AS 2017 6345
Verordnung
über die Militärversicherung
(MVV)
Änderung vom 1. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 12 und 14 Absatz 3 wird der Ausdruck «Departement» durch «EDI» ersetzt.
Art. 8 Freiwillige Grundversicherung
Als Pensionierte im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes gelten die beruflich Versicherten, die ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert werden.
Der Beitritt zur freiwilligen Grundversicherung muss durch eine schriftliche Anmeldung bei der Militärversicherung im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der Pensionierung.
Der Austritt aus der freiwilligen Grundversicherung ist jederzeit mit einer schriftlichen Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen. Ein Wiedereintritt ist ausgeschlossen.
Art. 8a
Aufgehoben Gliederungstitel vor Artikel 28a 2a. Abschnitt: Prämien der beruflich Versicherten und der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten
Art. 28a Prämie für Leistungen bei Krankheit
Die monatliche Prämie für Leistungen bei Krankheit beträgt 340 Franken.
Bei beruflich Versicherten, deren Lohn in einer der folgenden Bandbreiten liegt, wird die Prämie wie folgt reduziert:
bei einem Lohn bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 10: um 48 Prozent;
bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe a übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 13: um 27 Prozent;
bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe b übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 16: um 12 Prozent.
Massgebend für die Reduktion ist der Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV) einschliesslich Funktionszulagen, Sonderzulagen und Arbeitsmarktzulagen nach den Artikeln 46, 48 und 50 BPV.
Derjenige Teil der Prämie von teilzeitlich angestellten beruflich Versicherten, der das Risiko für Krankheit betrifft, ist gleich hoch wie für vollzeitlich angestellte.
Art. 28b Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten
Der als Prämie für Leistungen bei Unfall der bei der freiwilligen Grundversicherung Versicherten (freiwillig Versicherte) vorgesehene Zuschlag zur Prämie für Leistungen bei Krankheit beträgt 24 Franken pro Monat.
Art. 28c Prämienerhebung bei beruflich Versicherten
Die Prämie ist monatlich geschuldet und wird direkt vom Lohn abgezogen.
Die Prämienpflicht für Leistungen bei Krankheit gemäss Artikel 66b Absatz 2 des Gesetzes wird bei Tätigkeiten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstaben a und c–m des Gesetzes, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen ausgeübt werden, ausgesetzt.
Art. 28d Prämienerhebung bei freiwillig Versicherten
Die Prämien sind monatlich geschuldet und werden von der Altersrente der Pensionskasse PUBLICA oder, falls deren Betrag nicht ausreicht, von der Rente der Militärversicherung abgezogen.
Art. 28e Anpassung der Prämie und des Zuschlags
Die Abteilung Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterbreitet dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) jährlich bis Ende Juli einen Vorschlag für die Prämienanpassungen im Folgejahr. Grundlage des Vorschlags bildet eine kommentierte Zusammenstellung über:
die nach Artikel 66b Absatz 1 des Gesetzes massgebenden Kosten für Krankheiten der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten;
die nach Artikel 66b Absatz 1 des Gesetzes massgebenden Kosten für Unfälle der freiwillig Versicherten einschliesslich der Kosten für Rückfälle und Spätfolgen dieser Unfälle;
die Anzahl Krankheitsfälle der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten;
die Anzahl Unfälle sowie die Anzahl Rückfälle und Spätfolgen der freiwillig Versicherten;
die Einnahmen aus den Prämien für die Krankenversicherung der beruflich Versicherten und der freiwillig Versicherten sowie aus den Zuschlägen für die Unfallversicherung der freiwillig Versicherten;
die Anzahl Versicherter, die eine Prämienreduktion erhalten, sowie die Summe der gewährten Prämienreduktionen;
die Anzahl beruflich Versicherter und die Anzahl freiwillig Versicherter.
Die Angaben nach Absatz 1 werden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise der Schätzungen getrennt geliefert für das Vorjahr, das laufende Jahr und das Folgejahr.
Die kommentierte Zusammenstellung enthält zudem auch eine Schätzung in Bezug auf:
die Anpassung der Prämie nach Artikel 28a, um zu gewährleisten, dass die Einnahmen einen Kostendeckungsgrad von mindestens 80 Prozent erreichen; für die Berechnung der Einnahmen wird für reduzierte Prämien der jeweilige reduzierte Betrag berücksichtigt;
die Anpassung des Zuschlags nach Artikel 28b, um die Bemessungsvorgaben nach Artikel 66c Absatz 2 des Gesetzes zu erfüllen.
Das EDI beantragt dem Bundesrat jährlich die notwendigen Anpassungen der Prämie nach Artikel 28a und des Zuschlags nach Artikel 28b für das Folgejahr.
Art. 34 Abs. 1
Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes und die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG stellen ihre Entscheide dem BAG zu.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
1. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |