AS 2017 6589

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom 15. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. d und 6 Abs. 4

Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g sowie Abs. 2

In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:

g. Aufgehoben 2 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 Bst. c und 18

Art. 19 J+S-Expertinnen und -Experten

J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.

Art. 22 Abs. 5 Bst. b

Bewilligungsinstanzen sind:

b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.

Art. 23 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 und 24 Abs. 2 zweiter Satz

Art. 29 Abs. 2

Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion. Das BASPO kann Promotionsartikel zur Verfügung stellen.

Art. 41 Abs. 3 Bst. bbis

Die Bundesbeiträge sind bestimmt:

bbis. zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchs- und Spitzensportförderung;

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr