AS 2017 6141
Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 52 Abs. 7 Bst. a
Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundesamt im Einklang mit internationalen Vereinbarungen besondere Massnahmen festlegen. Es kann insbesondere:
a. die Ein- und Durchfuhr von Waren verbieten;
II
Die Anhänge1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten
in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind Bst. c
c. Pilze Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
Anhang 4
(Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren
Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Ziff. 9 .1
Der Eintrag unter Ziffer 9.1 wird aus der Liste gestrichen.