS 2017 6023, Anhang 1 (xlsx)
Anhang 23
(Art. 2 Abs. 2) Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen
Die gesamtschweizerische einheitliche Tarifstruktur wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vollständige Texte zu Verweispublikationen: AS 2017 6023, Anhang 2 (pdf)
Anhang 34
Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen
In der AS nicht veröffentlicht. Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen ist abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vollständige Texte zu Verweispublikationen: AS 2017 6023 Anhang 3 (pdf)