AS 2017 7561

Verordnung
über die Wahrung der Lufthoheit
(VWL)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. März 20051 über die Wahrung der Lufthoheit wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG)2 und auf den Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19953 sowie in Ausführung der Artikel 1 und 3 Buchstabe c des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen),

Art. 6 Abs. 2

Die Organe der Flugsicherung kontrollieren im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten die Einhaltung der Luftverkehrsregeln durch den zivilen und den militärischen Flugverkehr. Sie informieren die Luftwaffe umgehend, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die Lufthoheit verletzt wird oder die Luftverkehrsregeln in schwerer Weise missachtet werden.

Art. 9 und 14

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