AS 2017 693
Verordnung des UVEK
über die Fischerei im Bodensee-Obersee
Änderung vom 21. Februar 2017
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee- Obersee wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2–4, 5 Bst. a, c und d
Zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiet des Hohen Sees ist berechtigt, wer zusätzlich zu einem Haldenpatent ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Hochseepatent besitzt. Es wird längstens bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres erteilt, in dem der Patentinhaber oder die Patentinhaberin das 70. Lebensjahr vollendet.
Ein Alterspatent für Berufsfischer und Berufsfischerinnen berechtigt zur Befischung des Hohen Sees mit einem Schwebnetz, bei dem die jeweils kleinste zulässige Maschenweite verwendet werden darf, sowie zur Befischung der schweizerischen Halde im Umfang eines Haldenpatentes.
Zur Ausübung der Berufsfischerei in Begleitung eines Patentinhabers oder einer Patentinhaberin nach den Absätzen1 und 2 sind Personen berechtigt, die ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Ausbildungspatent besitzen. Sie dürfen nur tätig werden, wenn gleichzeitig der Patentinhaber oder die Patentinhaberin anwesend ist.
Die Kantone St. Gallen und Thurgau legen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Höchstzahl der von ihnen abzugebenden Patente nach den Absätzen 1–2bis fest.
Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
a. die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abgabe eines Patentes nach den Absätzen 1–3;
die für die Halde für jede der Patentarten zugelassenen, nach dieser Verordnung erlaubten Fanggeräte und Fangarten;
die Gebühren und Entgelte für die Abgabe der Patente;
Art. 8 Abs. 4
Alle ausgebrachten Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und wenn nötig zu leeren; vorbehalten bleiben die Artikel 16 Absatz 2 und 17 Absatz 2 sowie strengere Regelungen der zuständigen Kantone.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und 8
Für das freitreibende Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
a. Maschenweite mindestens 40 mm;
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die folgenden Netze verwendet werden:
vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 1. Juni, 12.00 Uhr: vier Netze mit mindestens 38 mm Maschenweite;
vom1. Juni, 12.00 Uhr, bis 1. Juli, 12.00 Uhr: drei Netze mit mindestens 38 mm und ein Netz mit mindestens 40 mm Maschenweite;
vom1. Juli, 12.00 Uhr, bis 1. August, 12.00 Uhr: zwei Netze mit mindestens 38 mm und zwei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite;
vom1. August, 12.00 Uhr, bis 1. September, 12.00 Uhr: ein Netz mit mindestens 38 mm und drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und 7
Für das verankerte Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
a. Maschenweite mindestens 40 mm;
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a dürfen bei einem Satz ein Netz mit mindestens 38 mm und drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite verwendet werden.
Art. 13 Abs. 2
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen.
Art. 14 Abs. 2 Bst. a‒c, 4bis, 7 Bst. b und 7bis
Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:
Barschnetze: vom 10. Februar, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr; vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 31. August, 12.00 Uhr, dürfen die Barschnetze bis zu einer Wassertiefe von maximal 20 m gesetzt werden;
Felchennetze: vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr;
Hecht-/Zandernetze: vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr.
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c dürfen vom1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, die vier Hecht-/Zandernetze nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden.
Ergänzend zu den Absätzen1, 2 und 4 können zur Durchführung gezielter Brachsenfänge ganzjährig höchstens vier Bodennetze mit nachstehenden Höchst- und Mindestmassen verwendet werden:
b. Fadenstärke mindestens 0,12 mm;
Abweichend von Absatz 7 dürfen die Netze vom1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze und vom 15. November, 12.00 Uhr, bis 10. Januar, 12.00 Uhr, nur im hohen See gesetzt werden.
Art. 26 Abs. 1
Als Beifänge gelten untermassige Fische, während der Schonzeit gefangene Fische sowie in Barschnetzen gefangene Felchen. Übersteigt deren Zahl jene der Fische, für die das Netz vorrangig bestimmt ist, werden solche Beifänge als erheblich bezeichnet.
Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b, 4, 5, 8 und 9
Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Fangmindestmasse:
Fischart Schonzeit Fangmindestmass
Felchen 15. Oktober–10. Januar –
Aesche1. Februar–30. April 35 cm
Mit Angelgeräten, Reusen und Trappnetzen gefangene untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt in das Wasser zurückzuversetzen.
Gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.
Vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, dürfen Personen, die mit Angelgeräten fischen, pro Tag höchstens 30 Barsche fangen. Alle gefangenen Barsche sind anzulanden.
Vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, dürfen Personen, die mit Angelgeräten fischen, pro Tag höchstens 12 Felchen fangen. Alle gefangenen Felchen sind anzulanden.
Art. 33a
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 15. März 2017 in Kraft.
21. Februar 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard