AS 2018 1245
Verordnung des EDI
über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe
und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln
tierischer Herkunft
(VRLtH)
Änderung vom 28. März 2018
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft fest.
in Lebensmitteln tierischer Herkunft. V des EDI
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Titel der Liste1
Liste der zulässigen Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie der Einstufung dieser Stoffe
III
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2018 in Kraft.
28. März 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset