AS 2017 6745

Verordnung
über die Landesgeologie
(Landesgeologieverordnung, LGeolV)

Änderung vom 1. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. e–g

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. primäre geologische Daten: Daten im Sinne von Messungen oder direkten Beschreibungen, Aufnahmen, Dokumentationen geologischer Eigenschaften, namentlich unprozessierte Signale und Messwerte, lithologische und geotechnische Beschreibungen von Bohrkernen und Bohrklein, Aufschlusskartierungen, Laboranalysen;

  2. prozessierte primäre geologische Daten: primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden, namentlich prozessierte geophysikalische Daten, Bohrprofile;

  3. sekundäre geologische Daten und Informationen: geologische Daten und Informationen, welche durch die Interpretation von primären oder prozessierten primären geologischen Daten entstehen, namentlich Interpretationen von geophysikalischen Daten, geologische Karten, geologische Profilschnitte, geologische Modelle.

Art. 13 Abs. 2 Bst. abis

Die geologischen Informationen werden wie folgt den Zugangsberechtigungsstufen nach Artikel 21 GeoIV zugewiesen:

abis. primäre geologische Daten, prozessierte primäre geologische Daten sowie unmittelbar zugehörige technische Daten und Metadaten, die von Dritten erhoben und der Fachstelle für Landesgeologie aufgrund der Regelungen