AS 2017 6083
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft und die
Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse
und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
Art. 1 Abs. 3
Sie gilt nicht für Insekten im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung und für Erzeugnisse der Jagd, der Fischerei und der Aquakultur.
Art. 5 Biobetriebe
Als Biobetriebe gelten in dieser Verordnung:
a. Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 (LBV), auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
Sömmerungsbetriebe nach Artikel 9 LBV, auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt;
Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse aus Pflanzenbau oder Nutztierhaltung bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
Art. 7 Abs. 5–8
Die Zertifizierungsstelle kann auf Gesuch hin eine Produktionsstätte eines nichtbiologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes als selbstständigen Biobetrieb anerkennen, wenn die Produktionsstätte:
räumlich als Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen erkennbar und von anderen Produktionsstätten getrennt ist;
über ein eigenes Betriebszentrum verfügt;
ganzjährig biologisch bewirtschaftet wird und eine oder mehrere Personen beschäftigt;
über ein eigenes Betriebsergebnis verfügt;
über einen vom übrigen Betrieb auf allen Stufen der Produktion, Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung unabhängigen, räumlich und zeitlich getrennten Warenfluss verfügt; und
sicherstellt, dass sich der Warenfluss zwischen ihr und dem nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil nie kreuzt.
Vor der Anerkennung holt die Zertifizierungsstelle zu Absatz 5 Buchstaben a–d die schriftliche Stellungnahme des Kantons ein, in dessen Gebiet der Betrieb liegt.
Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 können parallel zur biologischen Produktion auch nicht biologisch produzieren, sofern zwischen den Produktionsbereichen ein getrennter Warenfluss besteht.
Für Forschungszwecke kann das WBF einzelnen Betrieben Ausnahmen vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.
Art. 8 Abs. 1bis
Die Zertifizierungsstelle kann für die Pilzzucht, die Produktion von Treibzichorien und die Sprossenproduktion eine kürzere Umstelldauer bewilligen.
Art. 9 Abs. 2 und 4
Die Zertifizierungsstelle entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.
Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann die Zertifizierungsstelle dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.
Art. 23a Anerkennung von Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste
Das WBF kann auf Begehren hin Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die in Ländern tätig sind, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, mit einer Aufnahme in eine Liste anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen nach
Artikel 22 erfüllen.
Die Begehren sind beim BLW einzureichen. Die Unterlagen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen.
Das WBF gibt in der Liste für jede Zertifizierungsstelle und Kontrollbehörde die zugehörigen Länder, Codenummern, Erzeugniskategorien und Ausnahmen sowie allenfalls eine Befristung der Gültigkeit an.
Das BLW kann Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden von der Liste streichen sowie Einträge ändern und befristen.
Die anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind verpflichtet:
dem BLW auf Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu senden, die dieses für erforderlich hält;
das BLW sofort über Änderungen bezüglich der Organisation, der Tätigkeit, der Verfahren und der Massnahmen zu informieren;
das BLW bei Unregelmässigkeiten und Verdacht auf Verstösse unverzüglich zu informieren.
Das BLW kann bei den Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden Stichprobenkontrollen durchführen.
Die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden müssen interessierten Kreisen eine Liste aller von ihnen kontrollierten Unternehmen und zertifizierten Produkte in elektronischer Form zugänglich machen und regelmässig aktualisieren.
Sie müssen dem BLW jeweils bis zum 31. März einen Jahresbericht vorlegen.
Art. 24 Kontrollbescheinigung
Für Einfuhren ist eine Kontrollbescheinigung im System zur elektronischen Bescheinigung von Einfuhren biologischer Erzeugnisse der EU (Traces) nach der Verordnung (EG) 1235/20086 auszustellen. Wird die Sendung vor der Veranlagung
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S.4.
in mehrere Partien aufgeteilt, so muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung in Traces ausgestellt werden.
Die Schweiz nutzt das Informationssystem Traces der EU.
Das BLW erteilt den Zertifizierungsstellen und Unternehmen in der Schweiz die Zugangsrechte zu Traces. Es stützt sich dabei auf die Prüfung, die die Zertifizierungsstellen in Bezug auf die Identität der bei ihnen unter Vertrag stehenden Unternehmen vorgenommen haben. Es kann die Zugangsrechte zu Traces weiteren Behörden des Bundes und der Kantone erteilen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.
In Fällen, in denen das Informationssystem Traces nicht funktioniert, können Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne dass Traces verwendet wird.
Das WBF kann die Kontrollbescheinigungspflicht für Einfuhren aus Ländern nach
Artikel 23 oder für solche, die von Stellen nach Artikel 23a zertifiziert worden sind,
erleichtern oder aufheben.
Es regelt die Kontrollbescheinigungen und die Teilkontrollbescheinigungen in Traces sowie die Verfahren.
Art. 24a
Aufgehoben
Art. 28 Anforderungen und Auflagen
Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert sein;
über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind;
über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben;
sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen;
im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30–30e erfüllen.
Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein.
Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a und b
Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der SAS ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere:
die Anforderungen und Auflagen nach Artikel 28 zu erfüllen;
Aufgehoben
Art. 30e Abs. 4bis
Die Zertifizierungsstelle teilt ihre Entscheide nach den Artikeln 7–9 dieser Verordnung dem BLW und der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mit.
Art. 32 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 39m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2017
Bis zum 31. Dezember 2018 können Kontrollbescheinigungen noch nach bisherigem Recht ausgestellt werden.
Die Aufnahme in die Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 23a ersetzt die bisherige Anerkennung mittels Verfügung.
Die schweizerischen Zertifizierungsstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2017 im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig waren und nach
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als zugelassen als Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 Absatz 1.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |