AS 2017 6145
Verordnung
über die Tierverkehrsdatenbank
(TVD-Verordnung)
Änderung vom 18. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662 (TSG) sowie die Artikel 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 (LwG),
Art. 1 Abs. 2 Bst b
Sie gilt beim Vollzug:
b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. e
Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
c. Standortadresse und Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
e. bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20044 (TAMV).
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. dbis,2 sowie 3 Bst. a
Die Kantone geben die folgenden Daten und ihre Änderungen in das Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) nach den Artikeln 2–5 der Verordnung vom23. Oktober 20135 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft ein:
dbis. für landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19986 (LBV): die Gebietszugehörigkeit (Art.1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom7. Dez. 19987 des Betriebs, zu dem die Tierhaltung gehört;
Diese Daten können aus dem AGIS in die Datenbank übernommen werden.
Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen der Betreiberin:
a. Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung vom16. Dezember 20168 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);
Art. 5 Abs. 4
Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e melden.
Art. 6 Abs. 3
Schlachtbetriebe müssen nur die Daten nach Absatz 1 sowie nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe c melden.
Art. 7 Abs. 2
Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin bei der Schlachtung von Tieren der Ziegen- oder Schafgattung zudem die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 innert drei Arbeitstagen melden.
Art. 8 Abs. 1bis und 8
Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die Daten nach Absatz 1 und ihre Post- oder Bankverbindung sowie Änderungen dieser Daten melden.
Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.
Art. 10 Abs. 1 und 2
Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:
den nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20139 (DZV) berechneten Bestand an folgenden Tieren nach Tierkategorien: 1. Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Equiden pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere, 2. Bisons pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere;
den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe);
den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag);
die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.
Als Ganzjahresbetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 LBV10.
Art. 12 Abs. 1 Bst cbis und e
Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in:
cbis. bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV11;
bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 LBV12: die Gebietszugehörigkeit.
Art. 12a Meldepflichtige und beauftragte Personen
Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können die von ihnen zu meldenden Daten online in der Datenbank erfassen. Für Meldungen zu Equiden gilt Artikel 15e Absatz 7 TSV13.
Sie können die von ihnen gemeldeten Daten innerhalb von 10 Tagen online löschen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.
Schlachtbetriebe können die TVD-Nummer der Gesuchstellerin nach Anhang 1
Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 3 Buchstabe j Ziffer 5 oder Ziffer 4 Buchstabe g
bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Ziff. 4 sowie 1bis und 3
Tierhalterinnen und Tierhalter, einschliesslich Schlachtbetrieben, können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:
c. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind: 4. Aufgehoben 1bis Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, der Schlachtbetrieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200314 (SV) können in die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
Personen, die Equiden kennzeichnen, sowie passausstellende Stellen können ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
Art. 20 Abs. 2bis und 4
Sie teilt jeder landwirtschaftlichen Tierhaltung nach Artikel 11 LBV15 die Gebietszugehörigkeit des Betriebs zu, zu dem die Tierhaltung gehört.
Sie unterhält ein Helpdesk für die Tierhalterinnen und Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenberichtigung und zur Beratung.
Art. 21 Abs. 1, 3 Einleitungssatz,4, 5 und 8
Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens
Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV16 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis muss enthalten:
die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b;
für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3;
für Equiden die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15
Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Nutzungsart der Muttertiere:
Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 13 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:
den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und
für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.
Sie stellt sicher, dass Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um die Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV18 stellen wollen, sich in der TVD registrieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu. Mit dem Gesuch müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache gemeldet werden.
Sie stellt der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung zur Verfügung.
Art. 22 Abs. 2 Bst d und 3
Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:
d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach
Artikel 23 TAMV19 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 VSFK20.
Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:
die TVD-Nummer der Tierhaltung;
Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen;
die Anzahl Equiden mit einem Alter über 195 Tage, die in der Tierhaltung stehen;
die Anzahl Equiden, bei denen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wechsel der Tierhaltung nicht gemeldet hat.
Art. 27 Abs. 4bis
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG und nach Artikel 54a TSG erfasst oder dahin übermittelt werden.
Art. 29 Abs. 2 Bst. h
Für die am 30. November 2013 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Betreiberin bis zum 30. November 2013 folgende Daten melden:
h. den Verwendungszweck (Nutztier, Heimtier) nach Artikel 15 TAMV21;
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 Bst. e Ziff. 6 und 7
Zu den Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sind folgende Daten zu melden:
e. bei der Schlachtung eines Tiers: 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV22, sofern erhoben, 7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll;
Ziff. 2 Bst. c Ziff. 6
Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden:
c. bei der Schlachtung von Tieren: 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV, sofern erhoben;
Ziff. 3 Bst. b Ziff. 9 Einleitungssatz, f Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie j Ziff. 5
Zu Equiden sind folgende Daten zu melden:
b. bei der Einfuhr eines Tiers: 9. den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV23:
f. bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Artikel 15 TAMV:
2. das Datum der Änderung;
j. bei der Schlachtung eines Tiers: 5. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll;
Ziff. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. fbis und g
Bei der Schlachtung von Tieren der Ziegen- oder Schafgattung sind folgende Daten zu melden:
fbis. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV, sofern erhoben;
die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend gemacht werden soll.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
18. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |