AS 2017 6209

Bundespersonalverordnung
(BPV)

Änderung vom 15. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 88f Abs. 1–1quater

Personen, die sich vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG2 pensionieren lassen, können eine Überbrückungsrente beziehen.

DerArbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person:

  1. freiwillig ganz oder teilweise pensioniert wird;

  2. das 62. Altersjahr vollendet hat;

  3. unmittelbar vor der Pensionierung mindestens fünf Jahre bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f oder g BPG oder in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 gearbeitet hat;

  4. in einer Funktion tätig war, die während mindestens fünf Jahren mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung verbunden ist; und

  5. die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt.

Tätigkeiten mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung nach Absatz 1bis Buchstabe d liegen in den folgenden Fällen vor:

  1. Tätigkeiten mit physikalischen, chemischen oder biologische Einflüssen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können;

  2. Tätigkeiten in einer schwierigen Arbeitsumgebung, namentlich bei extremen Temperaturen, rauen klimatischen Bedingungen oder schlechten Lichtverhältnissen;

  3. Tätigkeiten mit erhöhten Belastungen für den Bewegungsapparat;

  1. Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr;

  2. stark repetitive, einseitige oder emotional belastende Tätigkeiten, die zu einer hohen psychischen Belastung führen können;

  3. Tätigkeiten mit belastenden Arbeitszeiten, wie Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen (Art. 10b) oder Nachtarbeit.

Das EFD legt im Einvernehmen mit den Departementen die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht.

Art. 116h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2017

Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2017 das 60. Altersjahr vollendet haben und die freiwillig ganz oder teilweise vorzeitig pensioniert werden, richtet sich nach bisherigem Recht.

II

Anhang 1 erhält die folgende neue Fassung:

Anhang 1

Prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Standardplan Kaderplan (Lohnklassen) (Lohnklassen) Alter bei1 bis 11 12 bis 17 18 bis 23 24 bis 38 Rücktritt

65 % 60 % 45 % 40 %

70 % 65 % 50 % 45 %

75 % 70 % 55 % 50 %

III

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2018 in Kraft.

15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr