AS 2017 6167

Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
(VVWAL)

Änderung vom 25. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 15p 1d. Abschnitt: Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit

Art. 15p

Die medizinischen Daten können von den Anfrageberechtigten gemäss Artikel 71b Absatz 1 AuG bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung bearbeitet werden.

Die medizinischen Daten sind spätestens zwölf Monate nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt wurde zu löschen.

Art. 18 Bezeichnung von Staaten in welche Wegweisung prinzipiell zumutbar ist

(Art. 83 Abs. 5 AuG)

Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Rückkehr in einen Heimat- oder Herkunftsstaat oder in ein Gebiet dieses Staates zumutbar ist, werden berücksichtigt:

  1. die politische Stabilität namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt;

  2. das Vorhandensein einer medizinische Grundversorgung;

  3. weitere landesspezifische Eigenheiten.

Die Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist, sind in Anhang 2 aufgeführt.

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 2

(Art. 18) Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist Albanien Malta Belgien Mazedonien Bosnien und Herzegowina Montenegro Bulgarien Niederlande Dänemark Norwegen Deutschland Österreich Estland Polen Finnland Portugal Frankreich Rumänien Griechenland Schweden Irland Serbien Island Slowakei Italien Slowenien Kosovo Spanien Kroatien Tschechische Republik Lettland Ungarn Liechtenstein Vereinigtes Königreich Litauen Zypern Luxemburg