AS 2017 7179

Verordnung über die Ausdehnung der
Selbsthilfemassnahmen
von Branchen- und Produzentenorganisationen
(Verordnung über die Branchen- und
Produzentenorganisationen, VBPO)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird wie folgt geändert:

Anhang 1 Bst. B Aufgehoben

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 2

(Art. 11) Bst. A Ziff. 3 Einleitungssatz und Ziff. 4 A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten Die Administrationsstelle nach Artikel 12 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20082 (MSV) übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten:

Bst. B Ziff. 4 B. Produzentenorganisation Schweizer Bauernverband Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Bst. C Ziff. 4 C. Produzentenorganisation GalloSuisse Bst. D Ziff. 3 Einleitungssatz und Ziff. 4 D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder der «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm herstellt:

Bst. E E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois 1. Höhe der Beiträge 1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen je Kilogramm produzierten Vacherin Fribourgeois an die «Interprofession du Vacherin Fribourgeois» (IPVF) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden. 2. Verwendung der Beiträge Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden:

  1. Werbung;

  2. Public Relations;

  3. Messen und Ausstellungen.

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der IPVF auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder der «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm herstellt:

  1. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure;

  2. die hergestellte Menge Vacherin Fribourgeois (Grüngewicht) und die Anzahl Laibe;

  3. die zu Vacherin Fribourgeois verarbeitete Milchmenge;

  4. die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und die Anzahl Laibe;

  5. die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

Bst. F F. Branchenverband Schweizer Reben und Weine 1. Höhe der Beiträge 1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine (BSRW) als Branchenorganisation nach

Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der im Rebbaukataster eingetragenen Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den BSRW als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der nach Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 20073 eingereichten Einkellerungsmeldung des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förderbeiträge gemäss seinen eigenen Bestimmungen erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet. 1.4 Der BSRW kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem BSRW angeschlossen sind, delegieren. Diese können eine Organisation oder einen Treuhänder mit der Beitragserhebung beauftragen. 1.5 Sofern der Jahresbeitrag nach den Ziffern1.1 und 1.2 weniger als 10 Franken beträgt, wird auf die Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern verzichtet.

2. Verwendung der Beiträge Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag darf nur für die jährlichen Werbekampagnen der Jahre 2018 und 2019 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnahmen auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stellen übermitteln dem BSRW oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem BSRW angeschlossen sind, auf Anfrage folgende Daten:

  1. die Adressen der Produzenten und Einkellerer;

  2. die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2019.