AS 2017 6107

Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 17

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 22 Einreichung der Gesuche

Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt, so können diese wie folgt eingereicht werden:

  1. ab dem ersten Werktag im Oktober vor Beginn der Kontingentsperiode;

  2. bei Zoll- oder Teilzollkontingenten, die in mehrere Tranchen unterteilt sind, und bei vorübergehenden Kontingentserhöhungen: ab dem ersten Werktag des dritten Monats vor Beginn der Freigabe.

Ausnahmen sind im 4. Kapitel, in Anhang 3 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Am selben Tag eingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingereicht.

Art. 22a Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche

Die Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche sind im 4. Kapitel und in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Art. 23

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 24

Aufgehoben

Art. 35 Abs. 3

Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.3 werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche zugeteilt.

Art. 35a Einfuhr von Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3

Kontingentsanteile werden nur Personen mit Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zugeteilt.

200 Tonnen des Teilzollkontingents werden Gesuchstellenden zugeteilt, die nachweisen können, dass sie in den der Gesuchstellung vorangehenden 12 Monaten auf eigene Rechnung Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg zum AKZA oder KZA eingeführt haben. Als Nachweis gelten Kopien von Zollanmeldungen, in denen die gesuchstellende Person als Importeur aufgeführt ist.

10 Tonnen des Teilzollkontingents sind Gesuchstellenden vorbehalten, denen in den letzten drei Kontingentsperioden keine Anteile zugeteilt wurden, und die kein Gesuch nach Absatz 2 einreichen. Diese Gesuchstellenden erhalten einen maximalen Anteil von 1000 kg brutto pro Jahr. Sie dürfen ihre Anteile nicht mit Vereinbarungen nach Artikel 14 zur Ausnützung weitergeben.

Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 07.3 eingeführt werden, dürfen nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden.

Art. 44 Ausnahmen im Handelsverkehr

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die es kein Zollkontingent nach Anhang 3 gibt, können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ohne GEB eingeführt werden.

Art. 54b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017

Gesuche um Zuteilung von Kontingentsanteilen, die während der ganzen Kontingentsperiode 2018 ausgenützt werden können und die nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt werden, können erst ab dem1. Dezember 2017 eingereicht werden.

II

Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2018 in Kraft.

Artikel 54b tritt am1. Dezember 2017 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3) Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten

Ziff. 17

17. Marktordnung Sämereien Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in der 3. Spalte vermerkt. Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151) festgelegt.

[1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar.

Tarifnummer Zollansatz je 100 kg brutto Anzahl kg brutto ohne GEB-Pflicht Ergänzungen [1] (CHF) 0713.5015 0.00 keine GEB-Pflicht 0713.5018 0.00 keine GEB-Pflicht 1201.1000 0.10 20 1202.3000 0.10 keine GEB-Pflicht 1207.2100 0.10 20 1209.1090 0.00 20 1209.2100 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2200 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2300 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2400 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2500 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2919 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2960 0.00 keine GEB-Pflicht 1209.2970 0.50 20 1209.2980 0.00 keine GEB-Pflicht

Anhang 3

(Art. 10) Zoll- und Teilzollkontingente

Ziff. 2

2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Stück)

Tiere der Rindviehgattung 1200

Tiere der Schweinegattung 100

Das Zollkontingent Nr. 04 wird wie folgt unterteilt: 04.1 Tiere der Schafgattung 500 04.2 Tiere der Ziegengattung 100

Samen von Stieren (Dosen/Anwendungseinheiten) 800 000 [1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind fett gedruckt

Ziff. 4 Nummer 07.3

4. Marktordnungen Milch und Milchprodukte sowie Kasein Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Tonnen) … 07.3 Verschiedene Milchprodukte 210 …

Ziff. 5 Nummern 09.1 und 09.2

5. Marktordnung Eier und Eiprodukte Nummer des Erzeugnis Umfang des Zoll- Zollkontingents kontingents (Tonnen brutto) … 09.1 Konsumeier 17 428 09.2 Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie 16 307 … Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.