AS 2017 6635

Verordnung
der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung
über ihr Personal
(Personalverordnung Innosuisse)

vom 20. September 2017

vom Bundesrat genehmigt am15. November 2017

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse),
gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) und auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und 12 Absatz 2 des Innosuisse-Gesetzes vom17. Juni 20162 (SAFIG),
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht

Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Geschäftsleitung und des übrigen Personals der Geschäftsstelle der Innosuisse.

Das Lehrverhältnis bei der Innosuisse richtet sich nach dem Obligationenrecht3 und dem Berufsbildungsgesetz vom13. Dezember 20024.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20015 (BPV), die Verordnung des EFD vom6. Dezember 20016 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) sowie die Verordnung vom 26. Oktober 20117 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals anwendbar.

SR 420.232

Art. 2 Zuständigkeit

Soweit das SAFIG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind für sämtliche Arbeitgeberentscheide zuständig:

  1. für die Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor, der stellvertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung: die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats;

  2. für die Arbeitsverhältnisse mit dem übrigen Personal: die Geschäftsleitung; diese kann die Zuständigkeit an die Direktorin oder den Direktor delegieren.

Erlässt die Geschäftsleitung generelle schriftliche Weisungen, so bedürfen diese der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

Im Übrigen ist die Geschäftsleitung für personalrechtliche Fragen zuständig, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich den Verwaltungsrat als zuständig erklärt.

Art. 3 Berichterstattung über personalpolitische Massnahmen

Die Geschäftsleitung berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, über die getroffenen Massnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 BPG.

Art. 4 Bearbeitung von Personendaten

Die Innosuisse kann zum Zweck der Personalbewirtschaftung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Angestellten und ehemaligen Angestellten, bearbeiten.

Der Personaldienst trägt die Verantwortung für die Bearbeitung der Personendaten.

Der Personaldienst, der Finanzdienst und die direkten Vorgesetzen können Daten bearbeiten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personaldienstes können Daten Dritten weitergeben, wenn eine rechtliche Grundlage dafür besteht.

2. Abschnitt: Stellenausschreibung und Übertritt aus der Bundesverwaltung

Art. 5 Stellenausschreibung

Offene Stellen werden mindestens auf der Internetsite8 der Innosuisse öffentlich ausgeschrieben.

www.innosuisse.ch

Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 2 BPV9 erfüllt sind, oder bei einer Jobrotation.

Art. 6 Übertritte aus der Bundesverwaltung

Wechseln Angestellte der Bundesverwaltung gemäss Artikel 1 Absatz 1 BPV10 unterbruchslos zur Innosuisse, so finden die Schutzbestimmungen von Artikel 336c des Obligationenrechts11 während der vereinbarten Probezeit keine Anwendung.

Für die Berechnung der Dienstjahre werden die in der Bundesverwaltung geleisteten Dienstjahre nicht mitgezählt.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Art. 7 Lohnklasse der Direktorin oder des Direktors

Die Funktion der Direktorin oder des Direktors wird der Lohnklasse 33 gemäss

Art. 8 Funktionsbewertung

Zuständig für die Funktionsbewertungen sind:

  1. für Funktionen der Geschäftsleitung: der Verwaltungsrat;

  2. für die übrigen Funktionen: die Geschäftsleitung.

Die Bewertung hat vergleichbaren Funktionen der Bundesverwaltung zu entsprechen.

Die Geschäftsleitung berichtet dem Verwaltungsrat periodisch über die Einhaltung dieser Vorgabe. Der Verwaltungsrat kann der Geschäftsleitung diesbezüglich Weisungen erteilen.

Art. 9 Nebenleistungen für Mitglieder der Geschäftsleitung

Nebenleistungen nach den Artikeln5 und 9 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200313 an die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen maximal zehn Prozent des fixen Lohnes ausmachen. Ausgenommen sind pauschale Leistungsprämien nach Artikel 5 der Kaderlohnverordnung.

Art. 10 Lohnfestsetzung

Der Verwaltungsrat setzt den Anfangslohn der Direktorin oder des Direktors fest; diese Festsetzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Der Verwaltungsrat setzt den Anfangslohn der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors fest.

Die Geschäftsleitung setzt die Anfangslöhne des Personals fest.

Der Verwaltungsrat sorgt für eine einheitliche, auf sachlichen Kriterien beruhende Lohnpolitik.

Art. 11 Teuerungsausgleich

Der Verwaltungsrat beschliesst jährlich über die allfällige Ausrichtung eines Teuerungsausgleichs.

Art. 12 Spesen

Die Angestellten der Geschäftsstelle von Innosuisse haben Anspruch auf Ersatz der Spesen für Verpflegung, Übernachtung und Transport nach den Bestimmungen der

Die Berechnung der Entschädigungshöhe richtet sich nach der VBPV15.

Firmeneigene Kreditkarten kommen nicht zum Einsatz.

Art. 13 Beteiligung am Einkauf in die PUBLICA

Über Beteiligungen am Einkauf in die PUBLICA gemäss Artikel 88c BPV16 entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung der Verwaltungsrat.

Art. 14 Vergünstigungen

Über Vergünstigungen, die dem Personal der Geschäftsstelle zugute kommen sollen, entscheidet der Verwaltungsrat.

4. Abschnitt: Umstrukturierungen und Reorganisationen

Art. 15 Weiterbeschäftigung an anderer Stelle

Bei Umstrukturierungen und Reorganisationen der Innosuisse kommt Artikel 104d BPV17 nicht zur Anwendung.

Kann eine von einer Umstrukturierung oder Reorganisation betroffene angestellte Person auf einer anderen Stelle ausserhalb der Innosuisse weiterbeschäftigt werden, so vereinbart die Geschäftsleitung mit dem neuen Arbeitgeber, wie lange diese Person auf der Lohnliste der Innosuisse bleibt und bis wann der neue Arbeitgeber entscheiden muss, ob er der Person einen Arbeitsvertrag unterbreitet. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

Art. 16 Sozialplan

Bei Umstrukturierungen und Reorganisationen, die die Kündigung von mindestens fünf angestellten Personen oder den Abbau von mindestens fünf Vollzeitstellen zur Folge haben, verhandelt die Geschäftsleitung mit den Sozialpartnern über einen Sozialplan.

Der Sozialplan wird vom Verwaltungsrat unterzeichnet.

Der Verwaltungsrat stellt die Finanzierung sicher.

Kommt mit den Sozialpartnern keine Einigung zustande, so gelten die Bestimmungen über Umstrukturierungen und Reorganisationen gemäss BPV18; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 1.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung

Dienstjahre aus Arbeitsverhältnissen in der Bundesverwaltung, die gestützt auf

Artikel 28 SAFIG unterbruchslos auf die Innosuisse übergehen, werden bei der

Berechnung der Dienstjahre angerechnet.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

20. September 2017 Im Namen des Verwaltungsrats Präsident: André Kudelski Im Namen der Geschäftsleitung Direktorin: Annalise Eggimann