AS 2017 6141

Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 18. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 52 Abs. 7 Bst. a

Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundesamt im Einklang mit internationalen Vereinbarungen besondere Massnahmen festlegen. Es kann insbesondere:

a. die Ein- und Durchfuhr von Waren verbieten;

II

Die Anhänge1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten

in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind Bst. c

c. Pilze Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

Anhang 4

(Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren

Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten

der Europäischen Union

Ziff. 9 .1

Der Eintrag unter Ziffer 9.1 wird aus der Liste gestrichen.