AS 2018 2557

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Geigenbauerin/Geigenbauer
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)

Änderung vom 15. Juni 2018

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 25. Oktober 20161 über die berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 und 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 2 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

Art. 13 Abs. 2

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

Art. 15 Abs. 1

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises der Kurse 2, 3 und 5.

Der Bildungsplan vom 25. Okt. 2016 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

Art. 19 Abs. 5

Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise; dabei werden die einzelnen Kompetenznachweise wie folgt gewichtet:

  1. Kurs 2 (Maschinen): 25 %;

  2. Kurs 3 (Dokumentation): 25 %;

  3. Kurs 5 (Reparieren/Restaurieren): 50 %.

Art. 20 Abs. 4

Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die Kurse 2 und 3 wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 23 Abs. 1 Bst. a (Betrifft nur den italienischen Text), 2 und 4

Für die Zusammensetzung gilt überdies:

  1. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.

  2. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  2. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.

  3. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.

  4. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 24 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am1. August 2018 in Kraft.

15. Juni 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor