AS 2018 1213

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

Änderung vom 28. März 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. August 20151 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 4

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

a. der in den Anhängen1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;

Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen UNO-Resolutionen.

Art. 4 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

DasStaatssekretariat für Migration (SEM) kann für Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:

Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:

  1. aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Republik Südsudan; oder

  3. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Gliederungstitel vor Art. 8 3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 8 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

Art. 8a Veröffentlichung

Die Inhalte der Anhänge1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

II

Der Anhang wird aufgehoben.

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge1 und 2 gemäss Beilage.

III

28. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 28. März 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 und 8a) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.3 2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.4

Die Listen sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > South Sudan Sanctions Committee > Sanctions List Materials.

Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.

Anhang 25

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8a) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.