AS 2017 6333
Verordnung
über die Gebühren im Fernmeldebereich
(Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)
Änderung vom 8. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Fernmeldegebührenverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Bst. a
Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren werden in folgenden Fällen nicht rückerstattet:
a. Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–dbis der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich;
Art. 12 Abs. 1, 2bis und 6
Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.
Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:
Frequenzbereich Faktor weniger als 3 GHz1,0
GHz und mehr 0,1
Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach