AS 2018 1521
Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Änderung vom 9. März 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «Oberzolldirektion» ersetzt durch «EZV».
Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 3 Absatz 2, wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «EZV».
In Artikel 3 Absatz 2 wird «Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung)» ersetzt durch «Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)».
Art. 11 Abs. 1
Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und
Buchstabe a und b, 14 Absatz 1 und 14a Absatz 1.
Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 14a Absatz 1:
Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transportiert wird;
Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden.
Art. 13a Massgebendes Gewicht von Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät
Bei Kombinationen zweier ausländischer Fahrzeuge, die nach Artikel 26a mit einem interoperablen Erfassungsgerät ausgerüstet sind, ist folgendes Gewicht massgebend:
das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers nicht angegeben wird;
das Gewicht nach Artikel 13 Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4, wenn bei der Deklaration des massgebenden Gewichts das Gesamtgewicht des Anhängers angegeben wird.
Gliederungstitel vor Art. 15 4. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei inländischen Motorfahrzeugen
Art. 15 Abs. 6 und 7
Art. 15a Abs. 1 und 2
Für die Erstausrüstung gibt die EZV den Halterinnen und Haltern für jedes der Einbaupflicht unterliegende Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät leihweise ab. Die Kosten für den Ersatz defekter Erfassungsgeräte trägt die EZV.
Erfassungsgeräte, die nicht mehr benötigt werden, sind der EZV oder einer von der EZV bezeichneten Stelle zurückzugeben. Die EZV stellt nicht zurückgegebene oder beschädigte Erfassungsgeräte der Halterin oder dem Halter in Rechnung.
Art. 16 Abs. 4
Art. 19 Abs. 1
Nebst dem Erfassungsgerät muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall, Fehlfunktionen oder Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Das Formular wird von der EZV zur Verfügung gestellt.
Art. 22 Abs. 1bis
Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1–6 berechnet.
Art. 24 Abs. 1 und 4
Abgabeperiode ist der Kalendermonat.
Aufgehoben
Art. 25 Bezug der Abgabe
Die EZV stellt der abgabepflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch zu.
Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig.
Der festgesetzte Abgabebetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen.
Das EFD legt die Zinssätze fest.
Es legt zudem fest:
in welchen Fällen kein Verzugszins erhoben wird;
bis zu welchem Betrag geringfügige Verzugszinsen nicht erhoben und Vergütungszinsen nicht ausbezahlt werden.
Gliederungstitel nach Art. 25 4a. Kapitel: Leistungsabhängige Abgabeerhebung bei ausländischen Motorfahrzeugen
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 25a
Wer für ein im Ausland immatrikuliertes Motorfahrzeug (ausländisches Motorfahrzeug) abgabepflichtig ist, kann die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten wie folgt erfassen:
mit einem von der EZV zugelassenen Erfassungsgerät;
mit einem interoperablen Erfassungsgerät eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter); oder
ohne Erfassungsgerät.
Gliederungstitel nach Art. 25a 2. Abschnitt: Motorfahrzeuge mit von der EZV zugelassenem Erfassungsgerät
Art. 26
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss das von der EZV zugelassene Erfassungsgerät mit einer von der EZV abgegebenen Chipkarte sofort nach Erhalt, jedoch spätestens vor der nächsten Einfahrt in die Schweiz initialisieren oder initialisieren lassen. Auf Antrag kann die EZV eine Chipkarte für den Anhänger ausstellen.
Im Übrigen gelten die Artikel 15–19, 21, 22 Absätze 1bis und 2, 23 Absatz 3 sowie
Absatz 1.
Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.
Gliederungstitel nach Art. 26 3. Abschnitt: Motorfahrzeuge mit interoperablem Erfassungsgerät eines EETS-Anbieters
Art. 26a Grundsatz
Mit der Erfassung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten und der Entrichtung der Abgabe kann ein EETS-Anbieter beauftragt werden, wenn:
der EETS-Anbieter von der EZV zur Erbringung des Dienstes in der Schweiz zugelassen ist; und
die abgabepflichtige Person im Motorfahrzeug ein Erfassungsgerät des beauftragten EETS-Anbieters installiert hat.
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der Einfahrt in die Schweiz nachweisen, dass der EETS-Anbieter mit der Fahrleistungserfassung und der Abgabeentrichtung beauftragt ist.
Die Abgabeforderung erlischt mit der Bezahlung der Abgabe an die EZV.
Art. 26b Zulassung von EETS-Anbietern
Die EZV erteilt einem EETS-Anbieter die Zulassung, wenn dieser:
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen ist;
nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllt;
die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet;
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.
Die EZV kann eine Zulassung sistieren oder entziehen, wenn der EETS-Anbieter die Voraussetzung für die Zulassungserteilung nicht mehr vollumfänglich erfüllt.
Art. 26c Pflichten der EETS-Anbieter
Die EETS-Anbieter müssen:
die abgabepflichtigen Personen und die Motorfahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
der abgabepflichtigen Person ein Erfassungsgerät abgeben;
die Fahrleistung der Motorfahrzeuge, für die die Abgabe geschuldet ist, erfassen;
die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die EZV übermitteln;
die Abgabe innerhalb der Zahlungsfrist der EZV bezahlen.
Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.
Die EETS-Anbieter erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber der EZV zur Erfassung und Übermittlung der Daten und zur Entrichtung der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.
Art. 26d Pflichten der abgabepflichtigen Person
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss dafür sorgen, dass das Erfassungsgerät dauernd funktionstüchtig ist.
Dieabgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass die dem EETS-Anbieter übermittelten und für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten korrekt sind.
Für Motorfahrzeuge, deren Erfassungsgerät bei der Einfahrt in die Schweiz defekt ist, gelten die Artikel 27 und 28.
Stellt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer während der Fahrt in der Schweiz einen Defekt des Erfassungsgerätes fest, so muss sie oder er diesen Umstand bei der Ausfahrt aus der Schweiz bei einer besetzten Zolldienststelle melden.
Art. 26e Veranlagung
Der EETS-Anbieter übermittelt die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an die EZV.
Artikel 23 gilt sinngemäss.
Die EZV eröffnet die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person in Papierform oder elektronisch. Der EETS-Anbieter gilt als zustellungsbevollmächtigt.
Art. 26f Rechnungsstellung
Die EZV stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben in Rechnung, die für die mit seinen Geräten erfassten Fahrten veranlagt wurde. Die Rechnungstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.
Gliederungstitel nach Art. 26f
4. Abschnitt: Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät
Art. 27 Pflichten der Fahrzeugführerinnen und -führer
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten bei der Einfahrt und bei der Ausfahrt deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.
Im Übrigen gelten die Artikel 22 Absatz 1bis und 23 Absatz 3.
Art. 28 Abs. 3
Art. 29 Abs. 2, 2bis–2quater
Die EZV bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die dafür eingerichteten Zolldienststellen. Für die Bezahlung der Abgabe können insbesondere Debit-, Kredit und Tankkarten angenommen werden.
Die EZV kann für den Bezug der Abgabe Anbieter von Tankkarten beiziehen, wenn diese:
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen sind;
nachweisen, dass sie die technischen und betrieblichen Vorgaben des EFD erfüllen; und
die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leisten.
Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.
Anbieter von Tankkarten erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber der EZV zum Bezug der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.
Art 36 Abs. 1bis Einleitungssatz
Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:
Art. 40 Abs. 5
Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Die EZV ermittelt diese Indexzahl gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik jährlich.
Art. 45 Abs. 4
Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
Art. 50a Abs. 3
Die Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörde richtet sich nach Artikel 23 SVAG.
Art. 52 Abs. 2 Bst. b und c
Für die Behandlung von Erlassgesuchen sind zuständig:
die EZV für die von ihr veranlagten inländischen und ausländischen Fahrzeuge;
Aufgehoben
II
Die Verordnung vom 4. April 20072 über die Gebühren der Zollverwaltung wird wie folgt geändert:
Anhang Ziff. 11 Ziffer Gebühr
Leistungsabhängige und pauschale Schwerverkehrsabgabe (LSVA bzw. PSVA) 11.1 Eine Gebühr wird erhoben für: 11.11 das Ausstellen: 11.111 – (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr. 10.– LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz je Nachweis 11.112 – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.– mit der Erhebung der LSVA und der PSVA je Dokument 11.12 andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der LSVA und der PSVA für: 11.121 – die Korrektur von Deklarationen und Veranlagungen wegen nach Ziff. 1 Versäumnissen der abgabepflichtigen Person Ziffer Gebühr 11.122 – die Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines nach Ziff. 6 LSVA-Kontos bzw. eines Zollkontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung 11.123 – das Ausstellen der Konformitätsausweise durch Fr. 20.– die Montagestellen je Ausweis 11.13 Rückerstattungen nach Ziff. 8.13, unter Berücksichtigung von
Ziff. 8 .34
11.14 Nacherhebung der PSVA im Linienverkehr: Mehraufwand nach Ziff. 1 infolge verspätet eingereichter Deklaration 11.2 Keine Gebühr wird erhoben für: 11.21 die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt 11.22 die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen 11.23 die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch 11.24 das Ausstellen und den Ersatz von Chipkarten 11.25 das Ausstellen von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Deklarationsfrist oder der Zahlungsfrist 11.26 Rückerstattungen für Fahrten im UKV und für Rohholztransporte 11.27 Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten sowie für Fahrzeuge, die für die Armee oder den Zivilschutz gemietet werden
III
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2018 in Kraft.
9. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |