AS 2017 6589
Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Änderung vom 15. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d und 6 Abs. 4
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g sowie Abs. 2
In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:
g. Aufgehoben 2 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 Bst. c und 18
Art. 19 J+S-Expertinnen und -Experten
J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus.
Art. 22 Abs. 5 Bst. b
Bewilligungsinstanzen sind:
b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.
Art. 23 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 und 24 Abs. 2 zweiter Satz
Art. 29 Abs. 2
Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion. Das BASPO kann Promotionsartikel zur Verfügung stellen.
Art. 41 Abs. 3 Bst. bbis
Die Bundesbeiträge sind bestimmt:
bbis. zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchs- und Spitzensportförderung;
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |