AS 2017 6079
Verordnung
über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
(Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Gesuchstermine und Fristen
Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum1. Mai verlängern.
Der Kanton kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.
Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis–3 Änderungen des Gesuchs
Aufgehoben
Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum1. Mai zu melden.
Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.
Art. 15 Beizug Dritter
Der Kanton kann die nach Artikel 14 erforderlichen Arbeiten delegieren. Er regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten und überwacht die Kontrolltätigkeit stichprobenmässig.
Art. 16 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 2
Der Kanton erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Überwachungstätigkeit nach Artikel 15.
Art. 18 Abs. 2
Aufgehoben
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2018 in Kraft.
Ziffer 2.1 des Anhangs tritt rückwirkend auf den1. Januar 2017 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 18 Abs. 1) Kürzungen der Einzelkulturbeiträge
Ziff. 1 .5
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern2.4 und 2.7 anfallen, in Rechnung stellen.
Ziff. 2 .1
2.1 Die Bestimmungen nach Anhang 8 Ziffern2.2.1–2.2.6 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) sind anwendbar, soweit die Kürzungen nicht oder nicht vollständig bei den Direktzahlungen vorgenommen werden können. Betragen die Punkte aus Wiederholungsfällen nach Anhang 8 Ziffer 2.2 oder 2.3 DZV 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Einzelkulturbeiträge ausgerichtet.
Ziff. 2 .5 Bst. b
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Vertrag für Zuckerlieferung Fehlender Vertrag für 100 % der Einzelkultur- Zuckerlieferung beiträge für Zuckerrüben