AS 2017 6103
Verordnung
über die sozialen Begleitmassnahmen
in der Landwirtschaft
(SBMV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 2 Erforderliche Betriebsgrösse
Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens einer Standarbeitskraft (SAK) entspricht.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
Art. 3 Erforderliche Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten
In Gebieten des Berg- und Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK.
Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.
Art. 7 Abs. 3
Die Kantone können für Betriebshilfedarlehen eine Obergrenze je Betrieb festlegen. Die Obergrenze darf nicht unter 200 000 Franken liegen.
Art. 10 Abs. 2
Der Grenzbetrag beträgt 500 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen.
Art. 16 Abs. 4 und 5
In Abweichung von Absatz 3 kann der Bund die geforderte Leistung der Kantone auf Antrag vorschiessen, wenn:
in einer oder mehreren Regionen ausserordentliche Ereignisse eingetreten sind; und
die ordentlichen Mittel des kantonalen Fonds de Roulement der Betriebshilfe für die Darlehensgewährung nicht ausreichen.
Der Kanton zahlt die Kantonsleistung nach Absatz 1 in den Fonds de Roulement der Betriebshilfe ein. Tut er dies nicht, so muss er den Vorschuss und die Leistung des Bundes bis spätestens sechs Jahre nach der Zahlung des Vorschusses zurückbezahlen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2017 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |