AS 2017 6029

Verordnung
über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz
an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union
im Bereich Forschung und Innovation
(FRPBV)

Änderung vom 1. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. September 20141 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation wird wie folgt geändert:

Art. 3 Information und Beratung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann auf Gesuch hin Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG im Bereich der Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 ausrichten, soweit es solche Informations- und Beratungstätigkeiten nicht selbst ausübt.

Für die Beiträge nach Absatz 1 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehenden Personal-, Infrastruktur- und Sachkosten, einschliesslich Spesen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter.

Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.

Art. 10 Abs. 3bis

Für Projekte, die von der Europäischen Kommission oder einer von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung positiv beurteilt wurden, können Beiträge auch ohne Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a gewährt werden, wenn:

  1. nach der positiven Beurteilung der Status der Schweiz von assoziiertem oder nicht vollständig aussoziiertem Staat zu Drittstaat ändert und ein Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a als Folge der Statusänderung nicht zustande kommt; oder

  2. der Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a seine Gültigkeit verliert, weil während der Teilnahme der Schweiz als Drittstaat ein laufendes Projekt aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat an eine Schweizer Institution transferiert wird.

II

Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132 wird wie folgt geändert:

Art. 50 Information und Beratung

Das SBFI kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über die vom Bund unterstützten Aktivitäten bezüglich internationaler Programme und Projekte ausserhalb der Rahmenprogramme der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation und des Zuständigkeitsbereichs der KTI informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.

Es kann Beiträge ausrichten an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG.

Für die Beiträge nach Absatz 2 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die Personal-, Infrastruktur- und Sachkosten, einschliesslich Spesen, die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter.

Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.

III

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2017 in Kraft.

1. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr