AS 2018 3377
Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
Änderung vom 14. September 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 130 Abs. 1
Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG muss spätestens erfüllt werden:
nach 6 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist;
nach 9 Monaten, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters durch die FINMA: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist;
ab dem1. Januar 2024: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
14. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |