AS 2017 6729

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

SR 0.747.225.1; AS 2000 1958

Art. 9 Abs. 2 und Art. 10

statt:

Langensee Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem italienischen sowie auf dem schweizerischen Seeteil von einer italienischen Unternehmung besorgt. Die Schweiz verpflichtet sich, der Unternehmung für ihren Seeteil eine Konzession zu erteilen.

Art. 10 Konzession

Die Konzessionen eines jeden Vertragsstaates führen die Bestimmungen auf, denen der regelmässige Linienverkehr unterstellt ist. Die Konzessionserteilung erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des andern Vertragsstaates.

muss es heissen:

Langensee Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem italienischen sowie auf dem schweizerischen Seeteil von einer italienischen Unternehmung besorgt, die über eine italienische Konzession verfügt; die Schweiz verpflichtet sich, der Unternehmung für ihren Seeteil eine entsprechende Konzession zu erteilen.

auf dem Langensee und dem Luganersee. Berichtigung

Art. 10 Konzession

Die Konzessionen eines jeden Vertragsstaates führen die Bestimmungen auf, denen der regelmässige Linienverkehr unterstellt ist. Die Konzessionserteilung erfolgt nach Anhörung der zuständigen Behörden des andern Vertragsstaates.

5. Dezember 2017 Bundeskanzlei