AS 2017 6033

Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. e Ziff. 2 und f Ziff. 4–6

Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:

  1. Produktionssystembeiträge: 2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps,

  2. Ressourceneffizienzbeiträge: 4. Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, 5. Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen, 6. Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau;

Art. 47 Abs. 3

Die Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe d werden nur bis zum 31. Dezember 2018 ausgerichtet.

Art. 55 Abs. 7

Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.

Art. 58 Abs. 4

Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:

  1. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;

  2. Pflanzenschutzbehandlungen in Waldweiden mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen und unter Einhaltung der geltenden Verwendungsverbote und -einschränkungen;

  3. Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 4 Ziffer 14.1.4;

  4. Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Ziffer 8.1.2 Buchstabe b.

Gliederungstitel vor Art. 68 3. Abschnitt: Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps

Art. 68 Beitrag

Der Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps wird pro Hektare ausgerichtet. Für Ackerschonstreifen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j wird kein Beitrag für die extensive Produktion nach diesem Artikel ausgerichtet.

Art. 72 Beiträge

Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:

  1. Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag);

  2. Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag).

Tierwohlbeiträge werden pro Grossvieheinheit (GVE) und Tierkategorie ausgerichtet.

Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen der Artikel 74 und 75 sowie von Anhang 6 gehalten werden.

Kann eine Anforderung nach Artikel 74 oder 75 oder nach Anhang 6 aufgrund eines behördlichen Erlasses oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.

Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem1. Juli einhält.

Art. 73 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. b, d Ziff. 3 und h

Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:

  1. Tierkategorien der Pferdegattung: 1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt, 2. Hengste, über 900 Tage alt, 3. Tiere, bis 900 Tage alt;

  2. Tierkategorien der Schafgattung: 3. Aufgehoben

  3. Wildtiere: 1. Hirsche, 2. Bisons.

Art. 74 BTS-Beitrag

Alsbesonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:

  1. in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;

  2. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und

  3. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g.

Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.

Art. 75 RAUS-Beitrag

Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 zu einem Bereich unter freiem Himmel.

Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–e sowie Buchstaben g und h.

Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.

Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.

Art. 76 Abs. 1

Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern1.7 und 2.6 schriftlich.

Art. 78 Abs. 3

Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.142.

Gliederungstitel vor Art. 82b 5. Abschnitt: Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

Art. 82b Beitrag

Der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird pro GVE nach Ziffer 7 des Anhangs der LBV3 ausgerichtet.

Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.

Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen

Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten.

Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage1.14, April 2017.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage1.84, Zusatzmodul 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» und Zusatzmodul7 «Import/Export-Bilanz», zu führen.

Gliederungstitel vor Art. 82d 6. Abschnitt: Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau

Art. 82d Beitrag

Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln wird pro Hektare ausgerichtet:

  1. im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV5;

  2. im Rebbau;

  3. im Zuckerrübenanbau.

Kein Beitrag für reduzierten Herbizideinsatz nach Anhang 6a Ziffern1.1, 2.1 und 3.1 wird gewährt für Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.

Der Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird ausgerichtet für:

  1. den vollständigen Herbizidverzicht nach Anhang 6a Ziffer 2.1 Buchstabe b;

  2. die Kombination zweier Massnahmen nach Anhang 6a Ziffer 2.

Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.

Art. 82e Voraussetzungen und Auflagen

Auf den angemeldeten Flächen dürfen keine Herbizide, Insektizide und Akarizide mit besonderem Risikopotenzial eingesetzt werden, die im Aktionsplan Pflanzenschutzmittel vom 6. September 20176 aufgeführt sind. Zusätzlich ist der Einsatz von Chloridazon nicht zugelassen.

Aufallen angemeldeten Flächen einer Kultur muss dieselbe Massnahme nach Anhang 6a oder dieselbe Kombination solcher Massnahmen umgesetzt werden.

Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage1.8 (Zusatzmodule 6 und 7), Oktober 2016.

Der Aktionsplan ist abrufbar unter www. blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die sich für den Beitrag nach Artikel 82d für den Zuckerrübenanbau anmelden, können sich nicht gleichzeitig für den Beitrag für Herbizidverzicht nach Artikel 81 anmelden.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:

  1. eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge;

  2. Datum der Behandlung.

DerKanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.

Gliederungstitel vor Art. 82f 7. Abschnitt: Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77a

Art. 82f

Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.

Art. 97 Abs. 3

Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 20137 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) eingehalten wird.

Art. 98 Abs. 3 Bst. b

Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

b. die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am1. Mai gemäss der ISLV;

Art. 99 Gesuchstermine und Fristen

Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum1. Mai verlängern.

Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem1. August und dem 30. September einzureichen.

Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.

Für Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 82 und 82a legt er einen Termin fest.

Bei Gesuchen für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern1, 2 und 6 kann er zusätzlich einen Termin für die Meldung der betreffenden Flächen festlegen. Er muss sicherstellen, dass die Durchführung der Kontrollen gewährleistet ist.

Art. 103 Abs. 2 und 3

Art. 106 Abs. 2 Bst. f

Art. 115d Übergangsbestimmung zur Änderung vom18. Oktober 2017

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht.

Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.

Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.

Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.

II

Die Anhänge1, 4, 5, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6a gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2018 in Kraft.

Anhang 8 Ziffern 2.2.1 und 2.3.1 treten rückwirkend auf den1. Januar 2017 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16) Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 1 .2

1.2 Die Aufzeichnungspflicht nach Ziffer 1.1 Buchstaben a und b entfällt, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone regeln das Verfahren.

Ziff. 2 .1.1

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage1.138 oder 1.149 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2017 und die Auflage 1.14 oder 1.1510 für die Berechnung derjenigen des Kalenderjahres 2018. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.

Ziff. 2 .2.2

2.2.2 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die Werte nach Ziffer 2.1.9 nicht überschreiten. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklasse «Vorrat» (D) oder «angereichert» gemäss den «Grundlagen für die Düngung landwirtschaftlicher Kulturen in der Schweiz», in der Fassung vom Juni 201711, Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen», befinden.

Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage1.13, Oktober 2016.

Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage1.14, April 2017.

Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage1.15, März 2018.

Das Modul «2/ Bodeneigenschaften und Bodenanalysen» ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Rechtliche Grundlagen.

Ziff. 6 .2.4 Bst. c

Produktkategorie Schaderreger/Kultur im ÖLN frei einsetzbare Produkte Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Spinosad bewilligten Pflanzenschutzmittel Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Azadirachtin, bewilligten Pflanzen- Spinosad oder auf der Basis schutzmittel von Bacillus thuringiensis Blattläuse bei Speise- Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen kartoffeln, Eiweiss- der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzenerbsen, Ackerbohnen, Pymetrozin, Spirotetramat schutzmittel Tabak, Rüben (Futter- und Flonicamid und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzenschutzmittel

Ziff. 6 .3.4

Ziff. 9 .6

9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Pufferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV12 festgelegt wurde oder bei denen nach

Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig

messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2016,13 gemessen.

Das Merkblatt kann bei Agridea, 8315 Lindau, bezogen werden.

Anhang 4

(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2) Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 12 .1.9

12.1.9 Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz, eine bedarfsgerechte Düngung sowie eine fachgerechte Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen.

Ziff. 16 .1.1

16.1.1 Begriff: ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der nach den Ziffern 1–15 und 17 beschriebenen Elemente entsprechen.

Anhang 5

(Art. 71 Abs. 1 und 4) Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

Ziff. 1 .1

1.1 Zum Grundfutter zählen: 1.1.1 Rau- und Saftfutter:

  1. Dauer- und Kunstwiesen/-weiden (frisch, siliert, getrocknet);

  2. Ganzpflanzenmais (frisch, siliert, getrocknet);

  3. für Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); bei den übrigen Tierkategorien gelten diese Mischungen als Kraftfutter;

  4. Getreide-Ganzpflanzensilage;

  5. Futterrüben;

  6. Zuckerrüben;

  7. Zuckerrübenschnitzel frisch und siliert;

  8. Rübenblätter;

  9. Chicorée-Wurzeln;

  10. Kartoffeln;

  11. Abgang aus der Obst- und Gemüseverwertung;

  12. Biertreber frisch und siliert;

  13. verfüttertes Stroh.

1.1.2 Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebensmitteln:

  1. Zuckerrübenschnitzel getrocknet;

  2. Biertreber getrocknet;

  3. Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Haferabfallmehl, Dinkel- und Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon.

Ziff. 1 .6

1.6 Die Produkte nach Ziffer 1.1.2 sind insgesamt bis zu maximal 5 Prozent der Gesamtration als Grundfutter anrechenbar.

Ziff. 3 .1

3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» des BLW. Dabei gilt die Version1.414 oder 1.515 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2017 und die Version1.5 oder 1.616 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2018. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.

Ziff. 3 .4

Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion > GMF-Futterbilanz Version1.4, Juli 2016.

Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion > GMF-Futterbilanz Version1.5, Juli 2016.

Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion > GMF-Futterbilanz Version1.6, März 2018.

Anhang 6

(Art. 72 Abs. 2–4, 75 Abs. 1 und 3 sowie 76 Abs. 1) Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge A Anforderungen für BTS-Beiträge

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kategorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben. 1.2 Zwischen dem1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziffer 1.1 für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTSkonformen Unterkunft untergebracht werden. 1.3 Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreu ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt. 1.4 Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann während längstens eines Jahres einzeln gehalten werden.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

2.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; 2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:

  1. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»17 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht;

  2. keine Liegematte defekt ist; und

Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.

c. sämtliche Liegematten ausschliesslich mit zerkleinertem Stroh eingestreut sind. 2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen. 2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:

  1. während des Weidens;

  2. während des Melkens;

  3. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.

2.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:

  1. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;

  2. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.

2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:

  1. bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;

  2. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201118 und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;

  3. bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.

3 Tiere der Pferdegattung

3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; 3.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein. 3.3 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann.

3.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:

  1. während des Auslaufs in Gruppen;

  2. während der Nutzung;

  3. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege.

3.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 3.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:

  1. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;

  2. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert;

  3. während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfremden Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in die das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.

4 Tiere der Ziegengattung

4.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

  1. einem Liegebereich von mindestens1,2 m2 pro Tier mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein;

  2. einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m2 pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslauffläche ist vollumfänglich anrechenbar.

4.2 Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen. 4.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:

  1. während des Weidens;

  2. während des Melkens;

  3. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.

4.4 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziffer 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig:

a. während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;

b. bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.

5 Tiere der Schweinegattung

5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

a. einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Strohwürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und 5.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen. 5.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 5.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:

  1. während der Fütterung in Fressständen;

  2. tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;

  3. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;

  4. wenn die Stalltemperatur bestimmte Werte überschreitet; in diesen Fällen, ausser in Abferkelbuchten, ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt: 20 °C bei abgesetzten Ferkeln, 15 °C bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg, 9 °C bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nichtsäugende Zuchtsauen);

  5. bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;

  6. während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zum Absetzen; in diesen Fällen ist Einzelhaltung der Sau mit dauerndem Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 und einem nicht eingestreuten Bereich zulässig;

  7. während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;

  8. bei kranken oder verletzten Tieren; in diesen Fällen sind diejenigen Abweichungen zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; die Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten mit einem Liegebereich nach Ziffer 5.1 Buchstabe a sind zulässig.

6 Kaninchen

6.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:

  1. einem Bereich mit einer Einstreuschicht, welche den Tieren das Scharren ermöglicht;

  2. einem erhöhten Bereich, der perforiert sein darf, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.

6.2 Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen. 6.3 Pro Zibbe mit Jungtieren muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen. 6.4 Jede Bucht für abgesetzte Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen. 6.5 Pro Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen: Mindestflächen ausserhalb des Mindestflächen pro Jungtier Nests, pro Zibbe mit Wurf ohne Wurf Vom Absetzen vom 36. ab dem sowie in bis zum bis zum 85. Lebenstag Verbindung 35. Lebenstag 84. Lebenstag mit Ziffer 6.7 minimale Gesamt-1,501 0,601 0,101 0,151 0,251 fläche pro Tier (m2), wovon – minimale ein- 0,50 0,25 0,03 0,05 0,08 gestreute Fläche

pro Tier (m ) – minimale erhöh- 0,40 0,20 0,02 0,04 0,06 te Fläche pro Tier

Bei mindestens 35 % dieser Fläche muss die Höhe im Minimum 60 cm betragen.

6.6 Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; in diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen pro Zibbe ohne Wurf nach Ziffer 6.5 zur Verfügung stehen. 6.7 Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

7 Nutzgeflügel

7.1 An jedem Tag müssen die Tiere:

  1. dauernd Zugang haben zu einem ganzflächig eingestreuten Stall mit erhöhten Sitzgelegenheiten; und

  2. tagsüber Zugang haben zu einem Aussenklimabereich (AKB) nach den Ziffern7.8–7.10.

7.2 In Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion muss die Lichtstärke von 15 Lux in Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden. 7.3 Den Mastpoulets müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten. 7.4 Den Truten müssen spätestens ab dem 10. Lebenstag im Stall genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) sowie Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind. 7.5 Der Zugang zum AKB nach Ziffer 7.1 Buchstabe b ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. 7.6 Der Zugang zum AKB darf bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB eingeschränkt werden. Einschränkungen sind mit Angabe des Datums und des Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu dokumentieren. 7.7 Der Zugang zum AKB ist fakultativ:

  1. für Hennen und Hähne bis 10 Uhr sowie nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche;

  2. für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen;

  3. für Truten und Küken für die Eierproduktion an den ersten 42 Lebenstagen.

7.8 Der AKB muss:

  1. vollständig gedeckt sein;

  2. ausreichend eingestreut sein; ausgenommen ist der AKB von mobilen Geflügelställen;

  3. die folgenden Mindestmasse aufweisen:

Tiere Bodenfläche Minimale offene Für Herden mit mehr als des AKB (gan- Seitenfläche des AKB; 100 Tieren: Breite der Öffnungen ze Fläche einge- Kunststoff- oder Draht- vom Stall zum AKB und streut) geflechte sind zulässig Öffnungen zur Weide Hennen und Hähne – mindestens – Länge der – insgesamt mindestens

m2 pro offenen Seiten-1,5 m pro 1000 Tiere; 1000 Tiere fläche: mindes- – jede Öffnung mindestens wie AKB- tens 0,7 m. Junghennen, -hähne – mindestens Längsseite und Küken für die 32 m2 pro – Höhe der offe- Eierproduktion 1000 Tiere nen Seitenfläche (ab 43. Lebenstag) (innen gemessen): im Durchschnitt mindestens 70 Prozent der Gesamthöhe Mastpoulets und – mindestens – mindestens – insgesamt mindestens Truten 20 Prozent 8 Prozent der 2 m pro 100 m2 der beder begeh- begehba- gehbaren Fläche nach baren Flä- ren Fläche nach TSchV Anhang 1 Tab. che nach der TSchV Anhang 9-1 Ziff. 3; Tierschutz- 1 Tab. 9-1 – jede Öffnung mindesverordnung Ziff. 3 tens 0,7 m. vom 23. April 200819 (TSchV)

Anhang 1

Tab. 9-1

Ziff. 3

7.9 Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen bei Mastpoulets so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt. 7.10 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern7.8 und 7.9 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:

  1. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder

  2. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

B Anforderungen für RAUS-Beiträge

1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs

1.1 Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche. 1.2 Morastige Stellen auf Weiden müssen ausgezäunt sein; ausgenommen sind Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine.

1.3 Als Auslauffläche gilt eine den Tieren für den regelmässigen Auslauf zur Verfügung stehende Fläche, die befestigt oder mit geeignetem Material ausreichend bedeckt ist. 1.4 Der Kanton legt fest, welcher Bereich der senkrecht unter einem Vordach liegenden Auslauffläche als ungedeckt gilt; dabei berücksichtigt er insbesondere die Höhe, auf der sich die Dachtraufe befindet. 1.5 Der ungedeckte Bereich einer Auslauffläche darf vom1. März bis zum 31. Oktober beschattet werden. 1.6 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, beziehungsweise pro Einzeltier zu dokumentieren. Ist die Einhaltung der Auslaufvorgaben durch das Haltungssystem gewährleistet, so muss der Auslauf nicht dokumentiert werden. Für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung, denen während einer gewissen Zeitspanne täglich Zugang zu einem Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. 1.7 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach den Ziffern 2.7, 2.8 und 3.3 abweichen für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:

  1. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder

  2. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung

2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:

  1. vom1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide;

  2. vom1. November bis zum 30. April: an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.

2.2 Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ausser Milchkühen, andern Kühen und den über 160 Tage alten weiblichen Nachzuchttieren, kann alternativ zu Ziffer 2.1 während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einer Auslauffläche gewährt werden. 2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen eingeschränkt werden:

  1. während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während zehn Tagen nach der Geburt;

  2. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;

  3. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der TVD-Verordnung und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;

d. soweit dies während der Fütterung oder der Reinigung der Auslauffläche notwendig ist. 2.4 Anforderungen an die Weidefläche:

  1. Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide gemäss Ziffer 2.1 oder 2.2 mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können;

  2. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden.

2.5 Statt auf einer Weide kann den Tieren in folgenden Situationen Auslauf auf einer Auslauffläche gewährt werden:

  1. während oder nach starkem Niederschlag;

  2. im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt;

  3. während der ersten zehn Tage der Galtzeit.

2.6 Steht auf einem Betrieb im Berggebiet für den Auslauf nach Ziffer 2.5 Buchstabe b keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton bis zum Zeitpunkt, ab dem das Weiden standortbedingt möglich ist, eine von Ziffer 2.1 Buchstabe a abweichende Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebs Rechnung trägt. 2.7 Den Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen:

a. den Tieren dauernd zugängliche Auslauffläche: Tiere Minimale Davon minimale Gesamtfläche1 ungedeckte m2/Tier Fläche, m2/Tier Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende und Zuchtstiere 10 2,5 Jungtiere über 400 kg 6,51,8 Jungtiere 300–400 kg5,5 1,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,51,3 Jungtiere bis 120 Tage alt3,5 1 1 Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugängliche befestigte Auslauffläche).

b. den Tieren nicht dauernd zugängliche Auslauffläche zu einem Laufstall:

behornt nicht behornt Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere 8,45,6 Jungtiere über 400 kg 6,5 4,9 Jungtiere 300–400 kg5,5 4,5 Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg 4,5 4 Jungtiere bis 120 Tage alt3,5 3,5

Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.

c. Auslauffläche zu einem Anbindestall:

behornt nicht behornt Kühe, hochträchtige2 Erstkalbende, Zuchtstiere 12 8 Jungtiere über 400 kg 10 7 Jungtiere 300–400 kg 8 6 Jungtiere über 160 Tage alt, bis 300 kg 6 5

Mindestens 50 Prozent der minimalen Auslauffläche müssen ungedeckt sein.

2.8 Den Tieren der Pferdegattung muss mindestens folgende Auslauffläche zur Verfügung stehen: Die Auslaufläche ist für die Tiere … Widerristhöhe des Tieres cm cm cm cm cm cm – dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2 12 14 16 20 24 24 – nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier1, 2 18 21 24 30 36 36

Mindestens 50 % der minimalen Auslauffläche muss ungedeckt sein.

Befinden sich mehrere Tiere auf einer Auslauffläche, so entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 % reduziert werden.

2.9 Die Auslauffläche für die Tiere der Ziegengattung muss zu mindestens

Prozent ungedeckt sein. 2.10 Die Auslauffläche für Tiere der Schafgattung muss zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.

3 Tiere der Schweinegattung

3.1 Allen Tierkategorien der Schweinegattung ausser säugenden Zuchtsauen muss jeden Tag ein mehrstündiger Zugang zu einer Auslauffläche oder einer

Weide gewährt werden. Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig:

  1. an maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden;

  2. an maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren.

3.2 Säugenden Zuchtsauen muss während jeder Säugeperiode an mindestens

Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.

3.3 Befestigte Auslaufflächen

Zuchteber, über halbjährig 4,0 nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig1,3 säugende Zuchtsauen5,0 abgesetzte Ferkel 0,3 Remonten und Mastschweine, über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine, unter 60 kg 0,45

Mindestens 50 Prozent der minimalen befestigten Auslauffläche müssen ungedeckt sein.

3.4 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.

4 Nutzgeflügel

4.1 An jedem Tag müssen die Tiere:

  1. tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich nach Buchstabe A Ziffern7.5–7.8 haben; und

  2. von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide haben.

4.2 Bei zulässigen Einschränkungen zum AKB kann auch der Zugang zur Weide eingeschränkt werden. Zusätzlich kann von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 Buchstabe b wie folgt abgewichen werden:

  1. Während und nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Aussentemperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.

  2. Bei Hennen und Hähnen, Junghennen und -hähnen sowie bei Küken für die Eierproduktion darf der Zugang zur Weide zwischen dem1. November und dem 30. April durch den Zugang zu einer ungedeckten Auslauffläche ersetzt werden; diese muss mindestens eine Fläche von 43 m2 je 1000 Tiere aufweisen und mit einem Material bedeckt sein, in dem die Tiere scharren können.

  3. Bei Hennen darf im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser der Zugang zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.

4.3 Der Zugang zum AKB und zur Weide nach Ziffer 4.1 ist nach den Vorgaben von Buchstabe B Ziffer 1.6 zu dokumentieren. Bei Einschränkungen des Zugangs sind das Datum und der Grundes (z.B. «Schnee» bzw. Temperatur im AKB über Mittag) zu vermerken. 4.4 Anforderungen an die Weide:

  1. Für die Öffnungen zur Weide gelten die gleichen Masse wie für die Öffnungen zum AKB (Bst. A Ziff. 7.8).

  2. Auf der Weide müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen.

5 Hirsche

5.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden. 5.2 Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2. 5.3 Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von mindestens 4000 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 320 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 800 m2.

6 Bisons

6.1 Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden. 6.2 Für Bisons muss für die ersten fünf Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens je-

Anhang 6a

Anforderungen an den Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau

1 Obstbau

1.1 Herbizidverzicht a. Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter

den Bäumen maximal eine Behandlung pro Jahr nur mit einem Blattherbizid;

b. vollständiger Verzicht auf Herbizide.

1.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial

Massnahme:

a. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial»20.

2 Rebbau

2.1 Herbizidverzicht a. Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter

dem Stock wird nur Blattherbizid auf einer Breite von maximal 50 cm eingesetzt;

b. vollständiger Verzicht auf Herbizide.

2.2 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial a. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial» mit Ausnahme des Einsatzes von höchstens1,5 kg Kupfer pro Hektar und Jahr;

b. Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial».

Die Liste ist abrufbar unter www. blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel.

3 Zuckerrübenanbau

3.1 Herbizidverzicht a. nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab 4-Blatt-

Stadium bis zur Ernte;

  1. nur mechanische Unkrautbekämpfung zwischen den Reihen ab Saat bis zur Ernte;

  2. vollständiger Verzicht auf Herbizide ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der Zuckerrüben.

3.2 Verzicht auf Fungizide und Insektizide Massnahme:

a. Verzicht auf Fungizide und Insektizide ab Saat bis zur Ernte.

Anhang 7

(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3) Beitragsansätze

Ziff. 3 .1.1 Ziffern1, 2 und 5

3.1.1 Die Beiträge betragen für: Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen I II Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr 1. Extensiv genutzte Wiesen

  1. Talzone 1080 1920

  2. Hügelzone 860 1840

  3. Bergzone I und II 500 1700

  4. Bergzone III und IV 450 1100 2. Streueflächen Talzone 1440 2060 Hügelzone 1220 1980 Bergzone I und II 860 1840 Bergzone III und IV 680 1770

5. Hecken, Feld- und Ufergehölze 2160 2840

Ziff. 5 .4

5.4 Tierwohlbeiträge Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE) BTS RAUS

a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel: 1. Milchkühe 90 190 2. andere Kühe 90 190 3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten 90 190 Abkalbung 4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190 5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 6. männliche Tiere, über 730 Tage alt 90 190 7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt 90 190 8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190 9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE) BTS RAUS

  1. Tierkategorien der Pferdegattung: 1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, 90 190 über 900 Tage alt 2. Hengste, über 900 Tage alt – 190 3. Tiere, bis 900 Tage alt – 190

  2. Tierkategorien der Ziegengattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt 90 190 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190

  3. Tierkategorien der Schafgattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190

  4. Tierkategorien der Schweinegattung: 1. Zuchteber, über halbjährig – 165 2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 155 370 3. säugende Zuchtsauen 155 165 4. abgesetzte Ferkel 155 165 5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine 155 165

  5. Kaninchen: 1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, ein- 280 – schliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen 2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt 280 –

  6. Tierkategorien des Nutzgeflügels: 1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne 280 290 2. Konsumeier produzierende Hennen 280 290 3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierpro- 280 290 duktion 4. Mastpoulets 280 290 5. Truten 280 290

  7. Wildtiere: 1. Hirsche – 80

2. Bisons – 80

Ziff. 5 .5

Ziff. 6 .5–6.8

6.5 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen 6.5.1 Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.

6.6 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau 6.6.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:

  1. Teilverzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 1.1 Bst. a) 200

  2. Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 1.1 Bst. 600

  3. b) 6.6.2 Der Beitrag für reduzierten Fungizideinsatz betragen:

a. Verzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 1.2 Bst. a) 200 6.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau 6.7.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:

  1. Teilverzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 2.1 Bst. a ) 200

  2. Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 2.1 Bst. 600

  3. b) 6.7.2 Die Beiträge für reduzierten Fungizideinsatz betragen:

  1. Teilverzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 2.2 Bst. a) 200

  2. Verzicht auf Fungizide (Anhang 6a Ziff. 2.2 Bst. b) 300 6.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau 6.8.1 Die Beiträge für reduzierten Herbizideinsatz betragen:

  1. Mechanische Unkrautbekämpfung ab 4-Blatt-Stadium (An- 200

  2. Mechanische Unkrautbekämpfung ab Saat (Anhang 6a Ziff. 3.1 400

  3. Vollständiger Verzicht auf Herbizide (Anhang 6a Ziff. 3.1 Bst. 800

  4. c) 6.8.2 Der Beitrag für Fungizid- und Insektizidverzicht beträgt:

  1. Verzicht auf Fungizide und Insektizide (Anhang 6a Ziff. 3.2 Bst. 400

Anhang 8

(Art. 105 Abs. 1) Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 2 .1.8

2.1.8 Angaben zu den Tierbeständen Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme

  1. Deklaration Durchschnitts- Der deklarierte Bestand Bei allen Mängeln: Korrektur bestände nicht korrekt (ohne wird nicht auf dem Betrieb auf den tatsächlichen Bestand Tierbestände nach Art. 37 gehalten und zusätzlich 100 Fr. je betrof- Abs. 1) Der von einem anderen fene GVE (Art. 98, 100 und 105) Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar

  2. In der Tierverkehrsdaten- Der in der TVD erfasste Korrektur auf den tatsächlichen bank (TVD) erfasster oder oder nach Artikel 115c Bestand und zusätzlich 200 Fr. nach Artikel 115c Absatz 5 Absatz 5 korrigierte Tierbe- je betroffene GVE korrigierter Bestand an Tie- stand einer oder mehrerer Keine Korrektur des Bestandes, ren nach Artikel 37 Absatz 1 Kategorien wird nicht auf jedoch Anrechnung in der Nährstimmt nicht mit dem auf dem Betrieb gehalten stoffbilanz und in der Futterdem Betrieb gehaltenen Tier- Es werden Tiere einer oder bilanz bestand überein (Art. 98, mehrerer Kategorien auf 100 und 105) dem Betrieb gehalten, die nicht in der TVD für den Betrieb erfasst sind oder für die keine Korrektur nach

Artikel 115c Absatz 5 gemeldet wurde

  1. Anrechnung der gesömmer- Zugangsmeldung in der Korrektur auf richtige Angabe ten Tiere am Bestand des Be- TVD oder Selbstdeklara- und zusätzliche Kürzung in der triebs ist nicht rechtmäs- tion von Tieren, die zur Höhe der Beitragsdifferenz sig (Art. 37 und 46) Sömmerung verstellt wur- (deklarierte minus richtige den, erfolgt entgegen der Angaben) Absicht des abgebenden Betriebs

  2. Deklaration der Zahl der Die Zahl der gesömmerten Korrektur auf richtige Angabe gesömmerten Tiere und/oder Tiere und/oder Tage sind und zusätzliche Kürzung in der Tage nicht korrekt (Art. 98, nicht korrekt, plausibel Höhe der Beitragsdifferenz 100 und 105) oder nachvollziehbar (deklarierte minus richtige Angaben)

Ziff. 2 .2.1

2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektar LN des Betriebs. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

Ziff. 2 .2.9 Bst. c

c. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW) aufgeführt eingesetzt (Anhang 1 Ziff. 8)

Ziff. 2 .3.1

2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tiere, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

a. Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvor- Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. gaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs Für Tierkategorien ohne GVEvon angebundenen Rindvieh und von angebundenen Faktor legt der Kanton die Pte. pro Ziegen. Bei mehreren voneinander unabhängigen Män- Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro geln pro Tier werden die Punkte addiert Tier Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten

  1. Überbelegter Boxenlaufstall 10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE

  2. Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und 200 Fr. pro betroffene Tierart Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder un- Wenn das Auslaufjournal fehlt brauchbar oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach den Buchstabe d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Buchstabe d–f vorgenommen

  3. Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: 1 Pt. pro angefangene Woche und Abstand zwischen 2 Auslauftagen mehr als 2 Wochen betroffene GVE

  4. Tiere der Rindviehgattung: 15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 1 Pt. pro betroffene GVE 0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 2 Pte. pro betroffene GVE 30–59 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–29 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE

  5. Tiere der Ziegengattung: 25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 1 Pt. pro betroffene GVE 0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit 2 Pte. pro betroffene GVE 60–119 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–59 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE

Ziff. 2 .4.11 Bst. d

d. Q II: mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. 200 % × QB II Die zweite Hälfte des Krautsaums wird weniger als 6 Wochen nach der ersten Hälfte geschnitten (Anhang 4

Ziff. 6 .2.5); Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

Ziff. 2 .4.17

2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB I (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)

  1. Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, 300 % × QB I Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1)

  2. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als Hochstamm-Feldobstbäume, 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als welche die Anforderungen erfüllen 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist grösser als3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden, kein fachgerechter Baumschnitt (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)

  3. Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anhang 4 Pro fehlenden Baum: 200 % QB II

Ziff. 12 .2.7)

Ziff. 2 .4.19 Bst. a

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 500 Fr. Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 14.1)

Ziff. 2 .7

2.7 Beiträge für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion 2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

  1. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt und ungültig oder sie fehlt (An- Besteht der Mangel nach der hang 5 Ziff. 3.1); Tierdaten stimmen nicht überein mit Nachfrist weiterhin, werden 120 % den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futter- der Beiträge gekürzt bilanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse- Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anhang 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anhang 5 Ziff. 1); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anhang 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischenkulturen wurde überschritten (Art. 71 Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anhang 5 Ziff. 5)

  2. Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen 120 % der Beiträge raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als 90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71 Abs. 1, Anhang 5 Ziff. 1) oder der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71 Abs. 1, Anhang 5 Ziff. 1)

Ziff. 2 .8.1 drittes Lemma

Ziff. 2 .8.2 Bst. c

2.8 Beiträge für die biologische Landwirtschaft 2.8.2 Allgemeines

c. Produktionsstätte nicht anerkannt (Art. 7 Abs. 5 und 6 110 Pte. Bio-V)

Ziff. 2 .9

2.9 Tierwohlbeiträge 2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für BTS- und RAUS-Beiträge separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie.

Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet. 2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS- Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. 2.9.3 BTS

a. Nicht alle Tiere in Grup- Tiere der Rindergattung und weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. pen gehalten bzw. nicht Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. zulässige Abweichungen A Ziff. 2.5–2.6) (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Tiere der Pferdegattung Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.4)(Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.5) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.4) (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.3)

Ziff. 6 .6 und 6.7)

  1. Weniger als 15 Lux Alle Tiere etwas zu wenig Licht: 10 Pte. Tageslicht (Art. 74 Abs. 1 viel zu wenig Licht: 110 Pte. Bst. c) oder Gesamtlicht (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.2) im Stall

  2. Keine befestigten Trän- Tiere der Rindergattung und 110 Pte. ke- bzw. Fressbereiche Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. oder Tiere der Schweine- A Ziff. 2.3) gattung haben während Tiere der Pferdegattung der Nacht Zugang zu Fut- (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.2) ter, wenn Fressbereich auch als Liegebe- Tiere der Ziegengattung reich genutzt wird (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.2) (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) Tiere der Schweinegattung und Ziff. 5.2)

d. Die Tiere haben nicht Tiere der Rindergattung und weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. dauernd Zugang zu zwei Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. unterschiedlichen BTS- A Ziff. 2.1 und 2.4) konformen Bereichen Tiere der Pferdegattung bzw. nicht zulässige Ab- (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1 weichungen von den An- und 3.4) forderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Tiere der Ziegengattung

Ziff. 1 .1 und 1.2) (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1

und 4.3) und 5.3)

Ziff. 6 .1)

A Ziff. 7.1,7.6 und 7.7)

e. Zuwenig oder gar keine Tiere der Rindergattung: zu wenig BTS-konforme Einstreu: Einstreu bzw. unzweck- Liegebereich mit Matten 10 Pte. mässige Einstreu (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.2); viel zu wenig BTS-konforme (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Tiere der Pferdegattung Einstreu: 40 Pte. Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.3)(Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1); keine BTS-konforme Einstreu: Tiere der Ziegengattung 110 Pte. (Anhang 6 Bst. A. Ziff. 4.1); und 5.3)

Ziff. 6 .1)

A Ziff. 7.1 und 7.8)

f. Die zur Verfügung Tiere der Rindergattung und Weniger als 10 % der Liegefläche gestellte Liegefläche o- Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. oder der Liegematten nicht BTSder die Liegematte ent- A Ziff. 2.1 und 2.2) konform: 60 Pte. spricht nicht den BTS- Tiere der Ziegengattung 10 % und mehr der Liegefläche Anforderungen (Art. 74 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1) oder der Liegematten nicht BTS- Kaninchen (Anhang 6 Bst. A konform: 110 Pte.

Ziff. 6 .3 und 6.5)

  1. Tiere werden beim Fres- Tiere der Pferdegattung 110 Pte. sen durch Artgenossen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.3) gestört (Art. 74 Abs. 1

  2. Liegebereich ist perfo- Tiere der Schweinegattung 110 Pte. riert (Art. 74 Abs. 1 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1)

i. Stall für Kaninchen Kaninchen: Abstand zwi- 110 Pte. entspricht nicht den An- schen Bodenfläche bis forderungen (Art. 74 erhöhte Fläche weniger als Abs. 1 Bst. b) 20 cm (Anhang 6 Bst. A

Ziff. 6 .2); bei Zibben nicht

für jeden Wurf ein BTSkonformes Nest (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2 (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschritten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.5)

  1. Mastpoulets und Truten Nutzgeflügel, nur Mastpou- 60 Pte. stehen ab dem 10. Le- lets und Truten (Anhang 6 benstag nicht ausrei- Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4) chend erhöhte BTS-konforme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 74

  2. Ungenügende Rückzugs- Nutzgeflügel, nur Truten 10 Pte. möglichkeiten für Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.4) vorhanden (Art. 74

  3. Nicht alle Tiere während Nutzgeflügel, nur Mastpou- 60 Pte. mindestens 30 Tagen ge- lets (Art. 74 Abs. 3) mästet

  4. Boden-, Seitenfläche Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. Abweichung weniger als 10 %: oder Breite der Öffnun- A Ziff. 7.8) 60 Pte. gen des AKB entspre- Abweichung 10 % oder mehr: chen nicht den Anforde- 110 Pte. rungen

  5. Lage der Öffnungen des Nutzgeflügel, nur Mastpou- 110 Pte. AKB entsprechen nicht lets (Anhang 6 Bst. A Ziff. den Anforderungen7.9

  6. AKB nicht gedeckt Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 60 Pte. A Ziff. 7.8)

  7. Täglicher Zugang zum Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 4 Pte. pro fehlender Tag AKB nicht nachgewiesen A Ziff. 7.1,7.6 und 7.7)

  8. Die Tiere erhalten nicht Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 60 Pte. während des ganzen Ta- A Ziff. 7.1 und 7.6) ges Zugang zum AKB

  9. Dokumentation des Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 200 Fr. Auslaufs entspricht nicht A Ziff. 7.5 und 7.6) den Anforderungen 2.9.4 RAUS

  1. Auslauffläche entspricht Alle Tierkategorien (Anhang 110 Pte. nicht den allgemeinen 6 Bst. B Ziff. 1.3) Anforderungen

  2. Morastige Stellen sind Alle Tierkategorien (Anhang 10 Pte. nicht ausgezäunt oder 6 Bst. B Ziff. 1.2) Fress- und Tränke- Tiere der Schweinegattung bereiche für Schweine (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.4) nicht befestigt

  3. Schattennetz zwischen Alle Tierkategorien (Anhang 10 Pte. 1.11. und 28.2. 6 Bst. B Ziff. 1.5)

  4. Dokumentation des Aus- Alle Tierkategorien (Anhang 200 Fr. laufs entspricht nicht den 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 Anforderungen sowie Bst. B Ziff. 1.6 und 4.3)

  5. Tiere erhalten nicht an Tiere der Rindergattung und 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender den geforderten Tagen Wasserbüffel sowie Tiere Tag Auslauf der Pferde-, Ziegen- und 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Schafgattung (Anhang 6 Bst. Tag B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6) Tiere der Schweinegattung 4 Pte. pro fehlender Tag (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3)

  6. Auslauffläche nicht Tiere der Rindergattung und 110 Pte. dauernd zugänglich o- Wasserbüffel, nur männliche der keine ganzjährige und bis 160 Tage alte weib- Haltung im Freien liche Tiere (Anhang 6 Bst. B

Ziff. 2 .2)

Hirsche (Anhang 6 Bst. B

Ziff. 5 .1)

Bisons (Anhang 6 Bst. B

Ziff. 6 .1)

g. Weide kann an Weideta- Alle Tierkategorien ohne 60 Pte. gen weniger als 25 Pro- Nutzgeflügel und Tiere der zent des Trockensub- Schweinegattung (Anhang 6 stanz-Verzehrs decken, Bst. B Ziff. 2.4,5.2,5.3 und minimale Weidefläche 6.2) nicht eingehalten

  1. Auslauffläche ist zu klein Tiere der Rindergattung Abweichung weniger als 10 %: (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.7) 60 Pte. Tiere der Pferdegattung Abweichung 10 % oder mehr: (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.8) 110 Pte. Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.9) Tiere der Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.10) (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.3)

  2. Den Tieren stehen auf Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. zu wenige: 10 Pte. der Weide zu wenige Zu- B Ziff. 4.5) keine: 110 Pte. fluchtsmöglichkeiten zur Verfügung

  3. Die Tiere werden wäh- Nutzgeflügel, nur Mastpou- 60 Pte. rend weniger als 56 lets (Art. 75 Abs. 4) Tagen gemästet

  4. Boden- und Seitenfläche Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. Abweichung weniger als 10 %: oder Breite der Öffnun- A Ziff. 7.8) 60 Pte. gen des AKB entspre- Abweichung 10 % oder mehr: chen nicht den Anforde- 110 Pte. rungen

  5. Bodenfläche im AKB Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. zu wenig Einstreu; 10 Pte. (ganze Fläche) nicht aus- A Ziff. 7.8) viel zu wenig Einstreu: 40 Pte. reichend mit zweckmässiger Einstreu bedeckt keine Einstreu: 110 Pte.

m. Die Tiere erhalten nicht Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. 60 Pte. während des ganzen Ta- B Ziff. 4.1) ges Zugang zum AKB oder die Tiere erhalten nicht die minimale Anzahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht gedeckt

Ziff. 2 .10

2.10 Ressourceneffizienzbeiträge 2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags der betroffenen Fläche. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren

  1. Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge Reduktion auf vier Gaben; Ausangemeldet (Art. 78 Abs. 1) zahlung von vier Gaben

  2. Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und 200 Fr. gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder un- Besteht der Mangel nach der brauchbar (Art. 78 Abs. 4) Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die emissionsmindernden Ausbringverfahren gekürzt

  3. Es wurden Gaben zwischen dem 15. Nov. und Korrektur auf beitragsberechtigte 15. Febr. für Beiträge angemeldet (Art. 78 Abs. 2) Gaben 2.10.3 Schonende Bodenbearbeitung

  1. Die Voraussetzungen und Auflagen für die schonende 200 % der Beiträge Bodenbearbeitung sind nicht eingehalten (Art. 79 und 80)

  2. Die Voraussetzungen und Auflagen für den Zusatz- 200 % der Beiträge beitrag für den Verzicht auf Herbizid sind nicht eingehalten (Art. 81)

  3. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind nicht 200 Fr. vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Art der Besteht der Mangel nach der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur und voran- Nachfrist weiterhin, werden 120 % gehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Fläche (Art. 80 der gesamten Beiträge für die Abs. 3) schonende Bodenbearbeitung gekürzt 2.10.4 Einsatz präziser Applikationstechnik

a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken Rückforderung des Beitrags für die sind Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung

Ziff. 6 .3.2) und zusätzlich 500 Fr.

b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf Rückforderung des Beitrags für die dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung

Ziff. 6 .3.2) und zusätzlich 1000 Fr.

2.10.5 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist Rückforderung des Beitrags für die auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung

Ziff. 6 .4) und zusätzlich 500 Fr.

2.10.6 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

  1. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Be- 200 Fr. rücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Besteht der Mangel nach der Suisse-Bilanz, Auflage1.821, Zusatzmodul 6 «Lineare Nachfrist weiterhin, werden 120 % Korrektur nach Futtergehalten» und Zusatzmodul7 der gesamten Beiträge für die «Import/Export-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, stickstoffreduzierte Phasenfüttefalsch oder wurden nicht geführt (Art. 82c Abs. 2) rung Schweine gekürzt.

  2. Der durchschnittliche Rohproteingehalt von 11 Gramm 120 % der Beiträge pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Art. 82c Abs. 1) 2.10.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau und im Rebbau

  1. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der 200 % der Beiträge Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht eingehalten. (Art. 82e)

  2. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder 200 % der Beiträge Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht eingehalten (Anhang 6a) 2.10.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau

  1. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Einsatz der 200 % der Beiträge Herbizide, Insektizide und Akarizide sind nicht eingehalten. (Art. 82e)

  2. Die Vorgaben zum reduzierten Herbizid und/oder zum 200 % der Beiträge Verzicht auf Fungizide und Insektizide sind nicht eingehalten (Anhang 6a)

Ziff. 3 .6.3 Bst. p

p. Zu intensive oder zu extensive Nutzung 10 % (Art. 34 Abs. 1, Anhang 2 Ziff. 4.1.3 und 4.2.2)

Ziff. 3 .7.4 Bst. d, e, f und k

Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen > Rechtliche Grundlagen > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz, Auflage1.8 (Zusatzmodule 6 und 7), Oktober 2016.

Ziff. 3 .7.5 Bst. b, c, g und h

Ziff. 3 .7.6

3.7.6 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für Schafe bei Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen

a. Fehlende Herdenschutzmassnahmen falls Gesuch für Reduktion des Sömmerungs- Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen (Art. 47 beitrags auf den Ansatz für Um- Abs. 2 Bst. a) triebsweide nach Anhang 7

Ziff. 1 .6 Bst. b

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