AS 2017 6339
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 25. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 59abis Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich Rehabilitation
Für den ambulanten Bereich und den Bereich Rehabilitation erlässt das EDI ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Darin legt es die für die Codierung schweizweit anwendbaren Klassifikationen fest.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |