AS 2017 7377

Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)

Änderung vom 16. November 2017

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 25. Mai 20121 über Sportförderungsprogramme und -projekte wird wie folgt geändert:

Art. 50 Abs. 2bis

Führen Kantone oder Sport- oder Jugendverbände im Auftrag des BASPO Module der Aus- und Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten durch, so schliesst das BASPO mit ihnen eine Vereinbarung ab und legt darin fest:

  1. die Abgeltung des Kantons oder Verbands für dessen Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen, wobei die Abgeltung 200 Franken pro Tag und für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nicht übersteigen darf;

  2. die allfällige Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kosten für die Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen.

II

Anhang 7 wird wie folgt geändert:

Ziff. 2 .1.3 und 3.1.2

Aufgehoben

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

16. November 2017 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin